Norm
BVergG 2006 §80 Abs3Rechtssatz
Hat die Auftraggeberin das Billigstbieterprinzip gewählt, so spielt eine über den gewählten Qualitätsstandard hinausgehende höhere oder geringere Überschreitung dieses festgelegten Mindeststandards für den Zuschlag keine Rolle mehr.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008