Norm
BVergG 2006 §139Rechtssatz
Im Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber mit dem Bieter oder den Bietern über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, wobei die Grenze des Verhandlungsspielraumes der jeweilige Auftragsgegenstand ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verhandlungsverfahren, Leistungsgegenstand;Zuletzt aktualisiert am
20.08.2008