RS Verg 2008/6/3 N/0049-BVA/12/2008-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2008
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Rechtssatz

Die gegenständlich vorgenommene einvernehmliche Abänderung des Leistungsgegenstandes (in concreto: Neubau der Förderanlage anstelle des geplanten Umbaues) stellt ein vergaberechtlich unzulässiges "aliud" dar, da der Kern der Leistung mit der ursprünglichen nicht mehr identisch ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Änderung des Leistungsgegenstandes;

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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