Norm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Die gegenständlich vorgenommene einvernehmliche Abänderung des Leistungsgegenstandes (in concreto: Neubau der Förderanlage anstelle des geplanten Umbaues) stellt ein vergaberechtlich unzulässiges "aliud" dar, da der Kern der Leistung mit der ursprünglichen nicht mehr identisch ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Änderung des Leistungsgegenstandes;Zuletzt aktualisiert am
20.08.2008