Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaaText
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SKA-RZ Großgmain – Bodenlegerarbeiten in den Patiententrakten" der Pensionsversicherungsanstalt, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SKA-RZ Großgmain – Bodenlegerarbeiten in den Patiententrakten" der Pensionsversicherungsanstalt, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag vom 30. Mai 2008 der A***, vertreten durch X***, "das Bundesvergabeamt möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Auftraggeberin zumindest für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, im gegenständlichen Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt (PVA) – Sonderkrankenanstalt- Rehabilitationszentrum (SKA-RZ) Großgmain Bodenlegearbeiten in den Patiententrakten", den Zuschlag erteilen," wird insofern stattgegeben, als der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 als Auftraggeber im Vergabeverfahren "SKA-RZ Großgmain – Bodenlegerarbeiten in den Patiententrakten" bei sonstiger Exekution für die Dauer des beim Bundesvergabeamt zu N/0057- BVA/05/2008 anhängigen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 14. Juli 2008 untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.
Rechtsgrundlage: §§ 312 Abs. 1 und 2 Z 1, 326, 328 und 329 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF (BVergG)Rechtsgrundlage: Paragraphen 312, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 326, 328 und 329 Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF (BVergG)
Begründung
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008 (eingelangt im Bundesvergabeamt zu Beginn der Amtsstunden am 2. Juni 2008) beantragte die A***, vertreten durch X***, neben Anträgen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und einer sie betreffenden Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren "SKA-RZ Großgmain – Bodenlegerarbeiten in den Patiententrakten" des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wie im Spruch dieses Bescheides wörtlich wiedergegeben.
Begründet wurde im Wesentlichsten zusammengefasst die beantragte Maßnahme damit, dass im Zuge des Vergabeverfahrens ihr Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden wäre und zugunsten eines Konkurrenzangebotes vergaberechtswidrig eine Zuschlagsentscheidung getroffen worden wäre. Es drohe der Verlust des Auftrages und des damit verbundenen Deckungsbeitrages, der Verlust einer wichtigen Referenz und die Frustration der Kosten für die Angebotslegung. Einem Nachprüfungsantrag komme keine aufschiebende Wirkung zu, sodass eine drohende vergaberechtswidrige Auftragserteilung nur durch die Erteilung der beantragten einstweiligen Verfügung aufgehalten werde könnte. Die beantragte einstweilige Untersagung der Zuschlagserteilung sei nötig und geeignet und stelle das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel dar, um eine Überprüfung der angefochtenen Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung zu ermöglichen. Der der Antragstellerin drohende Schaden könne nur dann abgewendet werden, wenn der Ausspruch der Antragstellerin auf Zuschlagserteilung dadurch wirksam gesichert werde, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stande gehalten werde, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin noch ermögliche. Eine besondere Dringlichkeit sei im Vergabeverfahren nicht zu erkennen.
Das Bundesvergabeamt verständigte die Auftraggeberin und den beabsichtigten Zuschlagsempfänger am 2. Juni 2008 von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und veröffentlichte die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens auf der virtuellen Amtstafel des Bundesvergabeamtes. Insbesondere forderte das Bundesvergabeamt mit Telefax die Auftraggeberin auf, bis 5. Juni 2008, 12.00 Uhr, im Bundesvergabeamt einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter der Auftraggeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinne des § 329 Abs. 1 BVergG gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen. Diese Frist wurde über telefonisches Ersuchen der Auftraggeberin bis 3. Juni 2008, 8.00 Uhr, verlängert.Das Bundesvergabeamt verständigte die Auftraggeberin und den beabsichtigten Zuschlagsempfänger am 2. Juni 2008 von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und veröffentlichte die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens auf der virtuellen Amtstafel des Bundesvergabeamtes. Insbesondere forderte das Bundesvergabeamt mit Telefax die Auftraggeberin auf, bis 5. Juni 2008, 12.00 Uhr, im Bundesvergabeamt einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter der Auftraggeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinne des Paragraph 329, Absatz eins, BVergG gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen. Diese Frist wurde über telefonisches Ersuchen der Auftraggeberin bis 3. Juni 2008, 8.00 Uhr, verlängert.
Noch am 5. Juni 2008 übermittelte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens, gab angeforderte allgemeine Informationen zum Vergabeverfahren und verwies hinsichtlich des Vorbringens im Nachprüfungsantrag auf eine bis 10. Juni 2008 zu übermittelnde Stellungnahme. Zur beantragten einstweiligen Verfügung erstattete die Auftraggeberin keine Stellungnahme.
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Antragstellerin vom 30. Mai 2008 samt Beilagen (OZ 1 = OZ 5 = OZ 6) und der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 5. Juni 2008 sowie den Unterlagen des Vergabeverfahrens (OZ 7) wurde nachfolgender für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Auftraggeberin führt unter der Bezeichnung "SKA-RZ Großgmain – Bodenlegerarbeiten in den Patiententrakten“ ein im Amtlichen Lieferungsanzeiger (Wiener Zeitung) am 25. Februar 2008 bekanntgemachtes offenes Verfahren (Bauauftrag im Unterschwellenwertbereich) durch.
Das Vergabeverfahren befindet sich nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung unmittelbar vor Zuschlagserteilung. Ein Widerruf des Vergabeverfahrens erfolgte nicht.
Die Antragstellerin hat im Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben. Dieses Angebot wurde im Vergabeverfahren ausgeschieden. Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von gesamt EUR 3.750.-- entrichtet.
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Parteien und den vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens.
Widersprüchlichkeiten liegen keine vor.
Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Die Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG eine öffentliche Auftraggeberin (vgl. u.a. BVA vom 3. August 2004, 05N-73/04-5). Die Antragstellerin hat am 30. Mai 2008 die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 26. Mai 2008 mitgeteilten Entscheidungen, ihr Angebot im Vergabeverfahren auszuscheiden und einem anderen Bieter den Zuschlag erteilen zu wollen (Zuschlagsentscheidung) beantragt. Dabei handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG.Die Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist unter Berücksichtigung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG eine öffentliche Auftraggeberin vergleiche u.a. BVA vom 3. August 2004, 05N-73/04-5). Die Antragstellerin hat am 30. Mai 2008 die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 26. Mai 2008 mitgeteilten Entscheidungen, ihr Angebot im Vergabeverfahren auszuscheiden und einem anderen Bieter den Zuschlag erteilen zu wollen (Zuschlagsentscheidung) beantragt. Dabei handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG.
Der Antrag auf Nichtigerklärung ist unter Berücksichtigung von § 321 Abs. 1 Z 5 BVergG rechtzeitig.Der Antrag auf Nichtigerklärung ist unter Berücksichtigung von Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG rechtzeitig.
Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 329 Abs 2 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Der der Zuschlagsentscheidung logisch folgende nächste Schritt in einem Vergabeverfahren ist die Zuschlagserteilung nach Ablauf der Stillhaltefrist. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin mit dem auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsbegehren obsiegt. Die Prüfung, entsprechende Erörterung und Entscheidung ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Würde dem Auftraggeber freigestellt bleiben auch während des laufenden Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen, würde das bedeuten, dass dieser jederzeit erteilt werden könnte und es – mangels Zuständigkeit – dem Bundesvergabeamt in weiterer Folge verwehrt wäre, im Nachprüfungsverfahren zu einer Entscheidung zu gelangen. Jedenfalls droht der Antragstellerin die Schädigung ihrer Interessen, die sie im Nachprüfungsantrag dargelegt hat. Daher wird die Zuschlagserteilung im Rahmen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung vorläufig untersagt. Die Auftraggeberin hat sich innerhalb der ihm zugestandenen Frist zur einstweiligen Verfügung nicht geäußert. Auch dem Bundesvergabeamt sind keine Umstände bekannt, die gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung sprechen könnten und im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen wären.
Die Dauer der vorläufigen Untersagung der Zuschlagserteilung wurde unter Hinweis auf § 326 BVergG auf sechs Wochen beschränkt, wobei gemäß § 329 Abs. 3 BVergG das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken hat, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Die Dauer der vorläufigen Untersagung der Zuschlagserteilung wurde unter Hinweis auf Paragraph 326, BVergG auf sechs Wochen beschränkt, wobei gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken hat, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Schlagworte
einstweilige Verfügung, kein Einwand des Auftraggebers;Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008