RS Verg 2008/6/11 N/0051-BVA/14/2008-35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2008
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Norm

BVergG 2006 §231 Abs1 Z4 BGBl I Nr17/2006

Rechtssatz

Ausschreibungsbestimmungen, die die Auftragsdurchführung betreffen, sind von den Ausschreibungsbestimmungen, die den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit regeln, zu unterscheiden. Aus dem in den technischen Vertragsbestimmungen der Ausschreibung normierten Gebot des Einsatzes von Bohrdatenschreibern kann nicht geschlossen werden, dass die Verfügbarkeit von Bohrdatenschreibern im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit nachzuweisen wäre.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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