Norm
BVergG 2006 §231 Abs1 Z4 BGBl I Nr17/2006Rechtssatz
Ausschreibungsbestimmungen, die die Auftragsdurchführung betreffen, sind von den Ausschreibungsbestimmungen, die den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit regeln, zu unterscheiden. Aus dem in den technischen Vertragsbestimmungen der Ausschreibung normierten Gebot des Einsatzes von Bohrdatenschreibern kann nicht geschlossen werden, dass die Verfügbarkeit von Bohrdatenschreibern im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit nachzuweisen wäre.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008