RS Verg 2008/6/13 N/0052-BVA/06/2008-50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2008
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Norm

BVergG 2006 §125 Abs4
BVergG 2006 §129 Z3
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit einer Auftraggeberentscheidung hat nur dann deren Nichtigerklärung zur Folge, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Die Prüfung des Bundesvergabeamtes kann sich daher nicht nur auf die Frage beschränken, ob der Auftraggeber die Preise vertieft geprüft hat, sondern es ist unter Zugrundelegung der auch dem Auftraggeber vorliegenden Unterlagen auch eine Grobprüfung der Preisangemessenheit in Form einer Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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