Norm
BVergG 2006 §125 Abs4Rechtssatz
Die Rechtswidrigkeit einer Auftraggeberentscheidung hat nur dann deren Nichtigerklärung zur Folge, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Die Prüfung des Bundesvergabeamtes kann sich daher nicht nur auf die Frage beschränken, ob der Auftraggeber die Preise vertieft geprüft hat, sondern es ist unter Zugrundelegung der auch dem Auftraggeber vorliegenden Unterlagen auch eine Grobprüfung der Preisangemessenheit in Form einer Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008