Norm
BVergG 2006 §2 Z48Rechtssatz
Ein Auftraggeber kann die als nicht verbindliche Absichterklärung definierte Zuschlagsentscheidung bis zur Zuschlagserteilung jederzeit abändern oder zurücknehmen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008