Norm
BVergG 2006 §125Rechtssatz
Die Preisangemessenheitsprüfung ist als Plausibilitätsprüfung ausgestaltet, nach der eine minutiöse Überprüfung der gesamten Kalkulation nicht erforderlich ist. Dennoch erfordert die vertiefte Angebotsprüfung eine derartige "Tiefe" der Prüfung, die eine ausreichend begründete Schlussfolgerung, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann, ermöglicht.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008