Norm
BVergG 2006 §2 Z8Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Buchhaltung und Lohnverrechnung mit SAP" des Auftraggebers Arbeitsmarktservice (AMS), vertreten durch das Arbeitsmarktservice Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, 1030 Wien, über den Antrag des A***, vertreten durch X***, vom 5. Mai 2008, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 7. Mai 2008, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Buchhaltung und Lohnverrechnung mit SAP" des Auftraggebers Arbeitsmarktservice (AMS), vertreten durch das Arbeitsmarktservice Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, 1030 Wien, über den Antrag des A***, vertreten durch X***, vom 5. Mai 2008, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 7. Mai 2008, wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge die mit Schreiben der Auftraggeberin vom 25.4.2008 bekannt gegebene Ausscheidensentscheidung, aufgrund derer unser Angebot aus dem Vergabeverfahren: "Buchhaltung und Lohnverrechnung mit SAP" ausgeschlossen wurde, für nichtig erklären", wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag, "der Auftraggeberin und Antragsgegnerin im konkreten Nachprüfungsverfahren den Ersatz der vorgenannten Gebühren in der Höhe von Euro 2.400,- an uns aufzuerlegen", wird abgewiesen.
Begründung
Die Bekanntmachung der Ausschreibung zum Vergabeverfahren "Buchhaltung und Lohnverrechnung mit SAP" erfolgte national am 14. 2. 2008 in der Online-Ausgabe des Amtsblattes zur Wiener Zeitung und am 15. 2. 2008 unter ABl: 2008/S 32-044195 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Zur Vergabe gelangt eine Dienstleistung der Dienstleistungskategorie Nr. 24 (Unterrichtswesen und Berufsausbildung) des Anhanges IV zum BVergG, mit der CPV-Nr. 80400000. Weiters werden genannt: als Auftraggeber das Arbeitsmarktservice (AMS), vertreten durch das Arbeitsmarktservice Wien, als Verfahrensart ein offenes Verfahren und als Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Verdingungs- /Ausschreibungsunterlagen angeführt sind. Als Schlusstermin für den Eingang der Anbote wurde der 14.3.2008, 9:59 Uhr, bestimmt. Die Vertragslaufzeit bzw. der Beginn und das Ende der Auftragsausführung wurden mit 26. 5.2008 bis 15. 5.2009 festgelegt.Die Bekanntmachung der Ausschreibung zum Vergabeverfahren "Buchhaltung und Lohnverrechnung mit SAP" erfolgte national am 14. 2. 2008 in der Online-Ausgabe des Amtsblattes zur Wiener Zeitung und am 15. 2. 2008 unter ABl: 2008/S 32-044195 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Zur Vergabe gelangt eine Dienstleistung der Dienstleistungskategorie Nr. 24 (Unterrichtswesen und Berufsausbildung) des Anhanges römisch vier zum BVergG, mit der CPV-Nr. 80400000. Weiters werden genannt: als Auftraggeber das Arbeitsmarktservice (AMS), vertreten durch das Arbeitsmarktservice Wien, als Verfahrensart ein offenes Verfahren und als Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Verdingungs- /Ausschreibungsunterlagen angeführt sind. Als Schlusstermin für den Eingang der Anbote wurde der 14.3.2008, 9:59 Uhr, bestimmt. Die Vertragslaufzeit bzw. der Beginn und das Ende der Auftragsausführung wurden mit 26. 5.2008 bis 15. 5.2009 festgelegt.
In der Ausschreibungsunterlage "Verdingungsunterlage zu einem Wettbewerbsverfahren `Standardverfahren des AMS`, Oberschwellenbereich, Buchhaltung und Lohnverrechnung mit SAP,
EvNr.: 160/08" (im Folgenden: Verdingungsunterlage) wird vom
Auftraggeber wie folgt festgelegt:
"3 Allgemeine Regelungen
3.1 Verfahrensgrundlagen
Das Vergabeverfahren unterliegt den Regelungen des österreichischen Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2006; demnach gelten für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen ausschließlich die Bestimmungen des § 141, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 1, 6, 9, 10, 12 Abs. 1 und 3, 13, 16, 21, 44, 49, 98 und 132 Abs. 3 des 2. Teils sowie der 4. bis 6. Teil sowie darüber hinaus § 43 Abs. 6. Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge werden unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, werden nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, vergeben.Das Vergabeverfahren unterliegt den Regelungen des österreichischen Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2006; demnach gelten für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen ausschließlich die Bestimmungen des Paragraph 141,, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz eins, 6, 9, 10, 12, Absatz eins und 3, 13, 16, 21, 44, 49, 98 und 132 Absatz 3, des 2. Teils sowie der 4. bis 6. Teil sowie darüber hinaus Paragraph 43, Absatz 6, Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge werden unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, werden nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, vergeben.
3.2 Verfahrensschritte im Überblick
Die Vergabe erfolgt in Form des Standardverfahrens des AMS.
...
Die genauen Verfahrensschritte sind Punkt 4 "Vergabeablauf" zu
entnehmen.
...
3.7 Allgemeine Bestimmungen
Es gelten die "Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden" in der zum Zeitpunkt der Einladung zur Angebotslegung gültigen Fassung des AMS Wien. Diese stehen im Internet unter http://www.ams.at/_docs/900_allgemeineBestimmungen_Vers1007.pdf zum Download bereit.
...
4 Vergabeablauf
...
4.7 Eignungsprüfung
...
4.8 In eventu: Ausschluss nach erfolgter Eignungsprüfung
...
4.9 Ermittlung des Bestbieters
Der Bestbieter wird aufgrund einer inhaltlichen Bewertung sowie einer vertieften Angebotsprüfung im Sinne einer Preisangemessenheitsprüfung ermittelt: Die umfassende inhaltliche Bewertung der eingelangten Angebote anhand der in Punkt 8 näher beschriebenen Nutzwertanalyse wird durch eine mindestens dreiköpfige Kommission sowie deren Vorsitzende/r vorgenommen und schriftlich mittels Protokoll festgehalten, im Anschluss daran findet die vertiefte Angebotsprüfung und gegebenenfalls eine Verhandlung über inhaltliche Änderungen geringen Umfangs statt.
...
4.11 In eventu: Ausschluss nach inhaltlicher Prüfung oder
Plausibilisierung
Treten im Zuge der inhaltlichen Angebotsprüfung oder der vertieften Angebotsprüfung Mängel auf, so wird der Bieter um Stellungnahme binnen drei Arbeitstagen ersucht. Im Falle eines unbehebbarer Mangels erfolgt der unverzügliche Ausschluss des Angebotes. Weiters wird ein Angebot ausgeschlossen, falls ein Bieter einem Auftrag des AMS Wien zur Stellungnahme nicht fristgerecht nachkommt (eine Fristerstreckung ist nicht zulässig).
...
9 Ausschließungsgründe
Nur jene Angebote, die ALLE folgenden Kriterien erfüllen werden weiter berücksichtigt und einem Bewertungsverfahren unterzogen:
...
9.10 Plausible Preisgestaltung
Die Angemessenheit der Preise wird in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, geprüft. Die Vorgaben der allgemeinen Bestimmungen sind zu erfüllen und die Preise betriebswirtschaftlich nachvollziehbar zu kalkulieren.
9.11 Richtige und vollständige Auskunftserteilung
Bieter werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn sie sich bei der Erteilung von Auskünften, die zur Prüfung der Eignung eingeholt wurden oder bei sonstigen Angaben in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
...
10 Rechtsschutz
...
10.4 Nachprüfungsverfahren
Folgende gesondert anfechtbare Entscheidungen können mittels Nachprüfungsantrag einer Kontrolle durch das Bundesvergabeamt unterzogen werden:
In der Ausschreibungsunterlage "Allgemeine Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden" (iF: Allgemeine Bestimmungen) wird vom Auftraggeber neben dem Inhalt bzw. Umfang des Aufwandsbereiches "Maßnahmenpersonal" (Punkt 6.1), zu den Aufwandsbereichen "Ausstattung" (Punkt 6.2) und "sonstiger Aufwand" (Punkt 6.3) sowie zur "Ermittlung des Bestbieters" (Punkt 6.6) wie folgt festgelegt:
"6.2 Aufwandsbereich `Ausstattung`
...
Unter räumlicher Ausstattung sind die
6.3 Aufwandsbereich `sonstiger Aufwand`
Vom Bieter sind alle sonstigen Kosten, die nicht unter 6.1 (Maßnahmenpersonal) und 6.2 (Ausstattung) fallen, unter `sonstiger Aufwand` darzustellen. Hierbei sind die gesamten, bei Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten durch die Anzahl der Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen zu dividieren. Dies ergibt die Einheitspreise für `Sonstige Kosten` pro Maßnahmestunde TeilnehmerInnen.
Vom Bieter sind alle sonstigen Kosten, die nicht unter Maßnahmenpersonal und Ausstattung fallen, im Aufwandsbereich Sonstige Kosten darzustellen. Hierzu zählen Kosten der Zusatzkriterien, Unterrichtsmaterialien, Prüfungsgebühren, Verwaltungskosten, Finanzierungskosten, Overheadkosten, anteilige Raumkosten der Verwaltung, etc.
Im Aufwandsbereich `Sonstige Kosten` sind alle Kosten zu erfassen, die auf Grund der Maßnahmendurchführung anfallen werden und die nicht unter `Persona` und `Ausstattung subsummierbar sind.
Beispiel:
MS TeilnehmerInnen gesamt Einheitspreis/MS Sonst. Kosten
- gesamt
- 1.000 EUR 40,00 EUR 40.000,00
Beispiel Wien:
Sonstige Kosten Anzahl MS Kosten pro MS Summe
Zuschlagskriterium 1 1.000,00 EUR 4,00 EUR 4.000,00
Zuschlagskriterium 2 1.000,00 EUR 8,00 EUR 8.000,00
Unterrichtsmaterialien 1.000,00 EUR 1,00 EUR 1.000,00
Prüfungsgebühren 1.000,00 EUR 4,00 EUR 4.000,00
Verwaltungskosten 1.000,00 EUR 10,00 EUR 10.000,00
Finanzierungskosten 1.000,00 EUR 4,00 EUR 4.000,00
Raumkosten Verwaltung 1.000,00 EUR 4,00 EUR 4.000,00
Weitere Kosten 1.000,00 EUR 5,00 EUR 5.000,00
Summe 1.000,00 EUR 40,00 EUR 40.000,00
...
6.6 Ermittlung des Bestbieters
Der Bestbieter wird gemäß den in der Ausschreibungsunterlage dargestellten Kriterien ermittelt. Die Kalkulation auf Basis von Einheitspreisen entbindet die Bieter im Falle der Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung nicht davon, die Zusammensetzung der Preise wirtschaftlich nachvollziehbar darzulegen.
...
Vertiefte Angebotsprüfung
Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten (aber nicht durch einen Vergleich mit den Preisen der anderen gelegten Angebote!!), - Einheitspreis pro Maßnahmestunde - von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
Zu prüfen sind: zuerst der Billigstbieter der präsumtive
- Bestbieter
Der Auftraggeber muss gem. BVergG 2006 schriftlich Aufklärung über Positionen des Angebotes verlangen und vertieft prüfen, wenn
Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann also insbesondere, ob
Bei der vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob der Bieter gemessen an den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit kostendeckend kalkuliert hat. Daher müssen behauptete Synergieeffekte durch gemeinsame Nutzung der Ressourcen vom Bieter nachgewiesen werden. (...)
Die Berufung des Bieters auf nicht nachgewiesene Erfahrungswerte, können bei der vertieften Angebotsprüfung (als nicht betriebswirtschaftlich erklärt) nicht berücksichtigt werden!
Weiters ist zu prüfen, dass neben den unter die Eignungskriterien fallenden Bestandteile der technischen und räumlichen Ausstattung auch die unter den Zuschlagskriterien in die Höherbewertung eingegangenen Objekte entsprechend ausgepreist worden sind, wobei auch bei abgeschriebenen Positionen zumindest der Wert aus dem Anlageverzeichnis anzusetzen ist. z.B. Raumkosten der durch die Maßnahme genutzten Räumlichkeiten laut Kostenrechnung, aliquote Abschreibung oder Leasing -(Miet-)kosten der Geräte oder Maschinen, sonstige Einzelkosten von Ausstattungsgegenständen. Für abgeschriebene Maschinen und Geräte (auch GWG) ist der "Erinnerungsschilling", beispielweise EUR 0,07 anzusetzen.
Sämtliche im Angebot vorhandene räumliche und technische Ausstattungsgegenstände sind auszupreisen. Mit EUR 0,00 ausgepreiste Gegenstände sind zu erläutern (z.B. durch Betreiberfirma kostenlos aufgestellte Gertränkeautomaten). Im Falle von Spenden/Subventionen, etc. (z.B. kostenlose Überlassung von Räumen durch die Arbeiterkammer/Gemeinde, Schenkung einer Maschine durch einen Sponsor) ist ein schriftlicher Nachweis des Spenders/Subventionsgeber vorzulegen, um die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, zu berücksichtigen. Schenkung/Spenden durch den Bieter selbst werden nicht akzeptiert und führen als "nicht kostendeckende Kalkulation" zum Ausscheiden des Angebotes. Eine gegebenenfalls vorhandene Deckung aus Eigenfinanzierung ist mittels Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders zu belegen.
Bei der Prüfung der Raumkosten ist weiters zu prüfen, ob auch die Nebenflächen (Gänge, Lagerflächen, etc.), wenn sie Bestandteil des Mietvertrages sind, aliquot in die Auspreisung der zugrunde liegenden Nutzungsfläche eingegangen sind.
Bei der Prüfung der "Sonstigen Kosten" sind folgende Positionen zu erläutern (Hinweis: KEINE taxative Aufzählung; ist vom Bieter zu ergänzen):
2. Verwaltungskosten der Maßnahme
Inhaltlich verantwort-
liche Person
- Personalaufwand
- Sachaufwand (Raumkosten, Energie, Reinigung,
- Abschreibung, Instandhaltung, GWG, etc.)
Organisatorisch
verantwortl. Person
- Personalaufwand
- Sachaufwand (Raumkosten, Energie, Reinigung,
- Abschreibung, Instandhaltung, GWG, etc.)
Sonstige Verwaltung
- Personalaufwand
- Sachaufwand (Raumkosten, Energie, Reinigung,
- Abschreibung, Instandhaltung, GWG, etc.)
Kapitalkosten
zur Vorfinanzierung der Maßnahme (Kredit, Eigenfinanzierung)
(im Falle einer Eigenfinanzierung der Maßnahme ist als Nachweis
die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders vorzulegen!)
3. Overhead Trägerorganisation
Geschäftsführung
- Personalaufwand
- Sachaufwand (Raumkosten, Energie, Reinigung,
- Abschreibung, Instandhaltung, GWG, etc.)
Verwaltung (Büro, EDV,
Vertrieb, etc.)
- Personalaufwand
- Sachaufwand (Raumkosten, Energie, Reinigung,
- Abschreibung, Instandhaltung, GWG, etc.)
Rechtsberatung/Bilanzierung
Werbung/Marketing/Öffentlichkeitsarbeit
Personalentwicklung/Weiterbildung
Buchhaltung/Lohnverrechnung
Steuern/Abgaben/Gebühren
Versicherung
Fuhrpark
etc.
Zum Schlusstermin für deren Eingang waren insgesamt 3 Angebote eingelangt. Die Öffnung der Angebote fand am 14.3.2008, ab 10.50 Uhr, statt. Mit Schreiben vom 8.4.2008 forderte der Auftraggeber das A*** (idF Antragstellerin), zur Erläuterung der Kostenposition "Sonstiger Aufwand" auf:Zum Schlusstermin für deren Eingang waren insgesamt 3 Angebote eingelangt. Die Öffnung der Angebote fand am 14.3.2008, ab 10.50 Uhr, statt. Mit Schreiben vom 8.4.2008 forderte der Auftraggeber das A*** in der Fassung Antragstellerin), zur Erläuterung der Kostenposition "Sonstiger Aufwand" auf:
"Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung ... ersuchen wir um detaillierte Erläuterungen zur Berechnung der Kostenpositionen "Sonstiger Aufwand". Inhaltlich verweisen wir dazu auf Punkt 6.6 Ermittlung der Bestbieters in den `Allgemeine(n) Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten`.
Wir ersuchen ... um Stellungnahme bis spätestens Donnerstag, 10.4.2008, 15.30 Uhr, einzureichen ...
Langt innerhalb offener Frist die erbetete Stellungnahme nicht ein, müsste das Angebot des xxx von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren ausgeschieden werden."
Mit Schreiben vom 10.4.2008 antwortete die Antragstellerin unter Bezug auf die "vertiefte Angebotsprüfung" auszugsweise zur Berechnung der Kostenposition „Sonstiger Aufwand" wie folgt:
"Im Gesamtbetrag von Euro xxx sind folgende Positionen berücksichtigt:
Sondereinzelkosten
Overheadkosten
anteilige Overheadkosten Geschäftsführung (Geschäftsführung, Personalabteilung, Buchhaltung/Lohnverrechnung, Rechtsberatung/Bilanzierung, Fuhrpark): xxx Euro Personalkosten und Overhead-Sachaufwand (Raumkosten, Abschreibungen, Versicherungen, GWG, etc.)
...
Die Kosten für "Versicherungen" der Schulungsräume sind in den ausgepreisten Raumkosten enthalten, zusätzliche Versicherungen der Trägerorganisation sind im Sachaufwand für die Geschäftsführung anteilig berücksichtigt.
Kosten für "Werbung" für die ausgeschriebene Maßnahme fallen nicht an, die Werbekosten für die Trägerorganisation werden über den frei finanzierten Kursbereich abgedeckt.
...
Alle Kostenpositionen wurden kostendeckend kalkuliert. Günstig auf die Kosten wirkt sich der Umstand aus, dass am geplanten Schulungsstandort zahlreiche andere Schulungsmaßnahmen zur Durchführung gelangen. Einsparungen in den Bereichen Abteilungsleitung und zentraler Overhead sowie die Nutzung synergetischer Effekte durch eine verstärkte gemeinsame Ressourcennutzung mit dem Bereich frei finanzierter Kursangebote führten auch zu einer Senkung jener Kosten, die im Sonstigen Aufwand subsumiert wurden. ..."
Mit Schreiben vom 10.4.2008 fragte der Auftraggeber mit dem Hinweis, dass er im Zuge der Plausiblisierung mit den bisherigen Erläuterungen nicht das Auslangen finden könnte bei der Antragstellerin nach wie folgt:
" ... und ersuchen wir ..., bei der Darstellung der Sonstigen Kosten, die in den `Allgemeine(n) Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten` Pkt. 6.6 enthaltene Matrix zu verwenden und dabei folgende Nachfragen zu berücksichtigen:
...
Telefon- und Internetkosten wurden den Raumkosten zugeordnet:
Diese Kostenpositionen sind einzeln betragsmäßig auszuweisen.
Anfällige Kosten für die erforderliche Organisationsstruktur, inhaltliche Projektverantwortliche, organisatorische Projektverantwortliche, Sonst. Verwaltung, institutseigener EDV-Support: Wir ersuchen höflich, die Be- bzw. Errechung dieses Betrages näher darzustellen.
Overheadkosten: anteilige Overheadkosten Geschäftsführung (Geschäftsführung, Personalabteilung, Buchhaltung/Lohnverrechung, Rechtsberatung/Bilanzierung, Fuhrpark) und Sachaufwand: Wir ersuchen höflich, die einzelnen Kosten zu beziffern und zu erläutern (siehe oben `Matrix`)
...
Die Kosten für `Versicherungen` der Schulungsräume sind in der ausgepreisten Raumkosten enthalten: Wir ersuchen höflich, die Kostenposition Versicherungen betragsmäßig auszuweisen und zu erläutern.
Kosten für `Werbung für die ausgeschriebene Maßnahme fallen nicht an da`, die Werbungskosten für die Trägerorganisation über den frei finanzierten Kursbereich abgedeckt werden: Da Overheadkosten trägerbezogen und nicht maßnahmenspezifisch zu verstehen sind, wird um Überprüfung Ihrer Angabe und Erläuterung ersucht.
Einsparungen in den Bereichen Abteilungsleitung und zentrale Overhead sowie die Nutzung synergetischer Effekte durch eine verstärkte gemeinsame Ressourcennutzung mit dem Bereich frei finanzierter Kursangebote führten auch zu einer Senkung jener Kosten, die im Sonstigen Aufwand subsummiert wurden. Um welche synergetischen Effekte handelt es sich dabei und wie hoch ist die dadurch erzielte Kostensenkung? Die ledigliche Anführung von synergetischen Effekten ohne nähere Angaben ist nicht nachvollziehbar, da es sich um gleichgelagerte Behauptung handelt wie z.B. `die Berufung des Bieters auf nicht nachgewiesene Erfahrungswerte, können bei der vertieften Angebotsprüfung (als nicht betriebswirtschaftlich erklärt) nicht berücksichtigt werden!)`.
Wir ersuchen höflich um Stellungnahme bis spätestens Mittwoch 16.4.2008, 10.00 Uhr, einzurechen ....
Langt innerhalb offener Frist die erbetene Stellungnahme nicht ein, müsste das Angebot ... von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren ausgeschieden werden."
Mit Schreiben vom 15.4.2008 nahm die Antragstellerin zu den offenen Punkten Stellung wie folgt:
"Sonstige Kosten:
1. Sondereinzelkosten der Betrag Erklärung
Maßnahme
Bücher, Skripten xxx Euro SAP: Siehe Beilage 1;
die Kosten
- beziehen sich auf
- alle anderen
- Skripten (xxx Euro
- pro TeilnehmerIn
- i.e. 100 Seiten p.P.)
Schulungsmaterial xxx Euro xxx Euro pro
- TeilnehmerIn
Prüfungsgebühren, xxx Euro Sind nicht in der
Zertifizierungen Leistungsbeschreibung
- vorgesehen
Fahrt- und xxx Euro Sind nicht in der
Exkursionskosten Leistungsbeschreibung
- vorgesehen
Telefon- und xxx In der Kalkulation
Internetkosten Euro der Raumkosten
Sind nicht (Sachaufwand) wurde
Bestandteil der folgende Berechnung
Sondereinzelkosten, angestellt:
sondern Gesamtfläche beträgt
Bestandteil der 1746m2, 650 m2 werden
Ausstattung für die
(Sachaufwand) gegenständliche
- Schulung benötigt.
- Die 9783 MS der
- zugrunde liegenden LB
- bilden einen Anteil
- von 48% an den
- möglichen
- Nutzungsstunden
- (siehe dazu auch
- Punkt
- "Synergieeffekte")
2. Verwaltungskosten der
Maßnahme
Inhaltlich verantwortliche
Person
Personalaufwand xxx Entspricht 5% der Lohn-
- Euro und Gehaltskosten der
- inhaltlich Projekt-
- verantwortlichen für
- den Zeitraum von 6,5
- Monaten. Die
- Gehaltskosten der
- ersten 5,5 Monate des
- Projektzeitraumes sind
- durch die laufenden
- Maßnahmen bereits zu
- 100% abgedeckt, ebenso
- wie 90% der Kosten der
- folgenden 6,5 Monate.
Sachaufwand xxx Entspricht 5% der Lohn-
- Euro und Gehaltskosten der
- inhaltlich Projekt-
- verantwortlichen für
- den Zeitraum von 6,5
- Monaten. Die
- Gehaltskosten der
- ersten 5,5 Monate des
- Projektzeitraumes sind
- durch die laufenden
- Maßnahmen bereits zu
- 100% abgedeckt, ebenso
- wie 90% der Kosten der
- folgenden 6,5 Monate.
Organisatorisch xxx Entspricht 5% der Lohn-
Projektverantwortliche Euro und Gehaltskosten der
Bereichsleiterin organisatorisch
Personalaufwand Projektverantwortlichen
- für den Zeitraum von
- 6,5 Monaten. Die
- Gehaltskosten der
- ersten 5,5 Monate des
- Projektzeitraumes sind
- durch die laufenden
- Maßnahmen bereits zu
- 100% abgedeckt, ebenso
- wie 90% der Kosten der
- folgenden 6,5 Monate.
Sachaufwand xxx Entspricht 5% der Lohn-
- Euro und Gehaltskosten der
- organisatorisch
- Projektverantwortlichen
- für den Zeitraum von
- 6,5 Monaten. Die
- Gehaltskosten der
- ersten 5,5 Monate des
- Projektzeitraumes sind
- durch die laufenden
- Maßnahmen bereits zu
- 100% abgedeckt, ebenso
- wie 90% der Kosten der
- folgenden 6,5 Monate.
Kursadministration xxx Entspricht 21% der
Personalaufwand Euro Gehaltkosten oder einem
- Arbeitstag á 8 Stunden
- durchschnittlich pro
- Woche über den gesamten
- Maßnahmenzeitraum.
- Dieser Berechnung liegt
- auch die Überlegung
- zugrunde, dass der
- Arbeitsaufwand bei
- Lehrgangsstruktur
- geringer ist als bei
- modularen Systemen.
Sachaufwand xxx Raumkosten, Energie,
- Euro Reinigung,
- Instandhaltung, GWG,
- sonst. Sachaufwand für
- durchschnittlich 8
- Stunden pro Woche und
- Kosten pro Stunde von
- xxx Euro für 50 Wochen
Sonstige Verwaltung xxx Die Personalkosten der
Personalkosten Euro Abteilungsleitung sind
- bis Jahresende 2008
- bereits in vollem
- Umfang abgedeckt. Der
- Betrag entspricht 4,4%
- der verbleibenden
- Kosten für 5,5 Monate,
- da 95,6% durch
- Aufträge, die über den
- Projektzeitraum der
- Gegenständlichen
- Maßnahmen hinausgehen,
- bereits abgedeckt sind.
Sachaufwand xxx Der Sachaufwand
- Euro (Raumkosten, Energie,
- Reinigung,
- Abschreibung,
- Instandhaltung. GWG,
- etc.) der
- Abteilungsleitung ist
- bis Jahresende 2008
- bereits in vollem
- Umfang abgedeckt. Der
- Betrag entspricht 4,4%
- der verbleibenden
- Kosten für 5,5 Monate,
- da 95,6% durch
- Aufträge, die über den
- Projektzeitraum der
- Gegenständlichen
- Maßnahme hinausgehen,
- bereits abgedeckt sind.
institutseigener EDV-Support xxx Das entspricht den
- Euro Kosten für
- durchschnittlich 1
- Stunde verrechenbaren
- Supportaufwand pro
- Woche und 50 Wochen
- Nettokurszeit.
3. Overhead Trägerorganisation1 Siehe Beilage 2 zu den
- detaillierten Angaben
- der Kostenschlüssel
Geschäftsführung xxx Siehe Beilage 2 zu den
Personalaufwand Euro detaillierten Angaben
- der Kostenschlüssel
Sachaufwand xxx Siehe Beilage 2 zu den
- Euro detaillierten Angaben
- der Kostenschlüssel
Verwaltung xxx Siehe Beilage 2 zu den
Personalaufwand Euro detaillierten Angaben
- der Kostenschlüssel
Sachaufwand xxx Siehe Beilage 2 zu den
- Euro detaillierten Angaben
- der Kostenschlüssel
Rechtsberatung/Bilanzierung xxx Siehe Beilage 2 zu den
- Euro detaillierten Angaben
- der Kostenschlüssel
Werbung/Marketing/ xxx Die vom xxx
Öffentlichkeitsarbeit Euro geplanten und
- getätigten Werbe-,
- Marketing- und
- Öffentlichkeitsarbeits-
- kosten richten sich auf
- andere Geschäftsfelder
- des Unternehmens und
- werden daher dort
- kalkuliert und zur
- Verrechung gebracht
Personalentwicklung/ xxx Siehe Beilage 2 zu den
Weiterbildung Euro detaillierten Angaben
- der Kostenschlüssel
Buchhaltung/Lohverrechnung xxx Siehe Beilage 2 zu den
- Euro detaillierten Angaben
- der Kostenschlüssel
Versicherung xxx Die
Sind nicht Bestandteil der Euro maßnahmenspezifischen
Overheadkosten, sondern Versicherungen sind
Bestandteil der Ausstattung anteilig in den
(Sachaufwand) ausgepreisten
- Raumkosten enthalten.
- In der Kalkulation der
- Raumkosten
- (Sachaufwand) wurde
- folgende Berechnung
- angestellt:
- Gesamtfläche beträgt
- 1746m2, 650 m2 werden
- für die gegenständliche
- Schulung benötigt.
- Die 9783 MS der
- zugrunde liegenden LB
- bilden einen Anteil
- von 48% an den mögliche
- Nutzungsstunden (siehe
- dazu auch Punkt
- "Synergieeffekte")
Fuhrpark xxx Es wird nicht erwartet,
- Euro dass der xxx-
- eigene
- Rundfahrtendienst
- speziell für diese
- Maßnahme eingesetzt
- wird, daher werden dem
- Kostenverursachungs-
- prinzip folgend
- direkten Kosten des
- Fuhrparks verrechnet.
- Eine Belastung der
- Gegenständlichen
- Maßnahme durch Umlage
- ist nicht vorgesehen.
Synergieefekte:
Durch Tages-, Abendkurse und Wochenendkurse wie z.B. Berufsreifeprüfung, Sprachkurse, Firmenschulungen etc. können die Schulungsräume über die Kurszeiten der gegenständlichen Maßnahme hinausgehend, genützt werden. Laut unserem Organisationskonzept würde jeder Schulungsraum durchschnittlich 24,7 Stunden pro Woche genutzt werden. Da der Schulungsstandort Kleine Stadtgutgasse zahlreiche andere Maßnahmen beherbergt, können verbleibende Raumressourcen umgehend für Tages- und Abendkurse optimal genutzt werden.
Die Auswirkungen auf Raumkosten (Miete, Betriebskosten, Energie, Versicherungen,
Instandhaltung, Reinigung, Standleitungen, Telefon-Grundgebühren und -anlagen, etc.) wurden - wie oben erwähnt - bei der Kalkulation berücksichtigt. Die dadurch erzielbare Kostensenkung liegt bei 52% (verglichen mit einer ausschließlichen Nutzung aller Ressourcen durch die gegenständliche Maßnahme).
Ähnliche Effekte lassen sich in Bezug auf Personal- und Sachkosten in der Kursadministration erzielen. Zwar ist die Kurskoordination nur durchschnittlich 8 Stunden pro Woche kalkuliert, ihre Anwesenheit am Schulungsstandort liegt jedoch bei 38 Wochenstunden, da sie noch andere Kursmaßnahmen betreut und ihre verbleibenden Personal- und Sachkosten (79%) darüber abgedeckt sind.
...”
In der Anlage zu diesem Schreiben legte die Antragstellerin neben einem an sie gerichtetes Angebot der C*** vom 25.2.2008 betreffend die SAP-Lizenzen, eine ergänzende Aufschlüsselung zu den Positionen Geschäftsführung und Verwaltung vor:
"`Buchhaltung und Lohnverrechnung mit SAP`
xxx
Erläuterungen zu den Kostenpositionen:
Overheadkosten Trägerorganisation (Geschäftsführung, Verwaltung, Rechtsberatung/Bilanzierung, Personalentwicklung/Weiterbildung, Lohnverrechnung/Buchhaltung):
Geschäftsführung in Euro in %
Personalaufwand xxx Kostenanteil
xxx xxx 0,26%
xxx xxx 0,49%
xxx xxx 0,79%
Sachaufwand xxx Kostenanteil
xxx xxx 0,54%
xxx xxx 1,21%
xxx xxx 1,19%
xxx xxx 0,44%
xxx xxx 0,10%#
Verwaltung
Personalaufwand xxx Kostenanteil
xxx xxx 0,59%
xxx xxx 0,31%
xxx xxx 0,39%
Sachaufwand xxx Kostenanteil
Miete inkl. BK ADP xxx 0,63%
Telefon/Internet xxx 2,38%
Energie xxx 1,25%
Reinigung xxx 0,46%
Abschreibung xxx 0,22%
Rechtsberatung/Bilanzierung xxx Kostenanteil
Rechtsberatung/Bilanzierung xxx 0,21%
Personalentwicklung/ xxx Kostenanteil
Weiterbildung
xxx xxx 0,33%
Buchhaltung/Lohnverrechung xxx Kostenanteil
xxx xxx 1,44%
xxx xxx 1,10%
xxx xxx 1,46%
"
Mit Schreiben vom 25.4.2008 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nach dem Ergebnis der vertieften Angebotprüfung ausgeschlossen werde, da die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit der Kalkulation nicht gegeben sei. Begründend führte der Auftraggeber aus:
"Die Kalkulation für die Maßnahme Buchhaltung und Lohnverrechnung mit SAP beläuft sich auf Euro xxx; in dieser Summe enthalten ist für 9.783 Maßnahmestunden ein Sonstiger Aufwand von Euro xxx (das sind 3,51% der Gesamtkosten). Nach einer ersten Stellungnahme beinhaltet diese Position Sondereinzelkosten, Verwaltungskosten der Maßnahme und Overheadkosten. Eine Nachfrage dazu betraf weiter Detaillierungen. Dazu ist dann eine weitere Stellungnahme eingelangt, zu der in Verbindung mit dem in diesem Verfahren bereits abgegebenen Erklärungen folgendes festzuhalten ist: Als organisatorisch- projektverantwortliche MitarbeiterInnen wurden die Bereichsleiterin Fr. Dipl.-oec W*** (Bereichsleiterin) und Fr. K*** (TeilnehmerInnenbetreuung und AMS Kontakte) genannt, wobei hinsichtlich der Zweitgenannten die persönliche und telefonische Erreichbarkeit am Schulungsort (Kleine Stadtgutgasse) während der Kurszeiten (das sind zumindest 30 Stunden/Woche, wobei von der 17 bis zur 37 Kurswoche 8 Durchgänge parallel laufen, davor und danach während der insgesamt 51-wöchigen Laufzeit, der Maßnahme progressiv bzw. degressiv weniger) zugesagt wurde sowie weiters, dass die Einbindung in die Abteilung AMV-2 über Sie erfolgt (Eignungsnachweis 7.1.7). Nach der weiteren Stellungnahme des A*** ist die Kursadministration mit 8 Stunden durchschnittlich pro Woche über den gesamten Maßnahmenzeitraum kalkuliert bzw. berücksichtigt, was im Verhältnis zu den 38 Stunden Anwesenheit am Schulungsstandort und Verweis der Kostendeckung über andere, nicht näher genannte Kursmaßnahmen, betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar erklärt ist. Darüber hinaus enthalten die Overheadkosten Trägerorganisation keinen Kostenanteil für die Geschäftsführung (Herr Dr. St***) und für Sie, die nachweislich (Fertigung des Maßnahmenkonzeptes, der Stellungnahmen vom 10.4.2008 und 15.4.2008) in das Maßnahmenkonzept integriert sind. Auch die Kostensenkung bei den Raumkosten um 52% durch andere nicht näher genannte Tages- und Abendkurse ist
betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Diese so wie weitere
betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar dargestellte synergetische Effekte bzw. Kostensenkungen machen die Kalkulation insgesamt betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar, sodass das Angebot des A*** bedauerlicher Weise ausgeschieden werden musste."
Mit Schriftsatz vom 5.5.2008, stellte die Antragstellerin, nunmehr vertreten durch X***, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 7.5.2008, die im Spruch wiedergegebenen Anträge sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass den Gegenstand der Anfechtung die mit Schreiben des Auftraggebers vom 25.4.2098 nach außen in Erscheinung getretene Festlegung bilde, mit welcher das Angebot der Antragstellerin aus dem gegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Der Ausschluss eines Angebotes werde in der Verdingungsunterlage Punkt
10.4 expressis verbis als gesondert anfechtbare Entscheidung, die mittels Nachprüfungsantrag einer Kontrolle durch das Bundesvergabeamt unterzogen werden könne, angeführt.
Dem Auftraggeber komme bei der Gestaltung des Verfahrens zur Vergabe einer nicht prioritären Dienstleistung ein großer Freiraum zu, er werde aber insoweit eingeschränkt, als er sowohl an die im Gesetz genannten als auch an die, sich aus dem primären oder sekundären Gemeinschaftsrecht oder der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebenden Grundsätze, gebunden sei. So habe er nach der 2. Begründungserwägung der RL 2004/18/EG vom 31.3.2004 die Einhaltung der im EU-Vertrag niedergelegten Grundsätze zu gewährleisten. Art. 2 der RL 2004/18/EG – wie auch § 141 Abs. 2 BVergG - verpflichte den öffentlichen Auftraggeber, alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nicht diskriminierend zu behandeln. Wenngleich § 19 Abs. 1 BVergG für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen nicht gelte, sei auf die Regelungen des vom Auftraggeber selbst kreierten Verfahrens und die damit einhergehende Selbstbindung zu verweisen. An die eigenen Festlegungen, etwa in der Verdingungsunterlage oder in den Allgemeinen Bestimmungen, sei der Auftraggeber nach den gemeinschaftsrechtlich bestehenden Grundsätzen der Gleichbehandlung aller Bieter und der Transparenz jedenfalls gebunden.Dem Auftraggeber komme bei der Gestaltung des Verfahrens zur Vergabe einer nicht prioritären Dienstleistung ein großer Freiraum zu, er werde aber insoweit eingeschränkt, als er sowohl an die im Gesetz genannten als auch an die, sich aus dem primären oder sekundären Gemeinschaftsrecht oder der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebenden Grundsätze, gebunden sei. So habe er nach der 2. Begründungserwägung der RL 2004/18/EG vom 31.3.2004 die Einhaltung der im EU-Vertrag niedergelegten Grundsätze zu gewährleisten. Artikel 2, der RL 2004/18/EG – wie auch Paragraph 141, Absatz 2, BVergG - verpflichte den öffentlichen Auftraggeber, alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nicht diskriminierend zu behandeln. Wenngleich Paragraph 19, Absatz eins, BVergG für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen nicht gelte, sei auf die Regelungen des vom Auftraggeber selbst kreierten Verfahrens und die damit einhergehende Selbstbindung zu verweisen. An die eigenen Festlegungen, etwa in der Verdingungsunterlage oder in den Allgemeinen Bestimmungen, sei der Auftraggeber nach den gemeinschaftsrechtlich bestehenden Grundsätzen der Gleichbehandlung aller Bieter und der Transparenz jedenfalls gebunden.
Gegen die gemeinschaftlichen Grundsätze habe der Auftraggeber mehrfach verstoßen:
Zu den bestandskräftig gewordenen Ausschreibungsunterlagen zähle die vom Auftraggeber erarbeitete Verdingungsunterlage. Unter Punkt
4.11 sehe diese, für den Fall, dass im Zuge der inhaltlichen Angebotsprüfung oder der vertieften Angebotsprüfung Mängel auftreten und es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handle, vor, dass der Bieter um Stellungnahme binnen 3 Arbeitstagen ersucht werde. Da im Hinblick auf § 141 BVergG die Bestimmung betreffend die Fristberechnung in § 56 BVergG gegenständlich keine Anwendung finde, sei - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - auf § 902 ABGB zu verweisen. In der4.11 sehe diese, für den Fall, dass im Zuge der inhaltlichen Angebotsprüfung oder der vertieften Angebotsprüfung Mängel auftreten und es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handle, vor, dass der Bieter um Stellungnahme binnen 3 Arbeitstagen ersucht werde. Da im Hinblick auf Paragraph 141, BVergG die Bestimmung betreffend die Fristberechnung in Paragraph 56, BVergG gegenständlich keine Anwendung finde, sei - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - auf Paragraph 902, ABGB zu verweisen. In der
Der Auftraggeber gehe nicht nur in seinen beiden Aufforderungen zur Verbesserung zu Unrecht vom Vorliegen eines (behebbaren) Mangels aus, er ziehe in der Ausscheidensentscheidung auch zu Unrecht die angeblich betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Kalkulation heran.
Im Zuge der Darlegung des Schulungsortes sei darauf hingewiesen worden, dass das für die verfahrensgegenständliche Dienstleistung vorgesehene Objekt der Antragstellerin auch für andere Schulungsmaßnahmen zur Verfügung stehe und in den Räumen zumindest an fünf Arbeitstagen pro Woche Kurse abgehalten würden. In der Darlegung vom 15.4.2008 werde darauf verwiesen, dass die im gegenständlichen Fall zur Kurskoordination vorgesehene Mitarbeiterin durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden pro Woche für die gegenständliche Schulungsmaßnahme aufzuwenden habe, wenngleich sie während ihrer gesamten Arbeitszeit ständig vor Ort anwesend sei und während dieser Zeit neben den gegenständlichen Schulungsmaßnahmen auch andere Kurse betreue. Da die vor Ort anwesenden TeilnehmerInnenbetreuer schon nach dem vom Auftraggeber selbst vorgegebenen Kurskonzept nicht ständig und nicht ausschließlich für die gegenständliche Schulungsmaßnahme zu arbeiten hätten, sei leicht nachvollziehbar, dass die mit der Durchführung der gegenständlichen Schulungsmaßnahme betraute Mitarbeiterin jedenfalls nicht mehr als 8 Stunden pro Woche von 38 Wochenstunden, somit einen Anteil von 21 % für die gegenständliche Maßnahme aufzuwenden habe. Schließlich erkläre der Umstand, dass der Schulungsort zur Abwicklung einer Vielzahl von Kursen der Antragstellerin diene, auch die Senkung der Raumkosten um 52 %. Die Aussage des Auftraggebers, die genannte Kostensenkung durch nicht näher genannte Tages- und Abendkurse sei betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar, bleibe für die Antragstellerin unerklärlich, denn habe sie doch bereits mehrfach, zuletzt in der Stellungnahme vom 15.4.2008, die Art der Berechnung dargelegt. Der Schulungsort verfüge über 8 Zimmer, die täglich im Ausmaß von zumindest 10 Stunden (manchmal auch bei Abendkursen bis 21:00 Uhr im Ausmaß von 13 Stunden pro Tag) genützt würden. Bei einer täglichen Auslastung von (zumindest) 10 Stunden pro Tag, ergäben sich daher mögliche Schulungsstunden im Ausmaß von 80 Stunden pro Tag. Unter Zugrundelegung einer 5-Tage Woche und einer, wie vom Auftraggeber mit 51 Wochen selbst präzisierten Laufzeit, mache das insgesamt 20.400 mögliche Stunden. Demgemäß habe die Antragstellerin die Raumkosten für die 9.783 Maßnahmenstunden der gegenständlichen Ausschreibung mit 48% der gesamten laufenden Raumkosten festgesetzt.
Unrichtig sei, dass für die Geschäftsführung kein Kostenanteil kalkuliert worden sei. Das Kostenkonzept der Antragstellerin weise einen Geschäftsführungsanteil (Personalaufwand) im Ausmaß von Euro xxx auf. Dieser Kostenanteil werde in der Beilage 2 zur Stellungnahme vom 15.4.2008 nochmals detailliert und getrennt ausgewiesen. Danach gliedere sich der Gesamtkostenteil der Position "Geschäftsführung, Personalaufwand" auf drei Personen; ein Anteil von Euro xxx falle auf den stellvertretenden Geschäftsführer, L***.
Ebenfalls unzutreffend sei das Vorbringen des Auftraggebers, dass Frau B*** kalkulatorisch keine Berücksichtigung gefunden hätte. Im Schreiben der Antragstellerin vom 15.4.2008 seien die Personalkosten der Abteilungsleitung in der Position "Sonstige Verwaltung, Personalkosten" mit Euro xxx berücksichtigt. Erklärend habe die Antragstellerin in dieser Aufstellung hinzugefügt, dass ein Teil der Personalkosten bereits durch andere Aufträge, die ebenfalls die Personalkosten der Abteilungsleiterin betreffen, die jedoch die Arbeitskapazität der Abteilungsleiterin noch nicht voll ausgeschöpft hätten, abgedeckt seien. Die Antragstellerin habe so auch diesbezüglich konkrete Ziffern vorgelegt und die Art der Berechnung verifiziert.
Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Teilnahme am Vergabeverfahren, auf Zuschlagserteilung sowie im Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen, insbesondere transparenten und nach den Grundsätzen eines fairen Bieterwettbewerbes vorgenommenen Vergabeverfahrens, verletzt.
Für den Fall, dass der Zuschlag nicht dem Angebot der Antragstellerin erteilt werde, würden ihr Schäden aus den Kosten für die Erarbeitung des Angebotes und der Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren in der Höhe von Euro 3.000,--, aus dem Entgang des Deckungsbeitrages in der Höhe von zumindest Euro 50.000,--, aus den Kosten für die Rechtsberatung und Vertretung in der Höhe von über Euro 5.000,-- und der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes drohen.
Die Antragstellerin habe nicht nur bereits Aufträge für den verfahrensgegenständlichen Auftraggeber erbracht, sondern ihr Interesse am Erhalt des gegenständlichen Auftrages dadurch dokumentiert, dass sie fristgerecht ein ausschreibungskonformes und sämtlichen Anforderungen des Auftraggebers entsprechendes Anbot gelegt habe.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Er führte insbesondere aus, dass sich der geschätzte Gesamtauftragswert des Dienstleistungsauftrages auf Euro 1.519.500,-- (Euro 506.500,-- Basiswert, Euro 1.013.000,-- Option der zweimaligen Wiederbeauftragung) belaufe und eine Unterteilung in Lose nicht erfolgt sei.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14.5.2008, GZ N/0053- BVA/02/2008-EV8, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Dem Auftraggeber wurde für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 18.6.2008 untersagt, in Vergabeverfahren "Buchhaltung und Lohnverrechnung mit SAP", den Zuschlag zu erteilen.
Mit Schriftsatz, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 19.5.2008, legte der Auftraggeber die Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens vor und wies einleitend auf das Missverhältnis zwischen den Angaben der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren zum drohenden Schaden von Euro 50.000,00 und den im Angebot ausgewiesenen und nachhaltig für richtig behaupteten gesamten "Sonstigen Kosten" von Euro 17.609,40 hin. Zum Nachprüfungsantrag führte der Auftraggeber im Wesentlichen aus, dass sich das Vergabeverfahren nach der Eignungsprüfung und der Durchführung der Nutzwertanalyse im Stadium der vertieften Angebotsprüfung im Sinne einer Preisangemessenheitsprüfung befinde. Es erfolge die Prüfung der Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein werde. Die Vorgaben der allgemeinen Bestimmungen seien zu erfüllen und die Preise betriebswirtschaftlich nachvollziehbar zu kalkulieren; ein Verstoß sei in der Verdingungsunterlage Pkt. 9.10 als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Die verfahrensablaufgemäß erfolgte vertiefte Angebotsprüfung habe nicht primär mit einem Mangel zu tun, sondern vielmehr handle es sich um eine Offenlegung. Erst die Offenlegung könne einen Mangel, etwa den Mangel der betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbaren bzw. erklärbaren Zusammensetzung des Angebotspreises, zu Tage bringen, der dann unbehebbar sei und zum Ausscheiden des Angebotes führe.
Die vertiefte Angebotsprüfung mache es erforderlich, dass die Kostenkalkulation offen gelegt werde. Der Auftraggeber habe mit Schreiben vom 8. und 10.4.2008 zur Offenlegung aufgefordert und nicht, wie die Antragstellerin vermeint, im Zuge eines Verbesserungsverfahrens eine Frist von 3 Arbeitstagen eingeräumt.
Die Antragstellerin habe die in den allgemeinen Bestimmungen veröffentlichte und verbindliche Matrix nicht bzw. nicht entsprechend ausgefüllt. So sei die vorgegebene Matrix bei der Zeile des Overheadbereichs "Fuhrpark" abgeschnitten und es fehlten die Ertragspositionen
"Gewinn/Deckungsbeitragreserve/kalkulatorische Reserve/etc" und "Subventionen/Zuschüsse/Spenden/nicht maßnahmenspezifische Erträge".
Aufzuklären sei insbesondere die Position "Werbung/Marketing/Öffentlichkeitsarbeit". Ausgehend von der juristischen Definition von "irreführender und vergleichender Werbung" in Art. 2a der RL 2006/114/EG und der diesbezüglichen Umschreibung von Kotler und Bliemel sowie dem Verständnis von Kotler bezüglich Marketing und Hundhausen bezüglich Öffentlichkeitsarbeit sei festzustellen, dass die im Internet befindliche Homepage der Antragstellerin samt Kursprogramm jedenfalls unter die angesprochene Kostenposition zu subsumieren sei. Auf dieser Homepage fänden sich massenweise Dokumente zu den jeweiligen vom Auftraggeber beauftragten Bildungsmaßnahmen (zB Weg zum Job), wie sie auch die gegenständliche Ausschreibung darstelle. Hinzu kämen noch die Kosten für das gedruckte Kursprogramm sowie Flugblätter etc. Inwieweit die Finanzierung der im übrigen nicht nachgewiesenen Werbungskosten für die Trägerorganisation, nur durch den "frei finanzierten Kursbereich" möglich sei, werde bezweifelt. Ob das Geschäftsfeld "AMS-Kurse, Projekte, etc." werthaltig jedenfalls weit über 60% des AMS-Geschäftsfeldes der Antragstellerin ausmache, sei durch den Geschäftsführer St*** zu beauskunften.Aufzuklären sei insbesondere die Position "Werbung/Marketing/Öffentlichkeitsarbeit". Ausgehend von der juristischen Definition von "irreführender und vergleichender Werbung" in Artikel 2 a, der RL 2006/114/EG und der diesbezüglichen Umschreibung von Kotler und Bliemel sowie dem Verständnis von Kotler bezüglich Marketing und Hundhausen bezüglich Öffentlichkeitsarbeit sei festzustellen, dass die im Internet befindliche Homepage der Antragstellerin samt Kursprogramm jedenfalls unter die angesprochene Kostenposition zu subsumieren sei. Auf dieser Homepage fänden sich massenweise Dokumente zu den jeweiligen vom Auftraggeber beauftragten Bildungsmaßnahmen (zB Weg zum Job), wie sie auch die gegenständliche Ausschreibung darstelle. Hinzu kämen noch die Kosten für das gedruckte Kursprogramm sowie Flugblätter etc. Inwieweit die Finanzierung der im übrigen nicht nachgewiesenen Werbungskosten für die Trägerorganisation, nur durch den "frei finanzierten Kursbereich" möglich sei, werde bezweifelt. Ob das Geschäftsfeld "AMS-Kurse, Projekte, etc." werthaltig jedenfalls weit über 60% des AMS-Geschäftsfeldes der Antragstellerin ausmache, sei durch den Geschäftsführer St*** zu beauskunften.
Die Darlegungen der Antragstellerin zur Kostenposition "Fuhrpark" seien angesichts des Umstandes, dass die der Antragstellerin eigenen Rundfahrtendienste auch für die Versorgung der Standorte der Antragstellerin in Wien eingesetzt würden, unglaubwürdig. Die Behauptung, dass diese Transportmittel in einem Zeitraum von 51 Wochen den für den gegenständlichen Auftrag geplanten Standort, an dem auch noch andere Kurse stattfinden, nicht anfahren und keinerlei Transport für den verfahrensgegenständlichen Kurs durchgeführt werden solle, sei wirtschaftlich nicht pausibel. Die Angabe, dass die am geplanten Standort eingesetzte Mitarbeiterin trotz behaupteter ständiger Anwesenheit von 38 Wochenstunden lediglich 8 Stunden für den verfahrensgegenständlichen Auftrag arbeiten müsse, habe die Antragstellerin weder aufgeklärt noch nachgewiesen. Das theoretische Stundenberechnungsmodell hinsichtlich der Nutzung der Schulungsräumlichkeiten werde wegen fehlender Nachweise bzw ohne Vorlage von Aufträgen als spekulativ zurückgewiesen. Das Aufklärungsschreiben der Antragstellerin vom 15.4.2008, worin diese eine Gesamtnutzungskapazität (inkl. Wochenend- und Abendkurse) der 8 Schulungsräume von 197,6 Stunden pro Woche angebe, stehe überdies im krassen Widerspruch zu den Ausführungen der Antragstellerin im verfahrenseinleitenden Schriftsatz, wo die Gesamtsnutzungskapazität (exkl. Wochenend- und Abendkurse) derselben Schulungsräume mit minimal 400 Stunden pro Woche dargestellt worden sei.
Die von der Antragstellerin vorgelegte Liste der Personen, die in die Overheadberechnung einbezogen bzw. dort genannt wurden, erscheine keineswegs komplett. Obwohl bisher sämtliche Schritte ausschließlich durch den Geschäftsführer St*** persönlich durchgeführt worden seien und etwa der in der Kalkulation aufscheinende stellvertretende Geschäftsführer L*** nie in Erscheinung getreten sei, seien keine Kostenanteile für St*** kalkuliert worden. Dass die Antragstellerin eine Bildungsmaßnahme im Wert von über Euro 500.000,00 mit einem Overheadanteil der Geschäftsführung von Euro xxx pro Woche abwickeln könne, widerspreche den Erfahrungswerten des Auftraggebers und erscheine unplausibel.
Als unpräzise zurückzuweisen sei weiters, dass die Abteilungsleiterin B***, ohne tatsächlich in der Personenaufstellung enthalten zu sein, in der Position "Sonstige Verwaltung: Personalkosten Euro xxx" kalkuliert sei. In der Anfragebeantwortung vom 10.4.2008 nenne der Antragstellerin das Wort "Abteilungsleitung" lediglich in Klammerform, nur die Bezeichnung "Abteilungsleiterin" wäre eindeutig. Zur "Abteilungsleitung" seien neben der Leiterin auch die Stellvertretung und das Sekretariat zu zählen. Die Antragstellerin habe keine Veranlassung - es sei denn aus Kostengründen, um die Kalkulation schlank zu halten - die zuständige Abteilungsleiterin in der namentlichen Aufzählung nicht anzuführen.
Abschließend äußerte der Auftraggeber unter Hinweis auf sein Aufforderungsschreiben vom 10.4.2008, worin deutlich auf die vergaberechtlich erforderliche korrekte Kostenausweisung aufmerksam gemacht worden sei, die Meinung, dass eine "fehlerbehaftete" Zuordnung zu Kostenbereichen durch die Antragstellerin als bewusste Handlung zur Kostensenkung in der Aufklärungsphase anzusehen sei, die sich bis in die Begründungen im Nachprüfungsantrag weiter ziehe und beantragte, den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung zurück- bzw. abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 26.5.2008 legte die Antragstellerin als Beilage ./O eine "Maßnahmenübersicht im Bildungszentrum Stadtgutgasse/Holzhausergasse" vor:
"Maßnahmenübersicht im Bildungszentrum Stadtgutgasse/Holzhausergasse
Maßnahmen im Auftrag des AMS
Anzahl
durchschn der durchsch
ittl. maximal nittl.
Norm- Wochenstu benötig Wo-hr
Maßnahme Wochenstu nden ten pro
Kurstitel nstunden nden gesamt Räume* Raum**
Aufabau xxx xxx xxx xxx xxx
Weg zum Job xxx xxx xxx xxx xxx
Office Lern- und
Kompetenzzentrum xxx xxx xxx xxx xxx
E.B.A. xxx xxx xxx xxx xxx
Sachbearbeiter
Außenwirtschaft
Österreich (SAWÖ)xxx xxx xxx xxx xxx
kaufmännische
Module für FIA
(EDV-Techn./IT-
TechnikerInnen) xxx xxx xxx xxx xxx
* durch parallel laufende Angebote entsprechend dem jeweiligen Organisationskonzept
** daraus ist ersichtlich, dass jede Kursmaßnahme für sich Raumressourcen nicht optimal nutzt, die Kombination mehrerer Maßnahmen erhöht den Gesamtnutzungsgrad anders formuliert: nicht jeder Raum wird durchgehend gebraucht, ein Raum kann für mehrere (AMS-) Maßnahmen genutzt werden"
In der Sache führte die Antragstellerin replizierend insbesondere aus, dass Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Überprüfung lediglich die in der Ausscheidungsentscheidung vom Auftraggeber 25.4.2008 genannten Gründe seien. Die Positionen "Werbung/Marketing/Öffentlichkeitsarbeit" und "Fuhrpark" seien in der Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers nicht als Grund für den Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin genannt. Dass für die gegenständliche Maßnahme keine Kosten für die Position "Werbung/Marketing/Öffentlichkeitsarbeit" zu kalkulieren seien, ergebe sich aus dem Umstand, dass von den insgesamt 952 Seiten der Internetpräsentation, insgesamt 50 Seiten oder 5,25% und von dem in gedruckter Form vorliegenden Katalog nur 3% auf AMS-geförderte Maßnahmen entfielen und diese geringen Positionen durch andere, bereits fix vergebene Aufträge des Auftraggebers abgedeckt und finanziert seien.
Der Transportdienst der Antragstellerin fahre sämtliche Standorte mit sämtlicher Post an. Da nach den Vorgaben des Auftraggebers nur auf nachgewiesene Größen kalkulatorisch Rücksicht zu nehmen sei, könne nachgewiesenermaßen nicht beziffert werden, wie viele Poststücke im Zusammenhang mit der gegenständlichen Maßnahme zum/vom Schulungsort zu transportieren sein werden. Der Kostenanfall sei ohnehin von einer Zuschlagserteilung an die Antragstellerin unabhängig und könne nicht weiter präzisiert und einzeln zugeordnet werden.
Beim Ausmaß der Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Antragstellerin am geplanten Schulungsort von 8 Stunden handle es sich um eine von der Antragstellerin, entsprechend der vom Auftraggeber vorgegebenen und bestandskräftig gewordenen Ausschreibungsunterlagen, getroffene Entscheidung. In der Leistungsbeschreibung Pkt. 10 werde ausdrücklich keine Ziffer vorgegeben, inwieweit und in welchem Stundenumfang Personal zur Verfügung zu stellen sei. Die Antragstellerin bediene sich dabei einer Mitarbeiterin, die ohnedies bereits für andere Maßnahmen des Auftraggebers und auch im frei finanzierten Bereich tätig werde. Die exakte Nutzung der 8 Schulungsräume für die verfahrensgegenständliche Maßnahme werde in dem dem Auftraggeber bereits vorgelegten Diagramm "Ablaufübersicht mit Kalenderbezug" dargestellt. Die Kostenaufteilung von ca. 48% der Gesamtnutzung sei keine hypothetische Annahme, sondern stelle die Miete für 197,6 Stunden pro Woche für die gegenständliche Maßnahme, von insgesamt möglichen 400 Stunden pro Woche dar. Diese Kalkulationsgröße müsse dem Auftraggeber ohnehin bekannt sein, denn die übrige Auslastung entfalle – wie aus beigeschlossener Maßnahmenübersicht im Bildungszentrum Stadtgutgasse/ Holzhausergasse ersichtlich – auf andere vom Auftraggeber an die Antragstellerin fix vergebene Maßnahmen.
Der Kostenanteil für den Geschäftsführer St*** sei korrekt kalkuliert. St*** sei anstelle von L*** tätig geworden. Es handle sich somit um eine Kostenverschiebung und keine zusätzliche Belastung.
In der mündlichen Verhandlung am 12.6.2008 erläuterte B***, für die Antragstellerin, die Erklärungen in der Anfragebeantwortung vom 15.4.2008 zu den Positionen "Inhaltlich verantwortliche Person, Personal- und Sachaufwand" des Punktes 2.
"Verwaltungskosten der Maßnahme" dahingehend, dass in dieser Position jene Kosten angegeben worden seien, die noch nicht durch andere Maßnahmen abgedeckt worden seien. Der gesamte Maßnahmenzeitraum betrage 12 Monate. Davon falle ein Zeitraum von 6,5 Monaten in das Kalenderjahr 2009 und ein Zeitraum von 5,5 Monate in das Kalenderjahr 2008. Die Monate des Kalenderjahres 2008 seien bereits vollständig abgedeckt und 90% der in das Kalenderjahr 2009 fallenden Kosten ebenso. Die damit verbliebenen 10% der Kosten seien, da es sich nur um ein halbes Jahr handle, im Ergebnis nur 5%. Die Gesamtlaufzeit ergebe sich aufgrund der Leistungsbeschreibung, in der 51 Wochen angegeben seien. Dem hielt der Auftraggeber entgegen, dass es ihm aufgrund dieser Darstellung nicht nachvollziehbar sei, wodurch die 90% der Kosten bereits abgedeckt seien. Diesbezügliche Unterlagen seien nicht bzw. erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens von der Antragstellerin vorgelegt worden. Überdies nenne die Antragstellerin zur Erklärung der Synergieeffekte beispielsweise Firmenschulungen und Berufsreifeprüfungen, welche keinesfalls zu den Maßnahmen des Auftraggebers zählten.
Dazu verwies die Antragstellerin auf den Umstand, dass der Auftraggeber laufend über die anderen seitens der Antragstellerin für den Auftraggeber abgewickelten Kurse und die damit verbundenen Kosten informiert werde. Diese vom Auftraggeber genannte Passage im Schreiben vom 15.4.2008 beziehe sich auf eine andere Thematik.
Hinsichtlich der Kostenposition "Kursadministration, Sach- bzw. Personalaufwand" gab B*** an, dass die Antragstellerin auf Basis der Leistungsbeschreibung und dem von ihr auf dieser Grundlage entwickelten Organisationskonzept, die Entscheidung getroffen habe, dass lediglich 8 von 38 Stunden dafür vorzusehen seien. Vergleichbare Kurse gäbe es nicht, diese Entscheidung basiere auf ihrer Ausbildung und der täglichen Befassung mit der Materie. Die übrigen 30 Stunden entfielen im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum, wo der Kurs abgewickelt werde, auf 3 weitere Kurse. Die Aufwände seien abhängig von der Kursstruktur, etwa sei eine Lehrgangsstruktur mit geringerem Aufwand verbunden als eine modulare Struktur. Die gegenständliche Maßnahme habe eine Lehrgangsstruktur, während die 3 übrigen Kurse eine modulare Struktur aufweisen würden. Die 3 Kurse seien auch in der im Nachprüfungsverfahren vorgelegten Aufstellung betreffend sämtliche von der Antragstellerin an diesem Kursstandort für den Auftraggeber durchgeführten Kurse enthalten. Die Ablaufübersichten mit Kalenderbezug dieser 3 Kurse seien dem Auftraggeber bereits beim jeweiligen Vergabeverfahren vorgelegt worden. Zur Aufteilung der Raumkosten für die Schulungsräume im Verhältnis von 52% zu 48%, werde bestätigt, dass lediglich Unterlagen betreffend die Raumnutzung der gegenständlichen Maßnahme, nämlich die genannte Ablaufübersicht, dem Angebot bzw. der Preiskalkulation beigelegt worden seien.
Die Kostenposition "Fuhrpark" werde nicht bei den einzelnen Maßnahmen, sondern als zentraler Overheadaufwand budgetiert und dieser Kostenanteil sei in die Kalkulation der einzelnen Maßnahmen nicht eingeflossen.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG ist das Arbeitsmarktservice (AMS). Das AMS ist gemäß § 1 Abs 1 Arbeitsmarktservice-Gesetz - AMSG, BGBl Nr. 313/1994 idgF, ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und als solches öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (vgl. BVA 22.3.1999, N-14/99-5; 18.8.2003, 10N-60/03-26; 3.9.2004, 10N-57/04-37; 17.1.2005, 10N-130/04-19; 23.1.2005, 10N- 134/04-22; 14.3.2008, N/0014-BVA/09/2008-28). Das AMS, welches sich gemäß § 1 Abs 2 AMSG in eine Bundes-, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gliedert, wird nach außen durch die Landesorganisation Wien vertreten.Auftraggeber iSd Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist das Arbeitsmarktservice (AMS). Das AMS ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Arbeitsmarktservice-Gesetz - AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, idgF, ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und als solches öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vergleiche BVA 22.3.1999, N-14/99-5; 18.8.2003, 10N-60/03-26; 3.9.2004, 10N-57/04-37; 17.1.2005, 10N-130/04-19; 23.1.2005, 10N- 134/04-22; 14.3.2008, N/0014-BVA/09/2008-28). Das AMS, welches sich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AMSG in eine Bundes-, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gliedert, wird nach außen durch die Landesorganisation Wien vertreten.
Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag iSd § 6 BVergG zu qualifizieren. Es handelt sich um eine nicht prioritäre Dienstleistung der Kategorie 24 des Anhanges IV BVergG, mit der CPV-Nr. 80400000, welche in einem "Standardverfahren des AMS", das dem offenen Verfahren nachgebildet ist, nach dem Bestbieterprinzip vergeben wird.Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag iSd Paragraph 6, BVergG zu qualifizieren. Es handelt sich um eine nicht prioritäre Dienstleistung der Kategorie 24 des Anhanges römisch vier BVergG, mit der CPV-Nr. 80400000, welche in einem "Standardverfahren des AMS", das dem offenen Verfahren nachgebildet ist, nach dem Bestbieterprinzip vergeben wird.
Mit einem Basiswert des geschätzten Auftragswertes von Euro 506.500.- und einem Gesamtauftragswert inkl. der Option der zweimaligen Wiederbeauftragung von 1.519.500,--, ist der einschlägige Schwellenwert überschritten und das Verfahren dem Oberschwellenbereich zuzuordnen.
Der Beschaffungsvorgang fällt in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG. Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist gegeben.Der Beschaffungsvorgang fällt in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG. Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist gegeben.
Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt, das Vergabeverfahren nicht widerrufen. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt.
Gemäß § 321 Abs 1 Z 7 BVergG sind Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Das Schreiben des Auftraggebers vom 25.4.2008 betreffend die Entscheidung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, langte am selben Tag bei der Antragstellerin ein. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde am 7.5.2008 beim Bundesvergabeamt eingebracht und ist daher rechtzeitig.Gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG sind Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Das Schreiben des Auftraggebers vom 25.4.2008 betreffend die Entscheidung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, langte am selben Tag bei der Antragstellerin ein. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde am 7.5.2008 beim Bundesvergabeamt eingebracht und ist daher rechtzeitig.
An Pauschalgebühren wurden für die gestellten Anträge auf Nachprüfung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, entsprechend § 318 BVergG insgesamt Euro 2.400.- entrichtet. Der Antragsvoraussetzungen nach § 320 BVergG und die Formalerfordernisse des § 322 Abs 1 BVergG sind erfüllt. Ein Grund für die Unzulässigkeit nach § 322 Abs 2 leg.cit. liegt nicht vor. Der Nachprüfungsantrag ist daher zulässig.An Pauschalgebühren wurden für die gestellten Anträge auf Nachprüfung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, entsprechend Paragraph 318, BVergG insgesamt Euro 2.400.- entrichtet. Der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, BVergG und die Formalerfordernisse des Paragraph 322, Absatz eins, BVergG sind erfüllt. Ein Grund für die Unzulässigkeit nach Paragraph 322, Absatz 2, leg.cit. liegt nicht vor. Der Nachprüfungsantrag ist daher zulässig.
II. Zu Spruchpunkt Irömisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch eins
Nach § 312 Abs 2 Z 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.Nach Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
Nach § 320 Abs 1 BVergG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernNach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
Die aus der Verdingungsunterlage, den Allgemeinen Bestimmungen und der Leistungsbeschreibung bestehende Ausschreibung blieb innerhalb der in § 321 Abs 2 BVergG vorgesehenen Frist unangefochten, sie ist somit bestandfest geworden (vgl. VwGH 1.3.2007, 2005/04/0239; 28.3.2007, 2005/04/0200; 27.6.2007, 2005/04/0234; BVA 10.10.2007, F/0003-BVA/04/2007-21, F/0004-BVA/04/2007-21; 20.3.2007, N/0012- BVA/07/2007-63 u.a.).Die aus der Verdingungsunterlage, den Allgemeinen Bestimmungen und der Leistungsbeschreibung bestehende Ausschreibung blieb innerhalb der in Paragraph 321, Absatz 2, BVergG vorgesehenen Frist unangefochten, sie ist somit bestandfest geworden vergleiche VwGH 1.3.2007, 2005/04/0239; 28.3.2007, 2005/04/0200; 27.6.2007, 2005/04/0234; BVA 10.10.2007, F/0003-BVA/04/2007-21, F/0004-BVA/04/2007-21; 20.3.2007, N/0012- BVA/07/2007-63 u.a.).
Die Ausschreibung, die Zuschlagsentscheidung, die Widerrufsentscheidung und auch der "Ausschluss" werden in der Verdingungsunterlage Pkt. 10 Rechtsschutz, Pkt. 10.4 Nachprüfungsverfahren, als gesondert anfechtbare Entscheidung genannt, die "mittels Nachprüfungsantrag einer Kontrolle durch das Bundesvergabeamt unterzogen werden können".
Nach dem klaren Wortlaut handelt es sich bei dieser Darstellung in Pkt. 10.4. um eine demonstrative Aufzählung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Die Bestimmung enthält keine Hinweise, dass sie abschließend zu verstehen ist. Es bleibt dem Bieter unbenommen (arg. "können") weitere, andere Festlegungen des Auftraggebers im Sinne von § 141 Abs 5 BVergG zu bekämpfen. Verdeutlicht wird dies auch in der ausdrücklichen Festlegung unter Pkt. 3, Allgemeine Regelungen, Pkt. 3.1 Verfahrensgrundlagen der Verdingungsunterlage, wonach auf das gegenständliche Vergabeverfahren das Rechtsregime des BVergG für nicht prioritäre Dienstleistungen anzuwenden ist und wo weiters insbesondere der Wortlaut von § 141 Abs 1 BVergG wiedergegeben wird. Für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter musste bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs-C-448/01 (EVN - AG Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N-134/05- 17] eindeutig erkennbar sein, dass iSd Bestimmungen der Punkte 3.1 und 10.4 der Verdingungsunterlage neben der lediglich beispielhaft genannten Entscheidung ein Angebot aus dem Vergabeverfahren "auszuschließen", also der Ausscheidensentscheidung, gemäß § 141 Abs 5 BVergG auch jede andere nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt.Nach dem klaren Wortlaut handelt es sich bei dieser Darstellung in Pkt. 10.4. um eine demonstrative Aufzählung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Die Bestimmung enthält keine Hinweise, dass sie abschließend zu verstehen ist. Es bleibt dem Bieter unbenommen (arg. "können") weitere, andere Festlegungen des Auftraggebers im Sinne von Paragraph 141, Absatz 5, BVergG zu bekämpfen. Verdeutlicht wird dies auch in der ausdrücklichen Festlegung unter Pkt. 3, Allgemeine Regelungen, Pkt. 3.1 Verfahrensgrundlagen der Verdingungsunterlage, wonach auf das gegenständliche Vergabeverfahren das Rechtsregime des BVergG für nicht prioritäre Dienstleistungen anzuwenden ist und wo weiters insbesondere der Wortlaut von Paragraph 141, Absatz eins, BVergG wiedergegeben wird. Für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter musste bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs-C-448/01 (EVN - AG Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N-134/05- 17] eindeutig erkennbar sein, dass iSd Bestimmungen der Punkte 3.1 und 10.4 der Verdingungsunterlage neben der lediglich beispielhaft genannten Entscheidung ein Angebot aus dem Vergabeverfahren "auszuschließen", also der Ausscheidensentscheidung, gemäß Paragraph 141, Absatz 5, BVergG auch jede andere nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt.
Die an die Antragstellerin im Zuge der vertieften Angebotsprüfung gerichteten Aufforderungen des Auftraggebers vom 8. und 10.4.2008 zur detaillierten Erläuterung der Kostenposition "Sonstiger Aufwand" stellen jede für sich, eine mittels Nachprüfungsantrag überprüfbare gesondert anfechtbare Entscheidung dar. Eine rechtzeitige Anfechtung dieser Festlegungen fand nicht statt. Die Präklusionswirkungen beziehen sich grundsätzlich auf alle Rechtsverstöße, die nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist durch einen Nachprüfungsantrag geltend gemacht wurden. Dem Bundesvergabeamt ist es verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen [vgl RV 1171 BlgNR XXII GP 137f;Die an die Antragstellerin im Zuge der vertieften Angebotsprüfung gerichteten Aufforderungen des Auftraggebers vom 8. und 10.4.2008 zur detaillierten Erläuterung der Kostenposition "Sonstiger Aufwand" stellen jede für sich, eine mittels Nachprüfungsantrag überprüfbare gesondert anfechtbare Entscheidung dar. Eine rechtzeitige Anfechtung dieser Festlegungen fand nicht statt. Die Präklusionswirkungen beziehen sich grundsätzlich auf alle Rechtsverstöße, die nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist durch einen Nachprüfungsantrag geltend gemacht wurden. Dem Bundesvergabeamt ist es verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen [vgl Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 137f;
siehe auch zum BVergG 2002 BVA 12.12.2003, 04N-107/03-38;
29.8.2003, 13N-72/03-11; 20.6.2003, 17N-46/03-34; sowie Thienel, Grundfragen gesondert und verbunden anfechtbarer Entscheidungen nach dem BVergG 2002, ZVB 2003, 69f].
Auf etwaige von der Antragstellerin aufgezeigte willkürliche Fristverkürzungen und damit Verletzungen der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen iSd Punktes 4.11 der Verdingungsunterlage, wonach für den Fall, dass im Zuge der vertieften Angebotsprüfung Mängel auftreten, der Bieter um Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen ersucht wird, war nicht weiter einzugehen. Eine allfällige Rechtswidrigkeit dieser Festlegungen des Auftraggebers, auch im Bezug auf die der Antragstellerin tatsächlich eingeräumte Frist zur Stellungnahme, ist infolge mangelnder rechtzeitiger Geltendmachung durch die Antragstellerin wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nach § 141 Abs 5 BVergG nicht weiter in Prüfung zu ziehen. Somit kann auch eine allfällige Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung aus diesem Grund nicht mehr aufgegriffen werden.Auf etwaige von der Antragstellerin aufgezeigte willkürliche Fristverkürzungen und damit Verletzungen der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen iSd Punktes 4.11 der Verdingungsunterlage, wonach für den Fall, dass im Zuge der vertieften Angebotsprüfung Mängel auftreten, der Bieter um Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen ersucht wird, war nicht weiter einzugehen. Eine allfällige Rechtswidrigkeit dieser Festlegungen des Auftraggebers, auch im Bezug auf die der Antragstellerin tatsächlich eingeräumte Frist zur Stellungnahme, ist infolge mangelnder rechtzeitiger Geltendmachung durch die Antragstellerin wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nach Paragraph 141, Absatz 5, BVergG nicht weiter in Prüfung zu ziehen. Somit kann auch eine allfällige Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung aus diesem Grund nicht mehr aufgegriffen werden.
Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 8. und 10.4.2008 zur detaillierten Erläuterung der Berechnung der Kostenposition "Sonstiger Aufwand" unter ausdrücklichem Hinweis auf die inhaltlichen Festlegungen in Pkt. 6.6 der Allgemeinen Bestimmungen aufgefordert. Der Bieter hatte somit für die Prüfung der "Sonstigen Kosten" die in der Ausschreibungsunterlage abgebildeten Kosten- bzw. Aufwandstabelle (Matrix) enthaltenen Positionen zu erläutern, wobei diese Aufstellung insbesondere "2. Verwaltungskosten der Maßnahme" und "3. Overhead Trägerorganisation" beinhaltet. Nach Punkt 6.3 der Allgemeinen Bestimmungen sind vom Bieter als "Sonstiger Aufwand" alle sonstigen Kosten darzustellen, die nicht unter die Aufwandsbereiche "Maßnahmenpersonal" oder "Ausstattung" fallen. Beispielsweise werden Verwaltungskosten, Overheadkosten und anteilige Raumkosten der Verwaltung genannt.
Nach einer ersten Beantwortung am 10.4.2008, legte die Antragstellerin am 15.4.2008 erstmals unter Verwendung der vorgegebenen Matrix eine betragsmäßige Aufgliederung der einzelnen Positionen des Aufwandsbereichs "Sonstige Kosten" vor. Zu den "Verwaltungskosten der Maßnahme" erklärte die Antragstellerin ihre jeweils unter den Positionen "Inhaltlich verantwortliche Person", "Personal-" und "Sachaufwand", "Organisatorisch Projektverantwortliche", "Bereichsleiterin", "Personal-" und "Sachaufwand" kalkulierten Beträge dahingehend, dass diese 5% der Lohn- und Gehaltskosten der inhaltlich Projektverantwortlichen für den Zeitraum von 6,5 Monaten entsprächen. Die Gehaltskosten der ersten 5,5 Monate des Projektzeitraumes seien durch die laufenden Maßnahmen bereits zu 100% abgedeckt, ebenso wie 90% der Kosten der folgenden 6,5 Monate. Hiezu ergänzend gab die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2008 an, dass in den genannten Positionen nur jene Kosten angegeben worden seien, die noch nicht durch andere Maßnahmen abgedeckt worden seien. Übrig blieben im Ergebnis Kosten von 5% der Lohn- und Gehaltskosten bzw. des Sachaufwandes, da die Kosten des Kalenderjahres 2008 (5,5 Monate) bereits zur Gänze finanziert und jene des Kalenderjahres 2009 (6,5 Monate) bereits zu 90% abgedeckt seien. Schließlich reduziere sich der verbleibende Kostenanteil von 10% für 2009 auf 5%, da es sich nur um ein halbes Jahr handle.
Diese Darlegungen lassen für sich genommen eine Nachvollziehbarkeit der Aufwandsansätze der Positionen "Inhaltlich verantwortliche Person" und "Organisatorisch Projektverantwortliche" nicht zu. Die Antragstellerin hat weder in ihren beiden Stellungnahmen gegenüber dem Auftraggeber am 10. und 15.4.2008 weitere konkrete diesbezügliche Angaben gemacht, noch hat sie Unterlagen oder Nachweise betreffend bereits weitere beauftragte Maßnahmen und Veranstaltungen beigelegt. Mangels solcher weiterer Angaben bzw. Unterlagen ist es dem Auftraggeber bei der in Prüfung gezogenen Kalkulation nicht möglich, Rückschlüsse auf die von der Antragstellerin angegebenen Einsparungen von Verwaltungskosten im Ausmaß von 90% bzw. 100% zu ziehen. Ohne konkrete Angaben und Vorlage von Aufzeichnungen im gegenständlichen Vergabeverfahren über die durch andere, von der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum betreuten Parallelkurse verursachten Verwaltungsaufwände, wurde weder das Verhältnis von deren Aufwänden im Vergleich zum Aufwand der ausgeschriebenen Maßnahme näher aufgeklärt, noch ist eine annähernde Abschätzung oder gar Nach- bzw. Errechnung der Betragsansätze des gegenständlichen Auftrages möglich. Dass aus den Ausführungen zum Punkt "Synergieeffekte", seitens des Auftraggebers für die Beantwortung noch offener Punkte bei dieser Frage nichts gewonnen werden kann, hat sogar die Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nach eigener Aussage beziehe sich diese Passage in der Beantwortung vom 15.4.2008 auf eine andere Thematik. Dass die Antragstellerin weiters eine Gesamtlaufzeit der Maßnahme von 12 Monaten (5,5 + 6,5), somit 52 Wochen angenommen hat, während in den Ausschreibungsunterlagen der Zeitraum der Maßnahme jedoch mit 51 Wochen (vgl. Verdingungsunterlage Pkt. 2.3, Leistungsbeschreibung Pkt. 5) angegeben wird, schränkt die Genauigkeit und damit auch die Glaubwürdigkeit der Kalkulation der Position "Verwaltungskosten" weiter ein.Diese Darlegungen lassen für sich genommen eine Nachvollziehbarkeit der Aufwandsansätze der Positionen "Inhaltlich verantwortliche Person" und "Organisatorisch Projektverantwortliche" nicht zu. Die Antragstellerin hat weder in ihren beiden Stellungnahmen gegenüber dem Auftraggeber am 10. und 15.4.2008 weitere konkrete diesbezügliche Angaben gemacht, noch hat sie Unterlagen oder Nachweise betreffend bereits weitere beauftragte Maßnahmen und Veranstaltungen beigelegt. Mangels solcher weiterer Angaben bzw. Unterlagen ist es dem Auftraggeber bei der in Prüfung gezogenen Kalkulation nicht möglich, Rückschlüsse auf die von der Antragstellerin angegebenen Einsparungen von Verwaltungskosten im Ausmaß von 90% bzw. 100% zu ziehen. Ohne konkrete Angaben und Vorlage von Aufzeichnungen im gegenständlichen Vergabeverfahren über die durch andere, von der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum betreuten Parallelkurse verursachten Verwaltungsaufwände, wurde weder das Verhältnis von deren Aufwänden im Vergleich zum Aufwand der ausgeschriebenen Maßnahme näher aufgeklärt, noch ist eine annähernde Abschätzung oder gar Nach- bzw. Errechnung der Betragsansätze des gegenständlichen Auftrages möglich. Dass aus den Ausführungen zum Punkt "Synergieeffekte", seitens des Auftraggebers für die Beantwortung noch offener Punkte bei dieser Frage nichts gewonnen werden kann, hat sogar die Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nach eigener Aussage beziehe sich diese Passage in der Beantwortung vom 15.4.2008 auf eine andere Thematik. Dass die Antragstellerin weiters eine Gesamtlaufzeit der Maßnahme von 12 Monaten (5,5 + 6,5), somit 52 Wochen angenommen hat, während in den Ausschreibungsunterlagen der Zeitraum der Maßnahme jedoch mit 51 Wochen vergleiche Verdingungsunterlage Pkt. 2.3, Leistungsbeschreibung Pkt. 5) angegeben wird, schränkt die Genauigkeit und damit auch die Glaubwürdigkeit der Kalkulation der Position "Verwaltungskosten" weiter ein.
In der Tabelle der Matrix wird unter "3. Overhead Trägerorganisation", insbesondere die Position "Fuhrpark" genannt. Somit hatte die Antragstellerin bei der Aufgliederung der "Sonstigen Kosten" im Zuge der vertieften Angebotsprüfung auch auf diese Position einzugehen. In der Beantwortung vom 10.4.2008 gab die Antragstellerin einen Gesamtbetrag als "anteilige Overheadkosten Geschäftsführung" bekannt und nannte im Klammerausdruck neben diversen anderen Positionen auch die des "Fuhrparks". Im Schreiben vom 15.4.2008 gab die Antragstellerin auf Nachfrage des Auftraggebers, die Kosten mit Null an und führte erklärend aus, dass nicht erwartet werde, dass ihr eigener Rundfahrtendienst speziell für diese Maßnahme eingesetzt werde und dass daher nach dem Kostenverursacherprinzip keine direkten Kosten des Fuhrparks verrechnet würden. Auch sei eine Belastung der gegenständlichen Maßnahme durch Umlage nicht vorgesehen. Im Gegensatz dazu erläuterte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 12.6.2008 diese Ausführungen vom 15.4.2008 damit, dass es sich um einen Kostenanteil handle, der als zentraler Overheadaufwand budgetiert werde und daher in die Kalkulation der einzelnen Maßnahmen nicht einfließe.
Damit legte die Antragstellerin am 10.4.2008 zunächst nahe, der von ihr als anteilige Overheadkosten genannte Gesamtbetrag beinhalte ebenfalls einen Anteil für die Position Fuhrpark, blieb jedoch eine klare und nachvollziehbare Erläuterung des Aufwandsansatzes schuldig. Bei der detaillierten Aufschlüsselung der einzelnen Unterpositionen am 15.4.2008 gab sie hingegen keine Kosten dazu an und erklärte dies mit ihrer eigenen Annahme, keinerlei direkten Kosten aus diesem Titel zu erwarten.
Weder diese Angaben noch diese Erwartungshaltung sind für den erkennenden Senat, vor allem auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 26.4.2008, wonach der Transportdienst sämtliche Standorte mit sämtlicher Post anfahre, nachvollziehbar. Da der Transport offenbar regelmäßig auch den Veranstaltungsort der verfahrensgegenständlichen Maßnahme während der für 51 Wochen geplanten Abwicklung anfahren wird, ist wohl jedenfalls davon auszugehen, dass auch Post bzw. Unterlagen für zumindest einige der gegenständlich ausgeschriebenen Veranstaltungen mitgenommen werden wird. Die Antragstellerin deutete dies auch selbst an, wenn sie ausführt, sie könne die Größenordnung der Kosten nicht beziffern, präzisieren oder gar einzeln zuordnen. Nunmehr gestand sie in der mündlichen Verhandlung am 12.6.2008 – im Widerspruch zu ihren früheren Angaben – ausdrücklich einen Kostenanteil bei der Position "Fuhrpark" zu. Dass dieser nicht in die Einzelkalkulation der jeweiligen Maßnahme einfließt, sondern vielmehr bei der Position "Zentraler Overheadaufwand" budgetiert wird, entbindet die Antragstellerin jedoch nicht davon, diese Kosten bzw. deren Zusammensetzung auf Anfrage des Auftraggebers im Zuge der vertieften Angebotsprüfung wirtschaftlich nachvollziehbar zu erklären (vgl. Pkt. 6.6. 1. Absatz Allgemeine Bestimmungen).Weder diese Angaben noch diese Erwartungshaltung sind für den erkennenden Senat, vor allem auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 26.4.2008, wonach der Transportdienst sämtliche Standorte mit sämtlicher Post anfahre, nachvollziehbar. Da der Transport offenbar regelmäßig auch den Veranstaltungsort der verfahrensgegenständlichen Maßnahme während der für 51 Wochen geplanten Abwicklung anfahren wird, ist wohl jedenfalls davon auszugehen, dass auch Post bzw. Unterlagen für zumindest einige der gegenständlich ausgeschriebenen Veranstaltungen mitgenommen werden wird. Die Antragstellerin deutete dies auch selbst an, wenn sie ausführt, sie könne die Größenordnung der Kosten nicht beziffern, präzisieren oder gar einzeln zuordnen. Nunmehr gestand sie in der mündlichen Verhandlung am 12.6.2008 – im Widerspruch zu ihren früheren Angaben – ausdrücklich einen Kostenanteil bei der Position "Fuhrpark" zu. Dass dieser nicht in die Einzelkalkulation der jeweiligen Maßnahme einfließt, sondern vielmehr bei der Position "Zentraler Overheadaufwand" budgetiert wird, entbindet die Antragstellerin jedoch nicht davon, diese Kosten bzw. deren Zusammensetzung auf Anfrage des Auftraggebers im Zuge der vertieften Angebotsprüfung wirtschaftlich nachvollziehbar zu erklären vergleiche Pkt. 6.6. 1. Absatz Allgemeine Bestimmungen).
Nach Pkt. 6.2 Allgemeine Bestimmungen umfasst der Aufwandsbereich "Ausstattung" sowohl die technische, als auch die räumliche Ausstattung, also etwa Schulungsräume bzw. Pausenräume. In Pkt. 6.6 wird darauf hingewiesen, dass die Kalkulation auf Basis von Einheitspreisen den Bieter nicht davon entbindet, im Falle der Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung deren Zusammensetzung wirtschaftlich nachvollziehbar darzulegen. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die vertiefte Angebotsprüfung eine Überprüfung der Kostendeckung der Kalkulation gemessen an den dem Bieter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu umfassen hat. Etwaige behauptete Synergieeffekte durch gemeinsame Ressourcennutzung sind daher vom Bieter nachzuweisen. Beruft sich der Bieter auf nicht nachgewiesene Erfahrungswerte, können diese bei der vertieften Angebotsprüfung - als nicht betriebswirtschaftlich erklärt - nicht berücksichtigt werden.
In der Beantwortung am 15.4.2008 gab die Antragstellerin unter der Überschrift "Synergieeffekte" an, dass durch die Parallelnutzung von 8, am Standort für die verfahrensgegenständliche Maßnahme zur Verfügung stehenden Schulungsräumen eine Kostensenkung bei den Raumkosten, bestehend aus zB Miete, Betriebskosten, Energie, Versicherungen, Instandhaltung etc. von 52% erzielt werden könne. Im Zusammenhang mit der Erklärung zu den Verwaltungskosten der Maßnahme (vgl. Pkt. 2 der Matrix), führte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass aus der im Zuge des Nachprüfungsverfahrens dem Bundesvergabeamt vorgelegten Beilage ./O ("Maßnahmenübersicht im Bildungszentrum, Stadtgutgasse/Holdhauser-gasse") alle Veranstaltungen, inklusive jene 3 Kurse ersichtlich seien, die an diesem Kursstandort parallel zur verfahrensgegenständlichen Maßnahme abgehalten würden. Ablaufübersichten mit Kalenderbezug dieser 3 Kurse seien dem Auftraggeber bereits im Rahmen der diese Kurse betreffenden Vergabeverfahren vorgelegt worden.In der Beantwortung am 15.4.2008 gab die Antragstellerin unter der Überschrift "Synergieeffekte" an, dass durch die Parallelnutzung von 8, am Standort für die verfahrensgegenständliche Maßnahme zur Verfügung stehenden Schulungsräumen eine Kostensenkung bei den Raumkosten, bestehend aus zB Miete, Betriebskosten, Energie, Versicherungen, Instandhaltung etc. von 52% erzielt werden könne. Im Zusammenhang mit der Erklärung zu den Verwaltungskosten der Maßnahme vergleiche Pkt. 2 der Matrix), führte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass aus der im Zuge des Nachprüfungsverfahrens dem Bundesvergabeamt vorgelegten Beilage ./O ("Maßnahmenübersicht im Bildungszentrum, Stadtgutgasse/Holdhauser-gasse") alle Veranstaltungen, inklusive jene 3 Kurse ersichtlich seien, die an diesem Kursstandort parallel zur verfahrensgegenständlichen Maßnahme abgehalten würden. Ablaufübersichten mit Kalenderbezug dieser 3 Kurse seien dem Auftraggeber bereits im Rahmen der diese Kurse betreffenden Vergabeverfahren vorgelegt worden.
Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin – entgegen den Vorgaben in den Ausschreibungsbestimmungen – nicht im Zuge der Beantwortungen der Anfragen bei der vertieften Angebotsprüfung durch den Auftraggeber, sondern erstmals im Nachprüfungsverfahren dem Bundesvergabeamt, eine Übersicht, mit Tatsachen und Fakten betreffend die Raumnutzung der Schulungsräume am verfahrenrelevanten Standort vorgelegt hat. Mangels jeglichen Nachweises betreffend die von der Antragstellerin behaupteten Synergien beim Aufwandsbereich "Ausstattung" war es dem Auftraggeber nicht möglich nachzuprüfen, ob die Kalkulation der Antragstellerin bei der Position "Ausstattung" gemessen an den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kostendeckend erfolgte oder nicht.
Zudem bleibt selbst in Kenntnis dieser "Maßnahmenübersicht im Bildungszentrum, Stadtgutgasse/Holdhausergasse" das Verhältnis der Raumkosten für die Schulungsräume im Verhältnis von 52% für andere Kurse zu 48% für den gegenständlichen Kurs, wie die Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, nicht nachvollziehbar. Aus der Zusammenschau der Maßnahmenübersicht mit der, bereits im Angebot enthaltenen Ablaufübersicht nach Kalenderbezug für den gegenständlichen Kurs, wird nur die konkrete Nutzung der Räume für die gegenständliche Maßnahme, nicht jedoch jene für die Nutzung der Schulungsräume durch die übrigen 3 Parallelkurse ersichtlich. Dass die Ablaufübersichten der 3 Parallelkurse, wie die Antragstellerin vermeint, dem Auftraggeber ohnehin bereits seinerzeit bei der jeweiligen Auftragsvergabe vorgelegt wurden, ist für das gegenständliche Vergabeverfahren nicht von Bedeutung. Ließe ein Auftraggeber eine derartige unvollständige Legung von Nachweisen zu, eröffnete er der Antragstellerin jegliche Möglichkeit die einzelnen Positionen, die letztlich auch im als Zuschlagskriterium heran zu ziehenden Einheitspreis der Aufwandsposition "Ausstattung" ihren Niederschlag finden, zu manipulieren und nachträglich aufzugliedern. Ohne Vorlage dieser weiteren Unterlagen hat die Antragstellerin die Synergieeffekte gegenüber dem Auftraggeber nicht ausreichend nachgewiesen und somit aufgeklärt.
Nach den unangefochten gebliebenen Regelungen in den Ausschreibungsunterlagen ist - für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei der Anwendung üblicher Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C-448/01 (EVN – AG Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N-134/05-17] erkennbar - ein Angebot auszuschließen, falls ein Bieter dem Auftrag des Auftraggebers zur Stellungnahme nicht fristgerecht nachkommt; eine Fristerstreckung ist unzulässig (vgl. Verdingungsunterlage Pkt. 4.11). Nur jene Angebote, die alle in den Allgemeinen Bestimmungen unter den Punkten 9.1 bis 9.12 genannte Kriterien erfüllen, sind weiter zu berücksichtigen und einem Bewertungsverfahren zu unterziehen. Ergänzend zu den weiteren Vorgaben in den Allgemeinen Bestimmungen, dass alle Preise betriebswirtschaftlich nachvollziehbar zu kalkulieren sind, werden sowohl eine plausible Preisgestaltung (vgl. Pkt. 9.10) als auch eine richtige und vollständige Auskunftserteilung durch den Bieter gefordert, wobei Bieter, die diese Auskünfte nicht erteilt haben, vom weiteren Verfahren auszuschließen sind (vgl. Pkt. 9.11).Nach den unangefochten gebliebenen Regelungen in den Ausschreibungsunterlagen ist - für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei der Anwendung üblicher Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C-448/01 (EVN – AG Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N-134/05-17] erkennbar - ein Angebot auszuschließen, falls ein Bieter dem Auftrag des Auftraggebers zur Stellungnahme nicht fristgerecht nachkommt; eine Fristerstreckung ist unzulässig vergleiche Verdingungsunterlage Pkt. 4.11). Nur jene Angebote, die alle in den Allgemeinen Bestimmungen unter den Punkten 9.1 bis 9.12 genannte Kriterien erfüllen, sind weiter zu berücksichtigen und einem Bewertungsverfahren zu unterziehen. Ergänzend zu den weiteren Vorgaben in den Allgemeinen Bestimmungen, dass alle Preise betriebswirtschaftlich nachvollziehbar zu kalkulieren sind, werden sowohl eine plausible Preisgestaltung vergleiche Pkt. 9.10) als auch eine richtige und vollständige Auskunftserteilung durch den Bieter gefordert, wobei Bieter, die diese Auskünfte nicht erteilt haben, vom weiteren Verfahren auszuschließen sind vergleiche Pkt. 9.11).
Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Diese stellen in der Folge die Grundlage der Prüfung und Bewertung der Angebote dar. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmungen einhält. Eine solche Bindung ist für die Gleichbehandlung der Bieter iSd § 19 Abs. 1 BVergG entscheidend [vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050 und die dort zitierte Rechtssprechung des EuGH vom 25.4.1996, RS C-87/94, Kommission/Belgien, wonach die Abweichung von in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen eine Verletzung wesentlicher Grundsätze des Vergabeverfahrens darstellt; ebenso BVA 17.3.2006, N/0007-BVA/05/2006-54; 8.2.2006, 15N-127/05-25].Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Diese stellen in der Folge die Grundlage der Prüfung und Bewertung der Angebote dar. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmungen einhält. Eine solche Bindung ist für die Gleichbehandlung der Bieter iSd Paragraph 19, Absatz eins, BVergG entscheidend [vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050 und die dort zitierte Rechtssprechung des EuGH vom 25.4.1996, RS C-87/94, Kommission/Belgien, wonach die Abweichung von in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen eine Verletzung wesentlicher Grundsätze des Vergabeverfahrens darstellt; ebenso BVA 17.3.2006, N/0007-BVA/05/2006-54; 8.2.2006, 15N-127/05-25].
III. Zu Spruchpunkt IIrömisch drei. Zu Spruchpunkt römisch zwei
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Da – wie sich aus Spruchpunkt I ergibt - der Nachprüfungsantrag vom 7.5.2008 abgewiesen wurde und daher auch kein "teilweises Obsiegen" der Antragstellerin iSv § 319 Abs 1 BVergG vorliegt, ist der diesbezügliche Antrag, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag bezieht, abzuweisen.Da – wie sich aus Spruchpunkt römisch eins ergibt - der Nachprüfungsantrag vom 7.5.2008 abgewiesen wurde und daher auch kein "teilweises Obsiegen" der Antragstellerin iSv Paragraph 319, Absatz eins, BVergG vorliegt, ist der diesbezügliche Antrag, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag bezieht, abzuweisen.
Ebenso ist der Antrag der Antragstellerin, soweit er sich auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 7.5.2008 bezieht, gemäß § 319 Abs. 2 BVergG abzuweisen. Zwar wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Bescheid vom 14.5.2007, N/0053- BVA/02/2008-EV8, stattgeben, der Nachprüfungsantrag vom 7.5.2008 wurde aber gemäß § 320 Abs. 1 leg. cit. unter Spruchpunkt I zurückgewiesen.Ebenso ist der Antrag der Antragstellerin, soweit er sich auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 7.5.2008 bezieht, gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG abzuweisen. Zwar wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Bescheid vom 14.5.2007, N/0053- BVA/02/2008-EV8, stattgeben, der Nachprüfungsantrag vom 7.5.2008 wurde aber gemäß Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit. unter Spruchpunkt römisch eins zurückgewiesen.
Schlagworte
Nachprüfung, Ausschreibung, nicht prioritäre Dienstleistung, Ausscheiden des Angebotes, gesondert anfechtbare Entscheidung, Bestandskraft, Präklusion, Offizialmaxime, vertiefte AngebotsprüfungZuletzt aktualisiert am
16.10.2008