Norm
WVRG 2007 §1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden Sen. Präs. des OLG Wien *** und die Mitglieder *** über den Antrag der I. ARGE bestehend ausDer Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden Sen. Präs. des OLG Wien *** und die Mitglieder *** über den Antrag der römisch eins. ARGE bestehend aus
1. *** GmbH, ***; 2. *** GmbH, *** (je zu den Gebietsteilen 1 und 3) und II. *** GmbH, *** (je zu den Gebietsteilen 2, 4, 5 und 6), alle vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, auf Bescheidausstellung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:1. *** GmbH, ***; 2. *** GmbH, *** (je zu den Gebietsteilen 1 und 3) und römisch zwei. *** GmbH, *** (je zu den Gebietsteilen 2, 4, 5 und 6), alle vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, auf Bescheidausstellung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antrag, „einen Bescheid zu erlassen, in dem einerseits die Frage beantwortet wird, ob beim gegebenen Sachverhalt tatsächlich eine mehrfache Pauschalgebührenpflicht besteht", wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 11 WVRG 2007, §§ 39 Abs. 2, 56 AVG.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 2, 11, WVRG 2007, Paragraphen 39, Absatz 2, 56, AVG.
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, hat im Jahre 2006 ein Verfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen betreffend Glaserarbeiten in verschiedenen von ihr verwalteten Gebäuden gemäß Objektliste mit Einzelauftragssummen bis EUR 5.000,-
- (brutto) geführt. Die Ausschreibung war in sechs Gebietsteile gegliedert, wobei ein Gebietsteil verschiedene Objekte in jeweils mehreren Wiener Gemeindebezirken umfasst hat. Die Rahmenverträge sollten jeweils eine Laufzeit von drei Jahren haben, wobei eine Option auf Verlängerung um maximal drei weitere Jahre vorgesehen war. Angebote konnten auch für einzelne Gebietsteile gelegt werden, die Vergabe der Leistungen sollte nach dem einzigen Zuschlagskriterium „niedrigster Preis" erfolgen. Die geschätzten Auftragswerte für die einzelnen Gebietsteile lagen zwischen EUR 260.000,-- und EUR 310.000,--.
An diesen Vergabeverfahren haben sich die Antragstellerinnen durch Legung von Angeboten beteiligt, und zwar die ARGE hinsichtlich der Gebietsteile 1 und 3, die *** GmbH bezüglich der Gebietsteile 2, 4, 5 und 6.
Die Auftraggeberin hat bezüglich jedes Gebietsteils ein eigenes Vergabeverfahren geführt und in dessen Zuge die Angebote der Antragstellerinnen ausgeschieden. Die Antragstellerinnen haben diese Entscheidungen der Auftraggeberin in der Folge mit sechs getrennten Anträgen auf Nichtigerklärung der Ausscheidungs- und Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einstweiliger Verfügungen bekämpft.
Über diese Anträge wurden beim Vergabekontrollsenat Wien die zu VKS – 6080/07 und VKS – 6082/07 bis VKS – 6086/07 protokollierten Nachprüfungsverfahren eingeleitet. In jedem dieser getrennt geführten Nachprüfungsverfahren (eine Verbindung im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG war wegen nicht vorliegender Parteienidentitäten, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfänger nicht möglich) wurden jeweils sechs einstweilige Verfügungen erlassen.Über diese Anträge wurden beim Vergabekontrollsenat Wien die zu VKS – 6080/07 und VKS – 6082/07 bis VKS – 6086/07 protokollierten Nachprüfungsverfahren eingeleitet. In jedem dieser getrennt geführten Nachprüfungsverfahren (eine Verbindung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war wegen nicht vorliegender Parteienidentitäten, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfänger nicht möglich) wurden jeweils sechs einstweilige Verfügungen erlassen.
In allen sechs Nachprüfungsverfahren haben die Antragsteller nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 die dafür erforderlichen Pauschalgebühren von je € 3.750,-- (Antrag auf Nichtigerklärung EUR 2.500,--, Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 1.250,--) entrichtet.In allen sechs Nachprüfungsverfahren haben die Antragsteller nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 die dafür erforderlichen Pauschalgebühren von je € 3.750,-- (Antrag auf Nichtigerklärung EUR 2.500,--, Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 1.250,--) entrichtet.
In der Folge hat die Antragstellerin *** ihre Nachprüfungsanträge betreffend die Entscheidungen der Auftraggeberin zu den Gebietsteilen 5 und 6 zurückgezogen. Ihr wurden gemäß § 19 Abs. 4 WVRG 2007 jeweils die Hälfte der für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichteten Pauschalgebühren rückerstattet.In der Folge hat die Antragstellerin *** ihre Nachprüfungsanträge betreffend die Entscheidungen der Auftraggeberin zu den Gebietsteilen 5 und 6 zurückgezogen. Ihr wurden gemäß Paragraph 19, Absatz 4, WVRG 2007 jeweils die Hälfte der für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichteten Pauschalgebühren rückerstattet.
In den Verfahren VKS – 6080/07, VKS – 6082/07 bis VKS – 6084/07 wurden die Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidungen abgewiesen, die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen zurückgewiesen (Punkt 1 und Punkt 2 der Bescheide vom 18.10.2007, 29.11.2007 und 13.12.2007). Jeweils im Spruch Punkt 4 der genannten vier Bescheide hat der Senat ausgesprochen, dass „die Antragstellerin .. die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen" hat. In der Begründung der Bescheide wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich die Kostenentscheidung auf § 19 Abs. 1 WVRG 2007 gründet, wonach nur dann ein Kostenersatzanspruch der Antragstellerinnen besteht, wenn sie zumindest teilweise mit ihren Begehren obsiegt haben.In den Verfahren VKS – 6080/07, VKS – 6082/07 bis VKS – 6084/07 wurden die Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidungen abgewiesen, die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen zurückgewiesen (Punkt 1 und Punkt 2 der Bescheide vom 18.10.2007, 29.11.2007 und 13.12.2007). Jeweils im Spruch Punkt 4 der genannten vier Bescheide hat der Senat ausgesprochen, dass „die Antragstellerin .. die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen" hat. In der Begründung der Bescheide wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 19, Absatz eins, WVRG 2007 gründet, wonach nur dann ein Kostenersatzanspruch der Antragstellerinnen besteht, wenn sie zumindest teilweise mit ihren Begehren obsiegt haben.
In der Folge hat die Antragstellerin *** GmbH den Bescheid des VKS vom 18.10.2007, VKS – 6080/07, mit Beschwerde beim VwGH rechtzeitig angefochten. Eine Anfechtung der weiteren drei Bescheide (VKS – 6082/07 bis VKS – 6084/07) unterblieb.
Mit dem am 24.1.2008 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangten Schriftsatz begehrt sowohl die ARGE als Bieterin zu den Gebietsteilen 1 und 3 als auch die *** GmbH als Bieterin zu den Gebietsteilen 2, 4, 5 und 6 die Erlassung eines Bescheides, „in dem einerseits die Frage beantwortet wird, ob beim gegebenen Sachverhalt tatsächlich eine mehrfache Pauschalgebührenpflicht besteht. Andererseits soll dadurch den Antragstellern ermöglicht werden, die Frage der Verfassungswidrigkeit der Gebührenpflicht nach dem WVRG 2007 beim VfGH zu relevieren". Begründend führen die Antragstellerinnen dazu aus, es habe sich bei der gegenständlichen Ausschreibung um eine einzige Ausschreibung gehandelt, sodass eine mehrfache Gebührenpflicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führe. „Nach Auffassung der Antragsteller, lässt sich die Frage der Gebührenpflicht dann, wenn sich ein einheitliches Vergabeverfahren auf sechs Gebietsteile bezieht, im Wege einer verfassungskonformen Interpretation beantworten. Weder bezogen auf die Frage der Erlassung einer einstweiligen Verfügung, noch auch bezogen auf die jeweiligen Nachprüfungsanträge entsteht dem VKS Wien nämlich ein Aufwand, der über das hinausgeht, was als Aufwand für einen Gebietsteil notwendig ist. Schon deshalb muss davon ausgegangen werden, dass in einem solchen Fall jeweils nur eine Gebühr zu entrichten ist". Letztlich führen die Antragsteller aus, dass sie „darüber hinaus ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH anregen" wollen, weil im WVRG 2007 vergleichbare Beträge vorgesehen sind, wie jene im Burgenland und der Steiermark, die mit Erkenntnissen des VfGH für verfassungswidrig erklärt worden sind.
Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen, den bezeichneten Akten der Nachprüfungsverfahren entnommenen Sachverhalt, war der vorliegende Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Senat ein „einheitliches" Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der sechs Gebietsteile nicht führen konnte, da nicht nur die Antragstellerinnen (einmal die ARGE, einmal die GmbH allein) Parteien des Verfahrens waren, sondern auch die jeweils unterschiedlichen präsumtiven Zuschlagsempfänger. Es war daher erforderlich, sechs getrennte Nachprüfungsverfahren (jeweils mit einer mündlichen Verhandlung), entsprechend den sechs getrennten, von der Auftraggeberin geführten Vergabeverfahren abzuführen. Richtig hat daher auch die Antragstellerin sechs getrennte Nachprüfungsanträge gestellt und diese entsprechend der Bestimmung des § 18 Abs. 2 WVRG 2007 jeweils für ein Verfahren im Unterschwellenbereich vergebührt. Da sie in der Folge in den Verfahren VKS – 6085/07 und VKS – 6086/07 ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidungs- bzw. Zuschlagsentscheidung zurückgezogen hat, wurden ihr diesbezüglich gemäß § 19 Abs. 4 WVRG 2007 die halben Pauschalgebühren für die Anträge auf Nichtigerklärung zurückerstattet. Eine Rückerstattung der Pauschalgebühren für die beantragten einstweiligen Verfügungen hatte nicht zu erfolgen, weil die einstweiligen Verfügungen antragsgemäß mit Bescheid erlassen worden sind.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Senat ein „einheitliches" Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der sechs Gebietsteile nicht führen konnte, da nicht nur die Antragstellerinnen (einmal die ARGE, einmal die GmbH allein) Parteien des Verfahrens waren, sondern auch die jeweils unterschiedlichen präsumtiven Zuschlagsempfänger. Es war daher erforderlich, sechs getrennte Nachprüfungsverfahren (jeweils mit einer mündlichen Verhandlung), entsprechend den sechs getrennten, von der Auftraggeberin geführten Vergabeverfahren abzuführen. Richtig hat daher auch die Antragstellerin sechs getrennte Nachprüfungsanträge gestellt und diese entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 jeweils für ein Verfahren im Unterschwellenbereich vergebührt. Da sie in der Folge in den Verfahren VKS – 6085/07 und VKS – 6086/07 ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidungs- bzw. Zuschlagsentscheidung zurückgezogen hat, wurden ihr diesbezüglich gemäß Paragraph 19, Absatz 4, WVRG 2007 die halben Pauschalgebühren für die Anträge auf Nichtigerklärung zurückerstattet. Eine Rückerstattung der Pauschalgebühren für die beantragten einstweiligen Verfügungen hatte nicht zu erfolgen, weil die einstweiligen Verfügungen antragsgemäß mit Bescheid erlassen worden sind.
Hinsichtlich der verbliebenen vier Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin *** GmbH nur im Verfahren VKS – 6080/07 gegen den Bescheid vom 18.10.2007 eine Beschwerde an den VwGH erhoben. Obwohl im Spruch Punkt 4 dieses Bescheides auch über den Ersatz der Pauschalgebühren abgesprochen worden ist und diesbezüglich als Begründung die Bestimmung des § 19 Abs. 1 WVRG 2007 angeführt wurde, hat es die Antragstellerin *** GmbH unterlassen, diesen Kostenausspruch im angefochtenen Bescheid gleichfalls anzufechten. Wenn die Antragstellerinnen nunmehr mit dem vorliegenden Antrag geltend machen, die Erlassung des von ihnen gewünschten Feststellungsbescheides solle es ermöglichen, die Gebührenbestimmungen im WVRG 2007 als verfassungswidrig anzufechten, hätten sie diese Möglichkeit bereits im Rahmen der erhobenen Bescheidbeschwerde an den VwGH bzw. einer eigenen Beschwerde an den VfGH gehabt. Der nunmehr beantragte Feststellungsbescheid soll den Antragstellerinnen offenbar die Möglichkeit geben, die von ihnen versäumte Anfechtung des Kostenausspruches im angefochtenen Bescheid nachzuholen und dabei die Verfassungsmäßigkeit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen im WVRG 2007 geltend zu machen.Hinsichtlich der verbliebenen vier Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin *** GmbH nur im Verfahren VKS – 6080/07 gegen den Bescheid vom 18.10.2007 eine Beschwerde an den VwGH erhoben. Obwohl im Spruch Punkt 4 dieses Bescheides auch über den Ersatz der Pauschalgebühren abgesprochen worden ist und diesbezüglich als Begründung die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, WVRG 2007 angeführt wurde, hat es die Antragstellerin *** GmbH unterlassen, diesen Kostenausspruch im angefochtenen Bescheid gleichfalls anzufechten. Wenn die Antragstellerinnen nunmehr mit dem vorliegenden Antrag geltend machen, die Erlassung des von ihnen gewünschten Feststellungsbescheides solle es ermöglichen, die Gebührenbestimmungen im WVRG 2007 als verfassungswidrig anzufechten, hätten sie diese Möglichkeit bereits im Rahmen der erhobenen Bescheidbeschwerde an den VwGH bzw. einer eigenen Beschwerde an den VfGH gehabt. Der nunmehr beantragte Feststellungsbescheid soll den Antragstellerinnen offenbar die Möglichkeit geben, die von ihnen versäumte Anfechtung des Kostenausspruches im angefochtenen Bescheid nachzuholen und dabei die Verfassungsmäßigkeit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen im WVRG 2007 geltend zu machen.
Im Ergebnis wünschen sie Antragstellerinnen die Erlassung eines Feststellungsbescheides „ob beim gegebenen Sachverhalt tatsächlich eine mehrfache Pauschalgebührenpflicht besteht". Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse dann zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Weiters kommt auch der Partei eines Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid ein im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (vgl. VfGH 2653/1954 u.a.). Dieses rechtliche Interesse ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine konkrete Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/12/0329), die sonst auf anderem Wege nicht erreicht werden kann. Dies bedeutet auf den vorliegenden Antrag angewendet, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse liegen muss oder ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellt und insofern im Interesse einer Partei liegen muss. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Senates vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die Antragstellerinnen ausreichend Zeit und Gelegenheit hatten, die von ihnen nunmehr behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gebührenbestimmungen im WVRG 2007 im Rahmen von Bescheidbeschwerden gegen die über ihre Anträge erlassenen Bescheide geltend zu machen, so insbesondere die *** GmbH im Rahmen ihrer am 28.11.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid VKS – 6080/07 vom 18.10.2007. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Gebühren ist im WVRG 2007 nicht vorgesehen.Im Ergebnis wünschen sie Antragstellerinnen die Erlassung eines Feststellungsbescheides „ob beim gegebenen Sachverhalt tatsächlich eine mehrfache Pauschalgebührenpflicht besteht". Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse dann zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Weiters kommt auch der Partei eines Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid ein im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt vergleiche VfGH 2653 aus 1954, u.a.). Dieses rechtliche Interesse ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine konkrete Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 22.4.1991, 90/12/0329), die sonst auf anderem Wege nicht erreicht werden kann. Dies bedeutet auf den vorliegenden Antrag angewendet, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse liegen muss oder ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellt und insofern im Interesse einer Partei liegen muss. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Senates vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die Antragstellerinnen ausreichend Zeit und Gelegenheit hatten, die von ihnen nunmehr behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gebührenbestimmungen im WVRG 2007 im Rahmen von Bescheidbeschwerden gegen die über ihre Anträge erlassenen Bescheide geltend zu machen, so insbesondere die *** GmbH im Rahmen ihrer am 28.11.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid VKS – 6080/07 vom 18.10.2007. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Gebühren ist im WVRG 2007 nicht vorgesehen.
Aus diesen Gründen war daher das Begehren der Antragsteller zurückzuweisen und wie im Spruch zu entscheiden.
Schlagworte
Unzulässiges Feststellungsbegehren; mehrfache Pauschalgebührenpflicht; Bekämpfung der Kostenentscheidung im Sachbescheid; keine Möglichkeit zur Nachholung einer unterlassenen Bekämpfung.Zuletzt aktualisiert am
12.09.2008