Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Ist der Anfechtungsgegenstand (in concreto: die Ausschreibung) - mangels tatsächlicher Erklärung des Widerrufs - noch nicht weggefallen, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit weiterhin ein Schaden, der nur durch unverzüglich vorläufige Maßnahmen abgewendet werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
drohender Schaden, vorläufige Maßnahme;Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008