RS Verg 2008/6/27 N/0068-BVA/12/2008-EV5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2008
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Rechtssatz

Ist der Anfechtungsgegenstand (in concreto: die Ausschreibung) - mangels tatsächlicher Erklärung des Widerrufs - noch nicht weggefallen, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit weiterhin ein Schaden, der nur durch unverzüglich vorläufige Maßnahmen abgewendet werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

drohender Schaden, vorläufige Maßnahme;

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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