Norm
BVergG 2006 §2 Z44Rechtssatz
Die Wortfolge "nicht verbindliche Absichtserklärung" verdeutlicht, dass die Widerrufsentscheidung lediglich eine vorläufige Wissenserklärung darstellt. Infolge dessen steht es dem Auftraggeber daher jederzeit offen, eine - nach außen bekannt gegebene - Widerrufsentscheidung wieder zurückzunehmen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008