Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Senatsvorsitzender Mag Reinhard Grasböck, Beisitzer der Auftraggeberseite Dr Walter Fuchs, Beisitzer der Auftragnehmerseite Mag Alexander Piekniczek) gemäß §§ 303 Abs 1 und 305 BVergG 2006 über die beim Bundesvergabeamt zur Geschäftszahl N/0060-BVA/08/2008 protokollierten Anträge auf Pauschalgebührenersatz bzw -rückersatz bezüglich des Nachprüfungsantrags betreffend die Auftragsvergabe "Sanierung Altlast N61 "Deponie rechte Kremszeile" Bau- und Entsorgungsleistungen" der (öffentlichen) Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (= BIG), diese Anträge gestellt durch die anwaltlich vertretene Antragstellerin, die Bewerber- bzw Bietergemeinschaft bestehend aus 1. der B1***, 2. der B2***, 3. der B3***, 4. der B4*** und 5. der B5*** wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Senatsvorsitzender Mag Reinhard Grasböck, Beisitzer der Auftraggeberseite Dr Walter Fuchs, Beisitzer der Auftragnehmerseite Mag Alexander Piekniczek) gemäß Paragraphen 303, Absatz eins und 305 BVergG 2006 über die beim Bundesvergabeamt zur Geschäftszahl N/0060-BVA/08/2008 protokollierten Anträge auf Pauschalgebührenersatz bzw -rückersatz bezüglich des Nachprüfungsantrags betreffend die Auftragsvergabe "Sanierung Altlast N61 "Deponie rechte Kremszeile" Bau- und Entsorgungsleistungen" der (öffentlichen) Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (= BIG), diese Anträge gestellt durch die anwaltlich vertretene Antragstellerin, die Bewerber- bzw Bietergemeinschaft bestehend aus 1. der B1***, 2. der B2***, 3. der B3***, 4. der B4*** und 5. der B5*** wie folgt entschieden:
Spruch
Das in der Eingabe vom 9.6.2008, laufende Nummer 1 des Verwaltungsakts N/0060-BVA/08/2008, enthaltene Begehren "Die Antragstellerin beantragt daher die Rückerstattung der Differenz zwischen der für Dienstleistungsaufträge vorgeschriebenen Pauschalgebühr und der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr."
und weiters die in der Eingabe vom 18.6.2008, laufende Nummer 17 des Verwaltungsakts N/0060-BVA/08/2008 enthaltenen Begehren, "Es wird daher der Antrag gestellt,
werden allesamt
zurückgewiesen.
Begründung
Soweit die Antragstellerin am 9.6.2008 mit der Eingabe, lfd Nr 1 und am 18.6.2008 mit der Eingabe, lfd Nr 17 die Rückerstattung von entrichteten Pauschalgebühren begehrt, gilt - unbeschadet allfällig sonstiger Unzulässigkeitserwägungen - Folgendes:
Das strittige Vergabeverfahren wurde erst 2008 eingeleitet, so dass das BVergG 2006, BGBl I 2006/17 zur Gänze idF der Novelle BGBl I 2007/86 anzuwenden ist. Zitate des BVergG 2006 beziehen sich daher auf die gerade bezeichnete Novellenfassung des BVergG 2006.Das strittige Vergabeverfahren wurde erst 2008 eingeleitet, so dass das BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 zur Gänze in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 2007/86 anzuwenden ist. Zitate des BVergG 2006 beziehen sich daher auf die gerade bezeichnete Novellenfassung des BVergG 2006.
Im Anhang XIX zum BVergG 2006, auf den in § 318 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 verwiesen wird, sind für einen Nachprüfungsantrag betreffend einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich bei einem offenen Vergabeverfahren aktuell 2.500 Euro,-- als Pauschalgebührenbetrag festgelegt.Im Anhang römisch neunzehn zum BVergG 2006, auf den in Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 verwiesen wird, sind für einen Nachprüfungsantrag betreffend einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich bei einem offenen Vergabeverfahren aktuell 2.500 Euro,-- als Pauschalgebührenbetrag festgelegt.
Nach Senatsauffassung kann es bei der Frage der zu entrichtenden Gebühren nur darauf ankommen, welches Vergabeverfahren vom Auftraggeber durchgeführt wurde. Obiter kann es verfassungskonform nur auf das vom Auftraggeber durchgeführte Vergabeverfahren ankommen, denn ansonsten würde der zu Verfahrensbeginn gemäß § 322 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 zu prüfende Zurückweisungsgrund seines Zwecks beraubt, wenn man vorher vertieft in die Sachprüfung einsteigen müsste, um danach die gemäß § 318 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 bei Antragseinbringung entstehende Gebührenschuld des Antragstellers beurteilen zu können. IdS spricht auch der § 318 As 1 Z 1 BVergG 2006 nunmehr von der Art des durchgeführten Verfahrens und gerade nicht von einem allenfalls durchzuführenden Verfahren.Nach Senatsauffassung kann es bei der Frage der zu entrichtenden Gebühren nur darauf ankommen, welches Vergabeverfahren vom Auftraggeber durchgeführt wurde. Obiter kann es verfassungskonform nur auf das vom Auftraggeber durchgeführte Vergabeverfahren ankommen, denn ansonsten würde der zu Verfahrensbeginn gemäß Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 zu prüfende Zurückweisungsgrund seines Zwecks beraubt, wenn man vorher vertieft in die Sachprüfung einsteigen müsste, um danach die gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 bei Antragseinbringung entstehende Gebührenschuld des Antragstellers beurteilen zu können. IdS spricht auch der Paragraph 318, As 1 Ziffer eins, BVergG 2006 nunmehr von der Art des durchgeführten Verfahrens und gerade nicht von einem allenfalls durchzuführenden Verfahren.
Auf diese Aspekte geht die Antragstellerin bei ihren pauschalgebührenbezüglichen Ausführungen jedenfalls nicht ein. Die Antragstellerin hat daher korrekt zu Verfahrensbeginn eine Überweisung von 2.500,-- Euro für ihren Nachprüfungsantrag vorgenommen.
Das Gesetz sieht nunmehr - ausnahmsweise - in § 318 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 Pauschalgebührenrückerstattungen in bestimmten Fällen der Antragszurückziehung vor.Das Gesetz sieht nunmehr - ausnahmsweise - in Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 Pauschalgebührenrückerstattungen in bestimmten Fällen der Antragszurückziehung vor.
Da gegenständlich die Rückerstattungsbegehren ohne irgendeinen Bezug zu einer Antragszurückziehung gestellt sind, entbehren sie jedweder gesetzlichen Zuständigkeitsgrundlage für das Bundesvergabeamt und waren daher im Lichte des § 6 AVG - wegen ausdrücklicher Aufrechterhaltung - allein bereits deshalb mit Bescheid zurückzuweisen.Da gegenständlich die Rückerstattungsbegehren ohne irgendeinen Bezug zu einer Antragszurückziehung gestellt sind, entbehren sie jedweder gesetzlichen Zuständigkeitsgrundlage für das Bundesvergabeamt und waren daher im Lichte des Paragraph 6, AVG - wegen ausdrücklicher Aufrechterhaltung - allein bereits deshalb mit Bescheid zurückzuweisen.
Schlagworte
bedingter Antrag,Unzulässigkeit;Zuletzt aktualisiert am
30.12.2008