TE Verg Bescheid 2008/8/1 N/0107-BVA/04/2008-EV7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2008
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Norm

BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs2

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 86/2007 (BVergG), durch die erste Vertreterin der Vorsitzenden des Senates 4, Mag. Angela Schidlof, über Antrag der Bietergemeinschaft A***, vertreten durch X***, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 BVergG, betreffend das Vergabeverfahren "Immobilienmanagementvertrag 2008 - 2011", der Auftraggeberin Arbeitsmarktservice Österreich, AMS Bundesgeschäftsstelle, 1200 Wien, Treustraße 35 - 43, vertreten durch Y***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, (BVergG), durch die erste Vertreterin der Vorsitzenden des Senates 4, Mag. Angela Schidlof, über Antrag der Bietergemeinschaft A***, vertreten durch X***, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, BVergG, betreffend das Vergabeverfahren "Immobilienmanagementvertrag 2008 - 2011", der Auftraggeberin Arbeitsmarktservice Österreich, AMS Bundesgeschäftsstelle, 1200 Wien, Treustraße 35 - 43, vertreten durch Y***, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Auftraggeberin untersagt wird, der B*** in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen sowie die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** verfügt wird, wird insofern stattgegeben, als der Auftraggeberin für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, dem Angebot der B*** den Zuschlag zu erteilen.

Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Arbeitsmarktservice Österreich (in der Folge Auftraggeberin) kündigte mit EU-weiter Bekanntmachung am 5.4.2008, 2008/S 67- 090724, die Vergabe einer Dienstleistung im Oberschwellenbereich im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach dem Bestbieterprinzip an. Die Antragstellerin beteiligte sich am gegenständlichen Vergabeverfahren und legte ein Anbot, das nach dem Angebot der B*** (im Folgenden präsumtive Zuschlagsempfängerin), welche das preisgünstigste Angebot gelegt hat, an zweiter Stelle gereiht wurde.

Die Antragstellerin bekämpft nunmehr die Entscheidung der Auftraggeberin, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Zuschlag erteilen zu wollen und führt dazu begründend aus, der Ausschreibungsgegenstand umfasse den Abschluss eines Immobilienmanagementvertrages für die Auftraggeberin. In der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens habe die Antragstellerin einen Teilnahmeantrag abgegeben. Mit Fax vom 9.5.2008 sei sie zur Angebotsabgabe in die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladen worden. In den Ausschreibungsunterlagen sei in Pkt. 1.6 als Zuschlagskriterium das Bestbieterprinzip festgelegt, wobei als Zuschlagskriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes das Pauschalhonorar mit 80%, der Preis der Leistung auf Regie (Honorarsatz je Stunde) mit 10% sowie die Qualität mit 10% gewichtet seien. Weiters sei in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass als das wirtschaftlich und technisch beste Angebot jenes hervorgehe, dass die höchste Punktezahl erreiche. In den Punkten 1.6.2 sowie 1.6.3 der Ausschreibungsunterlage seien zwei Formeln festgelegt, aufgrund derer die Punktezahlen für die beiden Zuschlagskriterien "Pauschalhonorar" und "Regie Honorarsatz" bewertet würden.

In Punkt 1.6.4 werde zur Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität" festgelegt, dass mit diesem Kriterium bewertet werde, inwiefern eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu erwarten sei. Die Bewertung erfolge durch eine Jury anhand eines vom Bieter vorzulegenden Konzeptes, in welchem der Bieter die gemeinsame Zusammenarbeit zu beschreiben habe. Insbesondere sollte das Konzept Informationen darüber enthalten, wie möglichst kurze Reaktionszeiten erreicht werden könnten. Ein Bieter erhalte 10 Punkte, wenn eine Effektivität der Zusammenarbeit bestmöglich erreicht werde, 5 Punkte, wenn die Effektivität der Zusammenarbeit ausreichend zu erwarten sei und 0 Punkte, wenn auf Basis des Konzeptes keine effektive Zusammenarbeit zu erwarten sei bzw. kein Konzept vorgelegt worden sei. Weitere Festlegungen zur Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität" seien in der Ausschreibungsunterlage nicht enthalten.

Die Antragstellerin habe fristgemäß ein Erstangebot abgegeben, in der Folge habe am 18.6.2008 eine Verhandlungsrunde mit Vertretern der Auftraggeberin stattgefunden. Mit Fax vom 23.6.2008 sei die Antragstellerin zur Abgabe eines Letztangebotes eingeladen worden. Die Angebotsfrist für die Abgabe dieses Letztangebotes habe am 30.6.2008, 9.00 Uhr, geendet. Mit Fax vom 14.8.2008 (datiert mit 11.8.2008) habe die Auftraggeberin der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bekannt gegeben.

Aus der über Aufforderung der Antragstellerin übermittelten Niederschrift über die Angebotsprüfung sei ersichtlich, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin 97,25, die Antragstellerin 94,61 Punkte erzielt hätten. Bei den Zuschlagskriterien "Pauschalpreis" und "Regie Honorarsatz" habe die Antragstellerin gegenüber der präsumtiven Zuschlagsempfängerin einen Vorsprung von 2,35%. Entscheidend für das Endergebnis des Vergabeverfahrens sei die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität". Aus der Begründung der Niederschrift über die Angebotsprüfung vom 4.7.2008 betreffend die konkrete Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität" ergebe sich, dass die Auftraggeberin unterschiedliche Maßstäbe bei der Bestbieterermittlung angelegt habe. Wie sich aus Pkt. 1.6.4 der Ausschreibungsunterlage ergebe, seien für die Beurteilung der effizienten Zusammenarbeit ausschließlich möglichst kurze Reaktionszeiten maßgeblich. Die Auftraggeberin habe, wie sich aus der Angebotsprüfung vom 4.7.2008 und den Protokollen der Jurymitglieder über die Angebotsbewertung ergebe, diese Reaktionszeit zunächst auch bewertet. Das erzielte Ergebnis sei jedoch nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich und letztlich auch vergaberechtswidrig. Die Vergabe von 10 Punkten für die präsumtive Zuschlagsempfängerin werde in der Niederschrift vom 4.7.2008 damit begründet, dass "B*** eine 24- stündige Erreichbarkeit angeboten hat". Die Auftraggeberin bewerte also bereits die Erreichbarkeit bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin so positiv, dass dafür 10 Punke vergeben würden. Demgegenüber habe die Auftraggeberin die Vergabe von nur 5 Punkten an die Antragstellerin damit begründet, dass sie "die Geschäftsfälle, welche nach 15.00 Uhr einlangen, nicht umgehend, sondern spätestens bis 10.00 Uhr am nächsten Arbeitstag, bearbeiten". Bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde somit die Erreichbarkeit mit der vollen Punktezahl bewertet, bei der Antragstellerin hingegen eine effektive Bearbeitungszeit. Es sei unstrittig, dass eine schlichte Erreichbarkeit über 24 Stunden wesentlich leichter hergestellt werden könne, als eine tatsächliche Bearbeitungszeit, wie sie von der Antragstellerin geboten worden sei. Die Auftraggeberin lasse bei der Angebotsbewertung außerdem außer Betracht, dass die Antragstellerin in ihrem Konzept ebenso wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine 24-stündige Erreichbarkeit angeboten und diese Erreichbarkeit durch eine Hotline nachhaltig sichergestellt habe. Obwohl die Antragstellerin dieselbe Erreichbarkeit angeboten habe wie die präsumtive Zuschlagempfängerin, sei sie beim Zuschlagskriterium "Qualität" schlechter bewertet worden. Hätte die Auftraggeberin im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Antragstellerin dieselbe Punkteanzahl zuerkannt, wäre die Antragstellerin aufgrund ihres preislich günstigeren Angebotes Bestbieterin.

Im Pkt. 2 des Juryprotokolls von C*** über die Angebotsbewertung vom 1.7.2008 sei bezüglich der Erreichbarkeit bzw. Bearbeitungszeit dokumentiert, dass "eine über eine allgemeine Beschreibung hinausgehende Bekanntgabe der Abwicklung bei der D***" fehle. Diese Feststellung sei unzutreffend, da ein Vergleich des durch die Antragstellerin abgegebenen Konzeptes zeige, dass zu den Themen Erreichbarkeit, Reaktionszeiten, Leistungsqualität, laufende Information, Aufnahme der Arbeit durch die Antragstellerin sowie Dokumentation ausführlich dargelegt worden sei, auf welche Weise die Antragstellerin eine effiziente Zusammenarbeit im Auftragsfall gewährleisten könne. Im vorgelegten Konzept werde zwischen einer Erreichbarkeit, die die Antragstellerin für 24Std/ 365Tage garantiere und den verbindlich angebotenen Reaktionszeiten differenziert. Die durch die Antragstellerin angebotene Reaktionszeit sei im Branchenvergleich sehr kurz und könne nur von wenigen Marktteilnehmern auf diese Art garantiert werden. Die schlechtere Bewertung der Antragstellerin gegenüber der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei den Reaktionszeiten sei daher nicht nachvollziehbar. Noch deutlicher werde die Ungleichbehandlung bei der Angebotsbewertung durch das Jurymitglied E***, der festgestellt habe, "diese Vorgehensweise verhindert unter Umständen eine Sofortreaktion bei Gefahr im Verzug an Wochenenden oder nach 15.00 Uhr und erfüllt den Anspruch nach einer Ansprechperson für das AMS nicht zur Gänze. Die Beschreibung der Objektbegehungen ist nicht deklariert dargestellt und lässt eine Beurteilung nach Qualitätssicherungskriterien nur bedingt zu."

Die obige Feststellung, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche überdies dem von der Antragstellerin angebotenen Konzept. Die Antragstellerin habe eine 24-stündige Erreichbarkeit angeboten und diese Erreichbarkeit auch durch eine Hotline nachhaltig sichergestellt. Jederzeitige Erreichbarkeit sei über die Hotline hinausgehend auch noch durch eine Vertretungsregelung garantiert. Darüber hinaus habe die Antragstellerin für Professionisten eine zwei- bzw. vierstündige Reaktionszeit angeboten, innerhalb der effektiv mit erforderlichen Arbeiten begonnen werde. Bezüglich der Objektbegehung habe das Jurymitglied Umstände bewertet, die im Konzept der Antragstellerin keine Berücksichtigung hätten finden können, weil dafür keinerlei Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen enthalten gewesen sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass die Objektbegehung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer effizienten Zusammenarbeit stehe. Es bestehe auch kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen einer Objektbegehung und einer möglichst kurzen Reaktionszeit. Hätte die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass die Objektbegehung bewertungsrelevant sei, hätte die Antragstellerin inhaltlich fundierte Leistungen verbindlich angeboten. Auch das Jurymitglied E*** habe die Objektbegehung bei der Bestbieterermittlung berücksichtigt.

Aus den angeführten Gründen ergebe sich, dass die mit Fax am 14.7.2008 mitgeteilte Zuschlagsentscheidung vergaberechtswidrig sei. Einerseits habe die Auftraggeberin bei der Bestbieterermittlung den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, andererseits habe die Auftraggeberin bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität" Aspekte berücksichtigt, die in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten seien. Durch die Vorgehensweise der Auftraggeberin werde die Antragstellerin im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt.

Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch die Teilnahme am Vergabeverfahren sowie durch die Abgabe eines umfangreichen Teilnahmeantrages und ausführlicher Angebote nachgewiesen. Im Falle der rechtswidrigen Zuschlagserteilung an die präsumtive Zuschlagsempfängerin wären jene Kosten frustriert, die durch die Teilnahme am vorliegenden Vergabeverfahren bereits entstanden seien. Diese frustrierten Aufwendungen beliefen sich auf rund Euro 7.500,-- exkl. MwSt. Darüber hinaus entstünde im Falle der rechtswidrigen Zuschlagserteilung an die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Schaden durch entgangenen Gewinn in Höhe von rund Euro 32.000,-- . Weiters würde die Antragstellerin ein wichtiges Referenzprojekt für künftige Vergabeverfahren verlieren.

Die beantragte einstweilige Verfügung sei erforderlich, weil die Auftraggeberin ansonsten durch Erteilung des Zuschlages an die präsumtive Zuschlagsempfängerin unumkehrbare Tatsachen schaffen könnte. Weder Interessen der Auftraggeberin noch öffentliche Interessen sprächen gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zumal diese nur für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, somit nur für sechs Wochen das Vergabeverfahren verzögern würde.

Mit Schriftsatz vom 31.7.2008 erklärte die Auftraggeberin, dass sie sich nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausspreche und den Zuschlag für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens nicht erteilen werde.

Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens erwogen:

Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG ist das Arbeitsmarktservice (AMS). Das AMS ist gemäß § 1 Abs 1 Arbeitsmarktservice-Gesetz - AMSG, BGBl Nr. 313/1994 idgF, ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und als solches öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (vgl. BVA 22.3.1999, N-14/99-5; 18.8.2003, 10N-60/03-26; 3.9.2004, 10N-57/04-37; 17.1.2005, 10N-130/04-19; 23.1.2005, 10N-134/04-22; 14.3.2008, N/0014-BVA/09/2008-28).Auftraggeber iSd Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist das Arbeitsmarktservice (AMS). Das AMS ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Arbeitsmarktservice-Gesetz - AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, idgF, ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und als solches öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vergleiche BVA 22.3.1999, N-14/99-5; 18.8.2003, 10N-60/03-26; 3.9.2004, 10N-57/04-37; 17.1.2005, 10N-130/04-19; 23.1.2005, 10N-134/04-22; 14.3.2008, N/0014-BVA/09/2008-28).

Nach den Angaben der Auftraggeberin ist das vorliegende Vergabeverfahren dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag, der nach dem Bestbieterprinzip im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden soll.

Wie sich aus der Stellungnahme der Auftraggeberin ergibt, wurde im gegenständlichen Verfahren weder ein Zuschlag erteilt noch das Verfahren widerrufen.

Von einem im § 328 Abs 1 BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des § 320 Abs 1 leg. cit ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs 2 leg. cit. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Von einem im Paragraph 328, Absatz eins, BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, leg. cit. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.

Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 2 leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Die Auftraggeberin hat kein öffentliches Interesse oder sonstiges Interesse, das gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würde, geltend gemacht. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen deren Erlassung sprechen würde, bekannt.

Schließlich ist auch auf das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter hinzuweisen (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 19.5.2006, N/0034- BVA/14/2006-EV4).

Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit bei der Durchführung des Vergabeverfahrens insbesondere im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung ihres Angebotes in Bezug auf das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Rahmen der Angebotsbewertung. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen nicht denkunmöglich. Dies wird im Hauptverfahren zu beurteilen sein. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die Untersagung den Zuschlag zu erteilen abgewendet werden kann. Die Möglichkeit, im Falle des Obsiegens im Nachprüfungsverfahren den Zuschlag erteilt zu bekommen, kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der allenfalls eine Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Auftraggeberin als überwiegend zu werten. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Auftraggeberin als überwiegend zu werten. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.

Hinsichtlich der Abweisung des auf Aussetzung der Zuschlagsentscheidung bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Mehrbegehrens, wird auf § 329 Abs. 2 letzter Satz BVergG verwiesen, wonach bei einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen ist.Hinsichtlich der Abweisung des auf Aussetzung der Zuschlagsentscheidung bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Mehrbegehrens, wird auf Paragraph 329, Absatz 2, letzter Satz BVergG verwiesen, wonach bei einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen ist.

Bei der Untersagung der Zuschlagserteilung handelt es sich im vorliegenden Fall um die gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin ist daher als überschießend abzuweisen (vgl. BVA 7.6.2006, N/0041-BVA/07/2006-EV13 u.v.a.).Bei der Untersagung der Zuschlagserteilung handelt es sich im vorliegenden Fall um die gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin ist daher als überschießend abzuweisen vergleiche BVA 7.6.2006, N/0041-BVA/07/2006-EV13 u.v.a.).

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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