TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/30 92/02/0130

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Jänner 1992, Zl. MA 64-9/99/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 4. Juli 1990 um 21.10 Uhr in Wien I, Dorotheergasse 6-8, mit einem Kraftfahrzeug in einer deutlich beschilderten Halte- und Parkverbotszone gehalten. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin hält die Tatortumschreibung für unzureichend, weil das Haus Dorotheergasse 6-8 eine Straßenfront von ca. 35 m aufweise. Die mangelnde Bestimmtheit und Unterscheidbarkeit eröffne der belangten Behörde die Möglichkeit, hinsichtlich derselben Tatzeit ein anderes Verwaltungsstrafverfahren mit demselben Tatvorwurf einzuleiten. Der Beschwerdeführerin wäre dann die Möglichkeit genommen, den Einwand der entschiedenen Sache zu erheben, weil auf einer Hausfrontlänge von 35 m dieselbe Verwaltungsübertretung unter Berücksichtigung der Kfz-Länge mehrmals begehbar sei.

Demgegenüber hegt der Verwaltungsgerichtshof auch unter den im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A, als wesentlich angesehenen Kriterien des Konkretisierungsgebotes des § 44a lit. a VStG gegen die gewählte Tatortumschreibung keine Bedenken, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Beschwerdeführerin in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren eine im gegenständlichen Tatortbereich in zeitlicher Nähe zu der im angefochtenen Bescheid angenommenen Tatzeit begangene gleichartige Verwaltungsübertretung angelastet wurde und sohin die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde. Einer erst jetzt erfolgten Einleitung eines solchen Verfahrens stünden aber die Verjährungsbestimmungen des § 31 Abs. 1 VStG entgegen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0193).

Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, im Spruch sei lediglich § 24 Abs. 1 lit. a StVO als übertretene Norm angegeben worden, obwohl die zitierte Bestimmung nur in Verbindung mit einer weiteren Bestimmungen der StVO ein Straftatbestand sei.

Bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach § 44a lit. b VStG kommt es aber nicht auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44a lit. b VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit. a VStG zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 90/02/0208, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine solche Verbotsnorm darstellt, die dem Normadressaten das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z. 13b StVO verbietet. Die Behörde hat daher zutreffend die von ihr zitierte Bestimmung als übertretene Verwaltungsvorschrift angeführt.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, bei der Tatzeit 21.10 Uhr handle es sich "mathematisch betrachtet" um einen Augenblick in der Länge von einer Sekunde. Es hätte einer Angabe der Dauer des Fahrzeugstillstandes bedurft.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung eine bestimmte Zeitdauer des Fahrzeugstillstandes nicht voraussetzt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 1989, Zl. 89/02/0011). Auch im Lichte der bereits zitierten Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Tatzeitangabe 21.10 Uhr im Beschwerdefall rechtswidrig wäre.

Schon der Inhalt der - nahezu mutwilligen - Beschwerde läßt erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020130.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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