Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch PALLAS Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Durchführung gärtnerischer Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten für den 11. Bezirk, Ausschreibungsnummer LV/42, NB/42-NB-11-MAT-017-08-OINSTA11, durch die Stadt Wien, MA 42 – Wiener Stadtgärten, Johannesgasse 35, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch PALLAS Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Durchführung gärtnerischer Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten für den 11. Bezirk, Ausschreibungsnummer LV/42, NB/42-NB-11-MAT-017-08-OINSTA11, durch die Stadt Wien, MA 42 – Wiener Stadtgärten, Johannesgasse 35, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 42 – Wiener Stadtgärten, Johannesgasse 35, 1030 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur „Durchführung gärtnerischer Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten für den 11. Bezirk, AS-Nr:
LV/42, NB/42-NB-11-MAT-017-08-OINSTA11", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 42 – Wiener Stadtgärten (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich eines Rahmenvertrages zur Durchführung gärtnerischer Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten im 11. Bezirk. Die Kundmachung dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Am Vergabeverfahren hat sich neben anderen Unternehmen auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt.
Mit Schreiben vom 22.7.2008, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 29.7.2008 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen würde nicht über die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen notwendigen Gewerbeberechtigungen verfügen. Ebenso könne dieses Unternehmen die geforderten Referenzen für öffentliche Aufträge nicht erbringen. Aus dem Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis sei ersichtlich, dass vom Auftragnehmer auch Pflanzen beizustellen wären. Die diesbezügliche Position im Leistungsverzeichnis lasse erkennen, dass neben der Pflanzenbeistellung auch Arbeitskräfte und Geräte beizustellen wären. Der Auftraggeber habe das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren gewählt, sodass Bieter von den von der vergebenden Stelle vorgegebenen Preisen auszugehen hätten. Die Preisangaben der Auftraggeberin im Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis seien jedoch unrichtig und krass fehlerhaft, die Preis- und Mengenangaben könnten weder hinsichtlich Lohn noch hinsichtlich Sonstiges (gemeint sei Material in Form von beigestellten Pflanzen) richtig sein und würden im Ergebnis eine fehlerhafte Angebotsstellung nach sich ziehen, was wiederum eine fehlerhafte Zuschlagsentscheidung und Verrechnung in „sechsstelliger Höhe" zum Ergebnis hätte. Auch aus diesem Grund sei die Zuschlagsentscheidung aufzuheben, weil sich dieser Fehler in allen im Rahmen eines abzuschließenden Rahmenvertrages zu erteilenden Aufträgen nachteilig auswirken werde.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 29.7.2008 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen würde nicht über die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen notwendigen Gewerbeberechtigungen verfügen. Ebenso könne dieses Unternehmen die geforderten Referenzen für öffentliche Aufträge nicht erbringen. Aus dem Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis sei ersichtlich, dass vom Auftragnehmer auch Pflanzen beizustellen wären. Die diesbezügliche Position im Leistungsverzeichnis lasse erkennen, dass neben der Pflanzenbeistellung auch Arbeitskräfte und Geräte beizustellen wären. Der Auftraggeber habe das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren gewählt, sodass Bieter von den von der vergebenden Stelle vorgegebenen Preisen auszugehen hätten. Die Preisangaben der Auftraggeberin im Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis seien jedoch unrichtig und krass fehlerhaft, die Preis- und Mengenangaben könnten weder hinsichtlich Lohn noch hinsichtlich Sonstiges (gemeint sei Material in Form von beigestellten Pflanzen) richtig sein und würden im Ergebnis eine fehlerhafte Angebotsstellung nach sich ziehen, was wiederum eine fehlerhafte Zuschlagsentscheidung und Verrechnung in „sechsstelliger Höhe" zum Ergebnis hätte. Auch aus diesem Grund sei die Zuschlagsentscheidung aufzuheben, weil sich dieser Fehler in allen im Rahmen eines abzuschließenden Rahmenvertrages zu erteilenden Aufträgen nachteilig auswirken werde.
Die Antragstellerin habe großes Interesse am Abschluss der Rahmenvereinbarung (?), was sie durch Legung eines den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden und jedenfalls technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes bekundet habe. Durch die angefochtene Entscheidung erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Zuschlag, Gleichbehandlung gegenüber allen anderen Bietern, Recht auf Festlegung aller Zuschlagskriterien im Sinne des § 100 BVergG 2006, Nichtanwendung von die Antragstellerin benachteiligenden Beschränkungen, Recht auf vergaberechtskonforme Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht und auf betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der angebotenen Preise sowie letztlich in ihrem Recht auf Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verletzt.Die Antragstellerin habe großes Interesse am Abschluss der Rahmenvereinbarung (?), was sie durch Legung eines den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden und jedenfalls technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes bekundet habe. Durch die angefochtene Entscheidung erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Zuschlag, Gleichbehandlung gegenüber allen anderen Bietern, Recht auf Festlegung aller Zuschlagskriterien im Sinne des Paragraph 100, BVergG 2006, Nichtanwendung von die Antragstellerin benachteiligenden Beschränkungen, Recht auf vergaberechtskonforme Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht und auf betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der angebotenen Preise sowie letztlich in ihrem Recht auf Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verletzt.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, würde ihr durch den Entgang des Liefer- und Leistungsentgeltes und durch den Entfall von Zusatzaufträgen ein Schaden entstehen, der den Angebotspreis „erreicht bzw. übersteigt".
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit der Antragsgegnerin die Fortsetzung des Vergabeverfahrens und die Zuschlagserteilung untersagt werden möge. In der Begründung dazu führt sie gerade noch ausreichend an, dass ihr ohne Erlassung dieser einstweiligen Verfügung ein unwiederbringlicher Schaden entstehen würde, da sie im Falle der Zuschlagserteilung an den vorgesehenen Bieter den Auftrag nicht erhalten könnte.
Mit Schriftsatz vom 4.8.2008 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und erklärt, dass dagegen kein Einwand bestünde.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (§ 4 BVergG 2006). Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (Paragraph 4, BVergG 2006). Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.
Die Zuschlagsentscheidung vom 22.7.2008 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 29.7.2008 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007.Die Zuschlagsentscheidung vom 22.7.2008 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 29.7.2008 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages gerade noch plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages gerade noch plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4.8.2008 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4.8.2008 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009