Norm
ASVG §349 Abs3Rechtssatz
In der bisherigen Rechtsprechung von einem Direktverrechnungsvertrag ausgegangen wurde, wenn dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich eine Zuschussleistung zugestanden ist, der abgeschlossene Vertrag lediglich die Abwicklung und Auszahlung dieses Zuschusses zum Gegenstand hatte und weder eine Abnahmeverpflichtung noch eine Exklusivität der Leistungserbringung festgelegt war. Auch waren keine besondere Infrastruktur oder andere Anlaufkosten gefordert.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008