Norm
BVergG 2006 §9 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 BVergG ist der Wert der Teilleistungen das einzige Abgrenzungskriterium zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Der Zweck der Leistung als Abgrenzungskriterium entspringt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 19.4.1994, Rs C-331/92, Gestión Hotelera, Slg 1994, I-1329) und ist gemäß § 9 Abs 2 BVergG ausschließlich für Abgrenzung zwischen Bau- und Dienstleistungsaufträgen heranzuziehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVergG ist der Wert der Teilleistungen das einzige Abgrenzungskriterium zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Der Zweck der Leistung als Abgrenzungskriterium entspringt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 19.4.1994, Rs C-331/92, Gestión Hotelera, Slg 1994, I-1329) und ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BVergG ausschließlich für Abgrenzung zwischen Bau- und Dienstleistungsaufträgen heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008