Norm
BVergG 2006 §331 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei der Beurteilung der offenkundigen Unzulässigkeit ist ein objektiver Maßstab anzulegen, da sich andernfalls Auftraggeber leicht durch Nichtbefassung mit der Anwendbarkeit des BVergG dieser Sanktion entziehen könnten.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008