RS Verg 2008/8/5 F/0003-BVA/10/2008-42

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Veröffentlicht am 05.08.2008
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Rechtssatz

Die Krankenversicherungsträger unterliegen in persönlicher Hinsicht bei jedem Beschaffungsvorgang dem BVergG. Ausnahmen müssen sich daher aus dem BVergG selbst ergeben, sei es, dass eine ausdrückliche Ausnahme vom Geltungsbereich des Vergaberegimes anwendbar ist, sei es, dass der wirtschaftliche Vorgang nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BVergG fällt.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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