Norm
BVergG 2006 §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Krankenversicherungsträger unterliegen in persönlicher Hinsicht bei jedem Beschaffungsvorgang dem BVergG. Ausnahmen müssen sich daher aus dem BVergG selbst ergeben, sei es, dass eine ausdrückliche Ausnahme vom Geltungsbereich des Vergaberegimes anwendbar ist, sei es, dass der wirtschaftliche Vorgang nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BVergG fällt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008