RS Verg 2008/8/5 F/0003-BVA/10/2008-42

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Veröffentlicht am 05.08.2008
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Rechtssatz

Die Vorgänge, die zum Abschluss der Rahmenverträge geführt haben, fanden lediglich zwischen den Auftraggebern und der Auftragnehmerin statt. Eine vorherige Bekanntmachung erfolgte nicht. Es handelte sich nicht um Vergabeverfahren, das eine vom BVergG vorgegebene Form einhielt. Vielmehr erfolgten die Auswahl der Auftragnehmerin und die Vorbereitung des Vertrags formlos. Es handelte sich nicht um ein - typisiertes – Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, sondern um eine formfreie Vergabe, eine Direktvergabe. Diese beiden Fälle wollte der Gesetzgeber unterschieden wissen (RV 1171 BlgNR 22 GP 134).Die Vorgänge, die zum Abschluss der Rahmenverträge geführt haben, fanden lediglich zwischen den Auftraggebern und der Auftragnehmerin statt. Eine vorherige Bekanntmachung erfolgte nicht. Es handelte sich nicht um Vergabeverfahren, das eine vom BVergG vorgegebene Form einhielt. Vielmehr erfolgten die Auswahl der Auftragnehmerin und die Vorbereitung des Vertrags formlos. Es handelte sich nicht um ein - typisiertes – Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, sondern um eine formfreie Vergabe, eine Direktvergabe. Diese beiden Fälle wollte der Gesetzgeber unterschieden wissen Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 134).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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