Norm
BVergG 2006 §331 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Vorgänge, die zum Abschluss der Rahmenverträge geführt haben, fanden lediglich zwischen den Auftraggebern und der Auftragnehmerin statt. Eine vorherige Bekanntmachung erfolgte nicht. Es handelte sich nicht um Vergabeverfahren, das eine vom BVergG vorgegebene Form einhielt. Vielmehr erfolgten die Auswahl der Auftragnehmerin und die Vorbereitung des Vertrags formlos. Es handelte sich nicht um ein - typisiertes – Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, sondern um eine formfreie Vergabe, eine Direktvergabe. Diese beiden Fälle wollte der Gesetzgeber unterschieden wissen (RV 1171 BlgNR 22 GP 134).Die Vorgänge, die zum Abschluss der Rahmenverträge geführt haben, fanden lediglich zwischen den Auftraggebern und der Auftragnehmerin statt. Eine vorherige Bekanntmachung erfolgte nicht. Es handelte sich nicht um Vergabeverfahren, das eine vom BVergG vorgegebene Form einhielt. Vielmehr erfolgten die Auswahl der Auftragnehmerin und die Vorbereitung des Vertrags formlos. Es handelte sich nicht um ein - typisiertes – Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, sondern um eine formfreie Vergabe, eine Direktvergabe. Diese beiden Fälle wollte der Gesetzgeber unterschieden wissen Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 134).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008