Norm
ASVG §349 Abs3Rechtssatz
§ 349 Abs 3 ASVG ermöglicht den Abschluss von Gesamtverträgen. Vertragspartner der Gesamtverträge sind alle Versicherungsträger und gesetzliche Vertretungen der Anbieter von nachgefragten Leistungen. Die verfahrensgegenständlichen Rahmenverträge dienen ebenfalls der Erbringung von Sachleistungen. Da sie jedoch zwischen einem einzelnen Unternehmen und elf Versicherungsträgern abgeschlossen wurden, entsprechen sie nicht § 349 Abs 3 ASVG, der den Abschluss mit Vertretungen von Gewerbetreibenden mit Wirkung für Gewerbetreibende vorsieht, und sind keine Gesamtverträge. Dabei spielt auch die Bezeichnung als Rahmenverträge keine Rolle, da diese eine rein interne Bezeichnung der Versicherungsträger ist und lediglich zum Ausdruck bringt, dass nur einige Versicherungsträger Vertragspartner sind.Paragraph 349, Absatz 3, ASVG ermöglicht den Abschluss von Gesamtverträgen. Vertragspartner der Gesamtverträge sind alle Versicherungsträger und gesetzliche Vertretungen der Anbieter von nachgefragten Leistungen. Die verfahrensgegenständlichen Rahmenverträge dienen ebenfalls der Erbringung von Sachleistungen. Da sie jedoch zwischen einem einzelnen Unternehmen und elf Versicherungsträgern abgeschlossen wurden, entsprechen sie nicht Paragraph 349, Absatz 3, ASVG, der den Abschluss mit Vertretungen von Gewerbetreibenden mit Wirkung für Gewerbetreibende vorsieht, und sind keine Gesamtverträge. Dabei spielt auch die Bezeichnung als Rahmenverträge keine Rolle, da diese eine rein interne Bezeichnung der Versicherungsträger ist und lediglich zum Ausdruck bringt, dass nur einige Versicherungsträger Vertragspartner sind.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008