RS Verg 2008/8/5 F/0003-BVA/10/2008-42

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2008
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Norm

ASVG §349 Abs3
  1. ASVG § 349 heute
  2. ASVG § 349 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. ASVG § 349 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  4. ASVG § 349 gültig von 19.03.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  5. ASVG § 349 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 349 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  7. ASVG § 349 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ASVG § 349 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  9. ASVG § 349 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. ASVG § 349 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 349 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  12. ASVG § 349 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 349 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  14. ASVG § 349 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  15. ASVG § 349 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 349 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

§ 349 Abs 3 ASVG ermöglicht den Abschluss von Gesamtverträgen. Vertragspartner der Gesamtverträge sind alle Versicherungsträger und gesetzliche Vertretungen der Anbieter von nachgefragten Leistungen. Die verfahrensgegenständlichen Rahmenverträge dienen ebenfalls der Erbringung von Sachleistungen. Da sie jedoch zwischen einem einzelnen Unternehmen und elf Versicherungsträgern abgeschlossen wurden, entsprechen sie nicht § 349 Abs 3 ASVG, der den Abschluss mit Vertretungen von Gewerbetreibenden mit Wirkung für Gewerbetreibende vorsieht, und sind keine Gesamtverträge. Dabei spielt auch die Bezeichnung als Rahmenverträge keine Rolle, da diese eine rein interne Bezeichnung der Versicherungsträger ist und lediglich zum Ausdruck bringt, dass nur einige Versicherungsträger Vertragspartner sind.Paragraph 349, Absatz 3, ASVG ermöglicht den Abschluss von Gesamtverträgen. Vertragspartner der Gesamtverträge sind alle Versicherungsträger und gesetzliche Vertretungen der Anbieter von nachgefragten Leistungen. Die verfahrensgegenständlichen Rahmenverträge dienen ebenfalls der Erbringung von Sachleistungen. Da sie jedoch zwischen einem einzelnen Unternehmen und elf Versicherungsträgern abgeschlossen wurden, entsprechen sie nicht Paragraph 349, Absatz 3, ASVG, der den Abschluss mit Vertretungen von Gewerbetreibenden mit Wirkung für Gewerbetreibende vorsieht, und sind keine Gesamtverträge. Dabei spielt auch die Bezeichnung als Rahmenverträge keine Rolle, da diese eine rein interne Bezeichnung der Versicherungsträger ist und lediglich zum Ausdruck bringt, dass nur einige Versicherungsträger Vertragspartner sind.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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