RS Verg 2008/8/6 N/0068-BVA/12/2008-8

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Veröffentlicht am 06.08.2008
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Rechtssatz

Das Bundesvergabeamt ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers zuständig. Da die gegenständlich bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung "Ausschreibung" - aufgrund der Widerrufserklärung des Auftraggebers - nicht mehr existent ist, kommt eine Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. von Teilen der Ausschreibung nicht mehr in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zuständigkeit, Zulässigkeit;

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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