Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers zuständig. Da die gegenständlich bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung "Ausschreibung" - aufgrund der Widerrufserklärung des Auftraggebers - nicht mehr existent ist, kommt eine Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. von Teilen der Ausschreibung nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuständigkeit, Zulässigkeit;Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008