Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Rechtssatz
Ein Gebührenersatz hat dann zu erfolgen, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt. Da der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung (Ausschreibung) mittels Widerrufserklärung ausdrücklich beseitigt hat, ist die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt worden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pauschalgebühr, Kostenauferlegung, Klaglosstellung;Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008