RS Verg 2008/8/6 N/0068-BVA/12/2008-8

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Veröffentlicht am 06.08.2008
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Norm

BVergG 2006 §318
BVergG 2006 §319

Rechtssatz

Dem BVergG 2006 kann keine positivrechtliche Bestimmung dahingehend entnommen werden, wonach Antragsteller - infolge materieller Klaglosstellung durch den Auftraggeber - zur Zurückziehung ihres Nachprüfungsantrages verpflichtet wären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nachprüfungsantrag, Zurückziehung;

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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