Norm
BVergG 2006 §318Rechtssatz
Dem BVergG 2006 kann keine positivrechtliche Bestimmung dahingehend entnommen werden, wonach Antragsteller - infolge materieller Klaglosstellung durch den Auftraggeber - zur Zurückziehung ihres Nachprüfungsantrages verpflichtet wären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsantrag, Zurückziehung;Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008