Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 12 bestehend aus Dr. Michael Etlinger als Vorsitzenden sowie Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "Hilfsmitteldepot 2009-2012" des Auftraggebers Salzburger Gebietskrankenkasse, Wirtschaftsabteilung, Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg, vertreten durch X*** über Antrag der A***, vertreten durch RA Y***, vom 23. Juni 2008, wie folgt entschieden:
Spruch
Rechtsgrundlage: § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006
Rechtsgrundlage: § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Antragstellerin A***, die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr von Euro 1.600,-- sowie die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr von Euro 800,--, insgesamt somit Euro 2.400,--, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters Y***, zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006
Begründung
Die Antragstellerin stellte am 23. Juni 2008 die im Spruch ersichtlichen Begehren.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008 teilte der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt mit, dass sich der Auftraggeber nach eingehender Prüfung zu einem Widerruf der angefochtenen Ausschreibung entschlossen habe (siehe Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gemäß § 140 Abs 1 BVergG vom 25. Juni 2008). Durch den Wegfall des Anfechtungsgegenstandes erscheint nach Ansicht des Auftraggebers eine Antragsrückziehung geradezu geboten. Überdies sei zweifelhaft, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Gebührenpflicht auf Seiten der Antragstellerin gegeben sei, da die Verordnungsermächtigung gemäß § 349 Abs 3 BVergG mit dem In-Kraft-Treten der Novelle zum BVergG, BGBl I Nr. 86/2007, nachträglich weggefallen sei.Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008 teilte der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt mit, dass sich der Auftraggeber nach eingehender Prüfung zu einem Widerruf der angefochtenen Ausschreibung entschlossen habe (siehe Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 140, Absatz eins, BVergG vom 25. Juni 2008). Durch den Wegfall des Anfechtungsgegenstandes erscheint nach Ansicht des Auftraggebers eine Antragsrückziehung geradezu geboten. Überdies sei zweifelhaft, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Gebührenpflicht auf Seiten der Antragstellerin gegeben sei, da die Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 349, Absatz 3, BVergG mit dem In-Kraft-Treten der Novelle zum BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,, nachträglich weggefallen sei.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2008, N/0068-BVA/12/2008-EV5, untersagte das Bundesvergabeamt für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Angebotsöffnung im gegenständlichen Vergabeverfahren. In der Begründung wies das Bundesvergabeamt insbesondere darauf hin, dass der konkrete Anfechtungsgegenstand (Ausschreibung) - mangels tatsächlicher Erklärung des Widerrufs - noch nicht weggefallen ist, womit aber der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit weiterhin ein Schaden droht.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 gab der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt bekannt, dass nach Ablauf der Stillhaltefrist am 10. Juli 2008 sämtlichen Interessenten die Widerrufserklärung übermittelt worden sei (siehe Widerrufserklärung gemäß § 140 Abs 7 BVergG vom 10. Juli 2008).Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 gab der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt bekannt, dass nach Ablauf der Stillhaltefrist am 10. Juli 2008 sämtlichen Interessenten die Widerrufserklärung übermittelt worden sei (siehe Widerrufserklärung gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BVergG vom 10. Juli 2008).
Die vorliegenden Anträge sind rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Zu den Spruchpunkten 1 und 2:
Gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.Gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.
Da die gegenständlich bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung "Ausschreibung" (aufgrund der Widerrufserklärung des Auftraggebers vom 10. Juli 2008) nicht mehr existent ist, waren die Anträge zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt 3:
Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelte es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 5 BVergG, das als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde.Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelte es sich um einen Lieferauftrag gemäß Paragraph 5, BVergG, das als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde.
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs 2 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 2.400,-- tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit den Anträgen auf Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt.
Die Materialien halten zur Bestimmung des § 319 BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136). Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Vergabeverfahren die bekämpfte Entscheidung (in concreto: die Ausschreibung) mittels Widerrufserklärung vom 10. Juli 2008 ausdrücklich beseitigt. Die Antragstellerin ist somit gemäß § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt worden, womit ihr aber der Ersatz ihrer gemäß § 318 Abs 1 BVergG entrichteten Gebühren zusteht (siehe bereits BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11).Die Materialien halten zur Bestimmung des Paragraph 319, BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136). Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Vergabeverfahren die bekämpfte Entscheidung (in concreto: die Ausschreibung) mittels Widerrufserklärung vom 10. Juli 2008 ausdrücklich beseitigt. Die Antragstellerin ist somit gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt worden, womit ihr aber der Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG entrichteten Gebühren zusteht (siehe bereits BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11).
Entgegen den Ausführungen des Auftraggebers kann dem BVergG 2006 keine positivrechtliche Bestimmung dahingehend entnommen werden, wonach Antragsteller - infolge materieller Klaglosstellung durch den Auftraggeber - zur Zurückziehung ihres Nachprüfungsantrages verpflichtet wären.
Schlagworte
Nachprüfungsantrag, Unzulässigkeit, Pauschalgebühr, Kostenauferlegung, Klaglosstellung;Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008