TE Verg Bescheid 2008/8/6 N/0063-BVA/12/2008-12

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Veröffentlicht am 06.08.2008
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Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 12 bestehend aus Dr. Michael Etlinger als Vorsitzenden sowie Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "Hilfsmitteldepot 2009-2012" des Auftraggebers Salzburger Gebietskrankenkasse, Wirtschaftsabteilung, Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg, vertreten durch X***, über Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 16. Juni 2008 auf Ersatz der Pauschalgebühr wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag, "das Bundesvergabeamt als zuständige Behörde möge die Salzburger Gebietskrankenkasse verpflichten, den Antragstellern die geleisteten Gebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen", wird stattgegeben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Antragstellerin A***, die - nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrages noch offene - entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1.600,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters Y***, zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006

Begründung

Die Antragstellerin stellte am 16. Juni 2008, beim BVA am 17. Juni 2008 eingelangt, neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2008, N/0063-BVA/12/2008-EV4, untersagte das Bundesvergabeamt für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Angebotsöffnung im gegenständlichen Vergabeverfahren.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008 teilte der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt mit, dass sich der Auftraggeber nach eingehender Prüfung zu einem Widerruf der angefochtenen Ausschreibung entschlossen habe (siehe Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gemäß § 140 Abs 1 BVergG vom 25. Juni 2008). In diesem Schriftsatz wies der Auftraggeber auf die verminderte Pauschalgebühr - infolge Antragsrückziehung - hin. Überdies sei zweifelhaft, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Gebührenpflicht auf Seiten der Antragstellerin gegeben sei, da die Verordnungsermächtigung gemäß § 349 Abs 3 BVergG mit dem In-Kraft-Treten der Novelle zum BVergG, BGBl I Nr. 86/2007, nachträglich weggefallen sei.Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008 teilte der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt mit, dass sich der Auftraggeber nach eingehender Prüfung zu einem Widerruf der angefochtenen Ausschreibung entschlossen habe (siehe Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 140, Absatz eins, BVergG vom 25. Juni 2008). In diesem Schriftsatz wies der Auftraggeber auf die verminderte Pauschalgebühr - infolge Antragsrückziehung - hin. Überdies sei zweifelhaft, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Gebührenpflicht auf Seiten der Antragstellerin gegeben sei, da die Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 349, Absatz 3, BVergG mit dem In-Kraft-Treten der Novelle zum BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,, nachträglich weggefallen sei.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 erachtete sich die Antragstellerin durch den Widerruf klaglos gestellt und zog daher den Nachprüfungsantrag - nach Ablauf der Stillhaltefrist betreffend den Widerruf - zurück. Jedoch teile die Antragstellerin die Ansicht des Auftraggebers nicht, dass für das gegenständliche Vergabeverfahren keine Gebühr zu bezahlen sei. Daher stellte sie die Anträge, das Bundesvergabeamt möge die Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und die Gebühr für den Nachprüfungsantrag im gesetzlichen Ausmaß festsetzen sowie den Auftraggeber in die Ersatzpflicht der festgesetzten Gebühren verfällen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 gab der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt bekannt, dass nach Ablauf der Stillhaltefrist am 10. Juli 2008 sämtlichen Interessenten die Widerrufserklärung übermittelt worden sei (siehe Widerrufserklärung gemäß § 140 Abs 7 BVergG vom 10. Juli 2008).Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 gab der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt bekannt, dass nach Ablauf der Stillhaltefrist am 10. Juli 2008 sämtlichen Interessenten die Widerrufserklärung übermittelt worden sei (siehe Widerrufserklärung gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BVergG vom 10. Juli 2008).

Der vorliegende Antrag ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelte es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 5 BVergG, das als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde.Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelte es sich um einen Lieferauftrag gemäß Paragraph 5, BVergG, das als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde.

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs 2 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 3.200,-- eingezahlt. Gemäß § 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG wären jedoch lediglich Gebühren in der Höhe von lediglich Euro 2.400,-- angefallen. Zudem hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Der Antragstellerin waren daher insgesamt Euro 1.600,-- rückzuerstatten (siehe AV vom 22. Juli 2008, OZ 9). Die Antragstellerin hat somit die gemäß § 318 Abs 1 BVergG anfallenden Gebühren tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Ausschreibung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt.Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 3.200,-- eingezahlt. Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG wären jedoch lediglich Gebühren in der Höhe von lediglich Euro 2.400,-- angefallen. Zudem hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Der Antragstellerin waren daher insgesamt Euro 1.600,-- rückzuerstatten (siehe AV vom 22. Juli 2008, OZ 9). Die Antragstellerin hat somit die gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG anfallenden Gebühren tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Ausschreibung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt.

Die Materialien halten zur Bestimmung des § 319 BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136). Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Vergabeverfahren die bekämpfte Entscheidung (in concreto: die Ausschreibung) mittels Widerrufserklärung vom 10. Juli 2008 ausdrücklich beseitigt. Die Antragstellerin ist somit gemäß § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt worden, womit ihr aber der Ersatz ihrer gemäß § 318 Abs 1 BVergG entrichteten Gebühren zusteht (siehe bereits BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11).Die Materialien halten zur Bestimmung des Paragraph 319, BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136). Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Vergabeverfahren die bekämpfte Entscheidung (in concreto: die Ausschreibung) mittels Widerrufserklärung vom 10. Juli 2008 ausdrücklich beseitigt. Die Antragstellerin ist somit gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt worden, womit ihr aber der Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG entrichteten Gebühren zusteht (siehe bereits BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11).

Schlagworte

Pauschalgebühr, Kostenauferlegung, Klaglosstellung;

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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