Norm
BVergG 2006 §303 Abs1Rechtssatz
Eine abschließende Beurteilung über die Frage, ob das inhaltliche Vorbringen der Antragstellerin bereits einer Präklusion anheim gefallen sein soll, ist nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens, sondern obliegt vielmehr dem zuständigen Senat im Hauptverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuständigkeit, Präklusion;Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008