RS Verg 2008/8/8 N/0112-BVA/04/2008-EV6

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Rechtssatz

Eine abschließende Beurteilung über die Frage, ob das inhaltliche Vorbringen der Antragstellerin bereits einer Präklusion anheim gefallen sein soll, ist nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens, sondern obliegt vielmehr dem zuständigen Senat im Hauptverfahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zuständigkeit, Präklusion;

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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