Norm
BVergG 2006 §330 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck, gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das zu obiger Geschäftszahl protokollierte Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe "Verhandlungsverfahren betreffend Stents, BBG GZ 3790.00906" der (öffentlichen) Auftraggeberin und Antragsgegnerin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und der im bezeichneten Vergabeprozess bereits mehrfach unter verschiedenen Gesichtspunkten angefochtenen Aufforderung zur Angebotsabgabe, in diesem Nachprüfungsverfahren bezüglich der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu Gunsten der A*** GmbH, betreffend den für die (Dritt-) Antragstellerin M*** beim Bundesvergabeamt insoweit protokollierten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), nunmehr rücksichtlich der von der Einschreiterin A*** GmbH gestellten Anträge betreffend diesen eV-Antrag wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck, gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das zu obiger Geschäftszahl protokollierte Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe "Verhandlungsverfahren betreffend Stents, BBG GZ 3790.00906" der (öffentlichen) Auftraggeberin und Antragsgegnerin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und der im bezeichneten Vergabeprozess bereits mehrfach unter verschiedenen Gesichtspunkten angefochtenen Aufforderung zur Angebotsabgabe, in diesem Nachprüfungsverfahren bezüglich der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu Gunsten der A*** GmbH, betreffend den für die (Dritt-) Antragstellerin M*** beim Bundesvergabeamt insoweit protokollierten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), nunmehr rücksichtlich der von der Einschreiterin A*** GmbH gestellten Anträge betreffend diesen eV-Antrag wie folgt entschieden:
Spruch
Die Anträge der Einschreiterin A*** GmbH auf Zurück- und in eventu Abweisung sämtlicher Sicherungsanträge werden zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: §330 Abs 2 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86; § 8 AVG BGBl 1991/51 idF BGBl I 2008/5Rechtsgrundlage: §330 Absatz 2, BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86; Paragraph 8, AVG BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/5
Begründung
Im Nachprüfungsverfahren N/0108-BVA/08/2008 ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe betreffend Stents zu Gunsten der A*** GmbH angefochten.
Das Bundesvergabeamt räumte der Einschreiterin A*** GmbH als bloßer Beteiligter gemäß § 8 AVG diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit ein - Note lfd Nr 4 des Verwaltungsakts, um die materielle Wahrheit zu erforschen, siehe dazu zB Sachs, Einstweilige Verfügungen im Vergaberecht, in Bundesvergabeamt, Standpunkte zum Vergaberecht, 134.Das Bundesvergabeamt räumte der Einschreiterin A*** GmbH als bloßer Beteiligter gemäß Paragraph 8, AVG diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit ein - Note lfd Nr 4 des Verwaltungsakts, um die materielle Wahrheit zu erforschen, siehe dazu zB Sachs, Einstweilige Verfügungen im Vergaberecht, in Bundesvergabeamt, Standpunkte zum Vergaberecht, 134.
Die Einschreiterin verfasste diesbezüglich die Eingabe, lfd Nr 9, und brachte diese trotz gegenteiliger Fristsetzung am letzten Tag der eV-Entscheidungsfrist erst nach Ende der Amtsstunden ein. Diese Eingabe wurde daher am 6.8.2008 gemäß § 13 Abs 5 AVG idF BGBl I 2008/5 protokolliert und enthält die hier spruchgegenständlichen Anträge auf Zurück- und in eventu Abweisung sämtlicher Sicherungsanträge.Die Einschreiterin verfasste diesbezüglich die Eingabe, lfd Nr 9, und brachte diese trotz gegenteiliger Fristsetzung am letzten Tag der eV-Entscheidungsfrist erst nach Ende der Amtsstunden ein. Diese Eingabe wurde daher am 6.8.2008 gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/5 protokolliert und enthält die hier spruchgegenständlichen Anträge auf Zurück- und in eventu Abweisung sämtlicher Sicherungsanträge.
Über das Provisorialbegehren war gemäß § 330 Abs 3 BVergG 2006 bereits am 5.8.2008 zu entscheiden, so dass die Anbringen der Einschreiterin gesondert zu erledigen waren.Über das Provisorialbegehren war gemäß Paragraph 330, Absatz 3, BVergG 2006 bereits am 5.8.2008 zu entscheiden, so dass die Anbringen der Einschreiterin gesondert zu erledigen waren.
Da im gegenständlichen Provisorialverfahren, wie es zur GZ N/0108- BVA/08/2008 protokolliert ist, nur die Antragstellerin M*** und die Auftraggeberin Parteistellung haben - § 330 Abs 2 BVergG 2006, hat die Einschreiterin insoweit keinen Sachentscheidungsanspruch und waren ihre Anträge mangels Parteistellung im Provisorialverfahren gemäß § 8 AVG zurückzuweisen.Da im gegenständlichen Provisorialverfahren, wie es zur GZ N/0108- BVA/08/2008 protokolliert ist, nur die Antragstellerin M*** und die Auftraggeberin Parteistellung haben - Paragraph 330, Absatz 2, BVergG 2006, hat die Einschreiterin insoweit keinen Sachentscheidungsanspruch und waren ihre Anträge mangels Parteistellung im Provisorialverfahren gemäß Paragraph 8, AVG zurückzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung, fehlende Parteistellung;Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008