Norm
BVergG 2006 §319Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Senatsvorsitzender Mag Reinhard Grasböck, Beisitzer der Auftraggeberseite Dr Walter Fuchs, Beisitzer der Auftragnehmerseite Mag Alexander Piekniczek) gemäß §§ 303 Abs 1 und 305 BVergG 2006 über den beim Bundesvergabeamt zur Geschäftszahl N/0111-BVA/08/2008 protokollierten Antrag auf Pauschalgebührenersatz bezüglich der Vergabenachprüfung betreffend die Auftragsvergabe "Grader, Einsatzgewicht ca 14,5 t, BMLV-GZ E90034/6/00-00-RD-ARWT/KA/2007" des (öffentlichen) Auftraggebers Bund (Bundesminister für Landesverteidigung), dieser Antrag gestellt durch die Antragstellerin A***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Senatsvorsitzender Mag Reinhard Grasböck, Beisitzer der Auftraggeberseite Dr Walter Fuchs, Beisitzer der Auftragnehmerseite Mag Alexander Piekniczek) gemäß Paragraphen 303, Absatz eins und 305 BVergG 2006 über den beim Bundesvergabeamt zur Geschäftszahl N/0111-BVA/08/2008 protokollierten Antrag auf Pauschalgebührenersatz bezüglich der Vergabenachprüfung betreffend die Auftragsvergabe "Grader, Einsatzgewicht ca 14,5 t, BMLV-GZ E90034/6/00-00-RD-ARWT/KA/2007" des (öffentlichen) Auftraggebers Bund (Bundesminister für Landesverteidigung), dieser Antrag gestellt durch die Antragstellerin A***, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, werden hiermit die seitens der Antragstellerin im Umfang von 1.600 Euro für den Nachprüfungsantrag und im Umfang von 800 Euro für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren im Ausmaß von je 50%; sohin im Betrage von insgesamt 1.200 Euro auferlegt. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, ist schuldig, der Antragstellerin A*** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 1.200 Euro (in Worten eintausendzweihundert Euro) als Ersatz für die seitens der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen: §§ 318 und 319 BVergG 2006 BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86; § 7 ABGBRechtsgrundlagen: Paragraphen 318 und 319 BVergG 2006 BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86; Paragraph 7, ABGB
Begründung
Sachverhalt:
Der Auftraggeber führt seit Herbst 2007 ein Vergabeverfahren mit der Bezeichnung "Grader, Einsatzgewicht ca 14,5 t, BMLV-GZ E90034/6/00-00-RD-ARWT/KA/2007" als offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend einen Lieferauftrag durch. Diesbezüglich versandte der Auftraggeber am 17.7.2008 eine Zuschlagsentscheidung.
Die - nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene - Antragstellerin wendete sich am 31.7.2008 mit einer Eingabe gegen diese Zuschlagsentscheidung an das Bundesvergabeamt. Schließlich stellte die Antragstellerin auch ein Begehren auf Untersagung der Zuschlagserteilung und verbesserte ihre Eingaben vom 31.7.2008 fristgerecht, so dass dem Bundesvergabeamt letztlich Anträge auf Nachprüfung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) und Pauschalgebührenersatz mit den gesetzlichen Mindestinhalten vorlagen.
Die Antragstellerin entrichtete auch Pauschalgebühren im Umfang von 2.400 Euro an das Bundesvergabeamt.
Die eV - Entscheidungsfrist endete ob der erteilten Verbesserungsaufträge am 11.8.2008 - § 330 Abs 3 BVergG 2006.Die eV - Entscheidungsfrist endete ob der erteilten Verbesserungsaufträge am 11.8.2008 - Paragraph 330, Absatz 3, BVergG 2006.
Der Auftraggeber nahm die angefochtene Zuschlagsentscheidung am 7.8.2008 aus formellen Gründen zurück und teilte diesen Umstand dem Bundesvergabeamt am 7.8.2008 mit.
Der Auftraggeber wies dabei darauf hin, dass allfällige vom Bund zu tragende Kosten bescheidmäßig vorzuschreiben wären. Die Antragstellerin zog am 11.8.2008 ihren Nachprüfungs- und eV-Antrag unter Aufrechterhaltung des Pauschalgebührenersatzantrags zurück.
Beweise und Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt N/0111-BVA/08/2008 und ist im Übrigen unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Auf den gegenständlichen Sachverhalt findet das BVergG 2006, BGBl I 2006/17 Anwendung, wobei auf das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt dieses Gesetz in der novellierten Fassung laut BGBl I 2007/86 anwendbar ist - § 345 Abs 13 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86.Auf den gegenständlichen Sachverhalt findet das BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 Anwendung, wobei auf das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt dieses Gesetz in der novellierten Fassung laut BGBl römisch eins 2007/86 anwendbar ist - Paragraph 345, Absatz 13, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86.
Auftraggeber der gegenständlichen Vergabe ist die Republik Österreich, sprich der Bund gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung. Die Antragstellerin entrichtete insgesamt 2.400 Euro an Pauschalgebühren an das Bundesvergabeamt, wobei dieser Betrag den gemäß § 318 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 aktuell anwendbaren Sätzen für ein offenes Vergabeverfahren betreffend einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich entspricht, soweit eben ein Nachprüfungsantrag und ein eV-Antrag gestellt wird; siehe dazu auch den Anhang XIX zum BVergG 2006.Auftraggeber der gegenständlichen Vergabe ist die Republik Österreich, sprich der Bund gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung. Die Antragstellerin entrichtete insgesamt 2.400 Euro an Pauschalgebühren an das Bundesvergabeamt, wobei dieser Betrag den gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 aktuell anwendbaren Sätzen für ein offenes Vergabeverfahren betreffend einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich entspricht, soweit eben ein Nachprüfungsantrag und ein eV-Antrag gestellt wird; siehe dazu auch den Anhang römisch neunzehn zum BVergG 2006.
Der Auftraggeber stellte die Antragstellerin während des Nachprüfungsverfahrens klaglos, indem er die Zuschlagsentscheidung zurücknahm.
Diese Zurücknahme geschah vor Erlassung des eV - Bescheids. Die Antragstellerin zog ob dieser Klaglosstellung den Nachprüfungs- und auch eV-Antrag zurück und hielt den Pauschalgebührenersatzantrag aufrecht.
Das Bundesvergabeamt hat deshalb gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 die Hälfte der seitens der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den eV - Antrag direkt an die Antragstellerin zurückzuüberweisen.Das Bundesvergabeamt hat deshalb gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 die Hälfte der seitens der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den eV - Antrag direkt an die Antragstellerin zurückzuüberweisen.
Sohin verbleibt ein hälftiger Betrag von 800 Euro für den Nachprüfungsantrag und ein hälftiger Betrag von 400 Euro für den eV - Antrag, den die Antragstellerin letztlich an das Bundesvergabeamt zu entrichten hat; und über den hier abzusprechen ist.
Der Auftraggeber hat der Antragstellerin die hälftige Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag gemäß § 319 Abs 1 BVergG 2006, also 800 Euro zu ersetzen, da er die Antragstellerin klaglos gestellt hat.Der Auftraggeber hat der Antragstellerin die hälftige Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006, also 800 Euro zu ersetzen, da er die Antragstellerin klaglos gestellt hat.
Der Auftraggeber hat der Antragstellerin weiters in teleologischer und gleichheitskonformer Rechtsanwendung gemäß § 7 ABGB iVm § 319 Abs 1 und 2 BVergG 2006 weiters die hälftige, für den eV -Antrag entrichtete Gebühr, sohin 400 Euro deshalb zu ersetzen, weil der Auftraggeber durch die Zuschlagsentscheidung vom 17.7.2008 Ursache dafür war, dass die Antragstellerin die gemäß § 318 Abs 1 BVergG 2006 gebührenpflichtige einstweilige Verfügung zu beantragen hatte, die den Zweck hat, das Nichtigerklärungsbegehren gegen die angefochtene Zuschlagsentscheidung während eines Nachprüfungsverfahrens zu sichern. Dieser Sicherungsantrag und die dafür zu bezahlenden Gebühren waren notwendig, um zu verhindern, dass während des Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt werden kann, zumal die Antragstellerin nicht vorhersehen konnte, dass der Auftraggeber die angefochtene Zuschlagsentscheidung von sich aus zurücknimmt und die Antragstellerin sohin klaglos stellen wird.Der Auftraggeber hat der Antragstellerin weiters in teleologischer und gleichheitskonformer Rechtsanwendung gemäß Paragraph 7, ABGB in Verbindung mit Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG 2006 weiters die hälftige, für den eV -Antrag entrichtete Gebühr, sohin 400 Euro deshalb zu ersetzen, weil der Auftraggeber durch die Zuschlagsentscheidung vom 17.7.2008 Ursache dafür war, dass die Antragstellerin die gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 gebührenpflichtige einstweilige Verfügung zu beantragen hatte, die den Zweck hat, das Nichtigerklärungsbegehren gegen die angefochtene Zuschlagsentscheidung während eines Nachprüfungsverfahrens zu sichern. Dieser Sicherungsantrag und die dafür zu bezahlenden Gebühren waren notwendig, um zu verhindern, dass während des Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt werden kann, zumal die Antragstellerin nicht vorhersehen konnte, dass der Auftraggeber die angefochtene Zuschlagsentscheidung von sich aus zurücknimmt und die Antragstellerin sohin klaglos stellen wird.
Daher waren dem Auftraggeber insgesamt 1.200 Euro zur Zahlung an die Antragstellerin aufzuerlegen.
Schlagworte
Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung, Klaglosstellung, Pauschalgebührenersatz;Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008