RS Verg 2008/8/22 N/0065-BVA/14/2008-31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2008
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Rechtssatz

Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des Ausscheidens eines Angebotes explizit an das Fehlen eines Vadiumsnachweises. Durch die Nachreichung des Originaldokumentes über eine im erforderlichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorhandene und bei Angebotslegung mittels einer Kopie des Versicherungsdokumentes nachgewiesene Sicherstellung, kann ein Bieter seine Wettbewerbsstellung nicht verbessern. Es handelt sich daher um einen behebbaren Mangel.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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