Norm
BVergG 2006 §126 Abs1Rechtssatz
Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des Ausscheidens eines Angebotes explizit an das Fehlen eines Vadiumsnachweises. Durch die Nachreichung des Originaldokumentes über eine im erforderlichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorhandene und bei Angebotslegung mittels einer Kopie des Versicherungsdokumentes nachgewiesene Sicherstellung, kann ein Bieter seine Wettbewerbsstellung nicht verbessern. Es handelt sich daher um einen behebbaren Mangel.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008