Norm
BVergG 2006 §312Rechtssatz
Die Festlegungen hinsichtlich der Auftragsart, des Vorliegens eines Ober- oder eines Unterschwellenverfahrens, der Auftraggeberbezeichnung oder auch der Bezeichnung der zuständigen Nachprüfungsbehörde in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen, sind einer Präklusion nicht zugänglich. Bei diesen Festlegungen des Auftraggebers handelt es sich nicht um solche, die die Auftragsdurchführung betreffen und sohin den Auftraggeber oder die Bewerber/Bieter binden, sondern um solche, die von der entscheidenden Behörde zu beurteilen sind. Nach dem AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Zuständigkeit der Behörde kann durch Parteienvereinbarung weder begründet noch geändert werden. Ebenso ist die Zulässigkeit eines Antrages von Amtswegen zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grenze der Präklusionswirkung ist dort, wo die Behörde ihre Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Antrages von Amtswegen zu prüfen hatZuletzt aktualisiert am
23.10.2008