RS Verg 2008/8/25 N/0059-BVA/09/2008-78;, N/0100-BVA/09/2008-18;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2008
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Rechtssatz

Beim Verhandlungsverfahren muss die Leistungsfähigkeit grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen. Ein Bieter muss daher bereits zu diesem Zeitpunkt etwa über die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Geräte verfügen bzw. muss zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über solches Gerät vorlegen. Dabei ist im Hinblick auf die Nachprüfbarkeit davon auszugehen, dass eine solche Verfügungsberechtigung in Schriftform vorzulegen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

technische Leistungsfähigkeit; Zeitpunkt des Vorliegens; Verfügungsberechtigung; Schriftform

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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