Norm
BVergG 2006 §230 Z3Rechtssatz
Beim Verhandlungsverfahren muss die Leistungsfähigkeit grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen. Ein Bieter muss daher bereits zu diesem Zeitpunkt etwa über die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Geräte verfügen bzw. muss zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über solches Gerät vorlegen. Dabei ist im Hinblick auf die Nachprüfbarkeit davon auszugehen, dass eine solche Verfügungsberechtigung in Schriftform vorzulegen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
technische Leistungsfähigkeit; Zeitpunkt des Vorliegens; Verfügungsberechtigung; SchriftformZuletzt aktualisiert am
23.10.2008