Norm
BVergG 2006 §2 Z16Rechtssatz
Bei dem Antrag "das gesamte Vergabeverfahren für nichtig zu erklären" handelt es sich um einen unzulässigen Antrag, der zurückzuweisen ist. Ein Nachprüfungsantrag hat u.a. die genaue Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten. Bei dem von der Antragstellerin bekämpften "gesamten Vergabeverfahren" handelt es sich nicht um eine gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidung, die einer Nichtigerklärung zugänglich wäre.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008