Norm
BVergG 2006 §5Rechtssatz
Für die Beurteilung der Auftragsart ist nicht die Bezeichnung durch den Auftraggeber - etwa in der Bekanntmachung oder in der Ausschreibung - sondern der tatsächliche Charakter des Auftrags maßgebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auftragsart; Beurteilung durch die Behörde maßgebendZuletzt aktualisiert am
23.10.2008