Norm
BVergG 2006 §4Rechtssatz
Bei der Abgrenzung von Bau- und Lieferauftrag kommt es u.a. darauf an, ob die Leistung für die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes - oder auch nur eines Teiles davon - von Bedeutung ist. Das Bestehen einer Tunnelfunkanlage ist für die wesensgemäße Bestimmung der Funktion des Eisenbahntunnels grundsätzlich von Bedeutung. Die bloße Erneuerung einer bereits bestehenden Tunnelfunkanlage erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht. Die Funktionalität des Tunnels ist bereits mit der bestehenden Funkanlage gewährleistet. Dies auch, wenn mit der Erneuerung der bestehenden Anlage weitere Funktionalitäten einhergehen mögen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abgrenzung Bau - und Lieferauftrag; Funktionalität bereits bestehender Funkanlage; ErneuerungZuletzt aktualisiert am
23.10.2008