Norm
BVergG 2006 §84Rechtssatz
Allein der Umstand, dass das (preislich letzt gereihte) Angebot der Antragstellerin einen - im Vergleich zu den übrigen Bietern - deutlich höheren Gesamtpreis aufweist, rechtfertigt keineswegs zur Schlussfolge, dass bereits aus diesem Grunde alle vorgereihten Bieter gegen kollektivvertragliche (und somit arbeits- und sozialrechtliche) Bestimmungen verstoßen würden und demzufolge zwingend auszuscheiden gewesen wären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheiden von Angeboten, Gesamtpreis;Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008