RS Verg 2008/8/28 N/0101-BVA/12/2008-34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2008
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Rechtssatz

Allein der Umstand, dass das (preislich letzt gereihte) Angebot der Antragstellerin einen - im Vergleich zu den übrigen Bietern - deutlich höheren Gesamtpreis aufweist, rechtfertigt keineswegs zur Schlussfolge, dass bereits aus diesem Grunde alle vorgereihten Bieter gegen kollektivvertragliche (und somit arbeits- und sozialrechtliche) Bestimmungen verstoßen würden und demzufolge zwingend auszuscheiden gewesen wären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausscheiden von Angeboten, Gesamtpreis;

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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