Norm
BVergG 2006 §318 Abs1 Z7Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A 10 Tauernautobahn, Abschnitt Lungau und Liesertal Lärmschutzwände Lungau-Liesertal" des Auftraggebers ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Dem Antrag der Antragsteller 1. A*** 2. B***, vertreten durch X*** vom 4. August 2008
"dem Auftraggeber den Ersatz von 50 % der entrichteten Gebühr von Euro 3.750.--, sohin von Euro 1.875.-- an die Antragsteller zu Handen des X*** aufzuerlegen",
wird stattgegeben.
Die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien als Auftraggeber im Vergabeverfahren "A 10 Tauernautobahn, Abschnitt Lungau und Liesertal Lärmschutzwände Lungau-Liesertal" hat der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** und 2. B***, beide vertreten durch X***, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 1.875.-- auf das Konto der X*** bei der C***, BLZ xxx, Kontonummer: xxx zur Einzahlung zu bringen.
Rechtsgrundlage: §§ 318 Abs. 1 Z 7, 319 Abs. 1 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraphen 318, Absatz eins, Ziffer 7, 319, Absatz eins, BVergG 2006
Begründung
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** und 2. B***, beide vertreten durch X*** die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21. Juli 2008 im Vergabeverfahren "A 10 Tauernautobahn, Abschnitt Lungau und Liesertal Lärmschutzwände Lungau-Liesertal" des Auftraggebers ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft. Gesichert wurde dieses Nachprüfungsbegehren durch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Für die Anträge wurden gemäß § 318 Abs. 1 Z 1 und 4 BVergG 2006 Pauschalgebühren von insgesamt Euro 3.750.-- entrichtet.Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** und 2. B***, beide vertreten durch X*** die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21. Juli 2008 im Vergabeverfahren "A 10 Tauernautobahn, Abschnitt Lungau und Liesertal Lärmschutzwände Lungau-Liesertal" des Auftraggebers ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft. Gesichert wurde dieses Nachprüfungsbegehren durch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Für die Anträge wurden gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG 2006 Pauschalgebühren von insgesamt Euro 3.750.-- entrichtet.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 teilte die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, mit, dass die Zuschlagsentscheidung vom 21. Juli 2008 in diesem Vergabeverfahren zurückgezogen worden sei. Weiters bestätigte sie, dass es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren um einen Bauauftrag im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich handle.
Die Antragsteller haben unter Bezugnahme auf die zurückgenommene Zuschlagsentscheidung ihrerseits die Anträge auf Nachprüfung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Gleichzeitig wurden ein Antrag auf Pauschalkostenrückerstattung von 50 % der entrichteten Pauschalgebühren und ein weiterer Antrag auf Kostenzuspruch der anderen 50 % der entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber gestellt. Der diesbezügliche Schriftsatz wurde ins Parteiengehör übermittelt. Vom Bundesvergabeamt wurden bereits die erforderlichen Schritte zur Rücküberweisung von 50 % der entrichteten Pauschalgebühren veranlasst.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 leg. cit. jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. § 318 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 verweist hinsichtlich des Gebührensatzes auf seinen Anhang XIX. Dazu wurde von den Antragstellern und dem Auftraggeber übereinstimmend angegeben, dass ein Bauauftrag in einem offenen Verfahren im Unterschwellenwertbereich ausgeschrieben worden sei. Anhang XIX zum BVergG 2006 sieht für sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich – Bauauftrag eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2.500.-- vor. Das bedeutet, dass für den Nachprüfungsantrag von den Antragstellern vergaberechtskonform eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2.500.-- entrichtet wurde.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 leg. cit. jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 verweist hinsichtlich des Gebührensatzes auf seinen Anhang römisch neunzehn. Dazu wurde von den Antragstellern und dem Auftraggeber übereinstimmend angegeben, dass ein Bauauftrag in einem offenen Verfahren im Unterschwellenwertbereich ausgeschrieben worden sei. Anhang römisch neunzehn zum BVergG 2006 sieht für sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich – Bauauftrag eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2.500.-- vor. Das bedeutet, dass für den Nachprüfungsantrag von den Antragstellern vergaberechtskonform eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2.500.-- entrichtet wurde.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG 2006 ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 leg.cit. (Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) eine Gebühr in der Höhe von 50vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Antragsteller haben sohin für ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vergaberechtskonform eine weitere Gebühr in Höhe von Euro 1.250.-- an das Bundesvergabeamt überwiesen. Insgesamt haben die Antragsteller sohin einen Betrag in Höhe von Euro 3.750.-- an Pauschalgebühren bezahlt. Vom Bundesvergabeamt wurde bereits veranlasst, dass nach Antragzurückziehung durch die Antragsteller gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG 50 % der entrichteten Pauschalgebühren an die Antragsteller zurücküberwiesen werden.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 ist für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, leg.cit. (Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) eine Gebühr in der Höhe von 50vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Antragsteller haben sohin für ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vergaberechtskonform eine weitere Gebühr in Höhe von Euro 1.250.-- an das Bundesvergabeamt überwiesen. Insgesamt haben die Antragsteller sohin einen Betrag in Höhe von Euro 3.750.-- an Pauschalgebühren bezahlt. Vom Bundesvergabeamt wurde bereits veranlasst, dass nach Antragzurückziehung durch die Antragsteller gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 50 % der entrichteten Pauschalgebühren an die Antragsteller zurücküberwiesen werden.
§ 319 Abs. 1 BVergG 2006 sieht vor, dass der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 sieht vor, dass der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Durch die Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren wurden die Antragsteller klaglos gestellt, sodass ihrem Kostenersatzbegehren im beantragten Ausmaß vollinhaltlich stattzugeben war.
Schlagworte
Antragszurückziehung infolge Rücknahme der Zuschlagsentscheidung, neuerliche Prüfung, Kostenersatz, Kostentragung, KostenentscheidungZuletzt aktualisiert am
26.11.2008