RS Verg 2008/9/12 N/0105-BVA/02/2008-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2008
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Rechtssatz

Eine zwischen dem Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und dem Angebotspreis der an der zweiten Stelle gereihten Antragstellerin bestehende Differenz von Euro 2,314.123,09 oder 10,2% ist, gemessen an der Höhe des vom Auftraggeber geschätzten Auftragsvolumens von Euro 32,7 Mio und der gestreuten Staffelung der Preise der insgesamt vorliegenden 11 konkurrierenden Angebote mit Preisdifferenzen bis zu maximal 31,7%, als nicht auffallend einzustufen. Ein Anlassfall zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung iSd § 268 Abs. 2 BVergG lag somit gar nicht vor (vgl dazu auch VfGH 22.9.2003, B 1211/01, sowie auch VwGH 13.6.2005, 2004/04/0090).Eine zwischen dem Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und dem Angebotspreis der an der zweiten Stelle gereihten Antragstellerin bestehende Differenz von Euro 2,314.123,09 oder 10,2% ist, gemessen an der Höhe des vom Auftraggeber geschätzten Auftragsvolumens von Euro 32,7 Mio und der gestreuten Staffelung der Preise der insgesamt vorliegenden 11 konkurrierenden Angebote mit Preisdifferenzen bis zu maximal 31,7%, als nicht auffallend einzustufen. Ein Anlassfall zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung iSd Paragraph 268, Absatz 2, BVergG lag somit gar nicht vor vergleiche dazu auch VfGH 22.9.2003, B 1211/01, sowie auch VwGH 13.6.2005, 2004/04/0090).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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