RS Verg 2008/9/18 F/0001-BVA/05/2008-60

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Rechtssatz

Das Bundesvergabeamt und die Parteien haben in einem Vergabekontrollverfahren sich an bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbedingungen zu orientieren. Dabei dürfen insbesondere die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen und nicht angefochtenen und somit bestandsfest gewordenen Zuschlagskriterien, so wie sie in den Ausschreibungsgrundlagen genannt sind, nicht abgeändert werden. Die jeweils gewählten und bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbedingungen binden die Parteien eines Vergabeverfahrens und die Vergabekontrollbehörde gleichermaßen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bestandsfestigkeit von nicht angefochtenen Ausschreibungsgrundlagen;

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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