Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt und die Parteien haben in einem Vergabekontrollverfahren sich an bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbedingungen zu orientieren. Dabei dürfen insbesondere die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen und nicht angefochtenen und somit bestandsfest gewordenen Zuschlagskriterien, so wie sie in den Ausschreibungsgrundlagen genannt sind, nicht abgeändert werden. Die jeweils gewählten und bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbedingungen binden die Parteien eines Vergabeverfahrens und die Vergabekontrollbehörde gleichermaßen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestandsfestigkeit von nicht angefochtenen Ausschreibungsgrundlagen;Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009