Norm
BVergG 2006 §312Rechtssatz
Die Zuständigkeiten des Bundesvergabeamtes sind in § 312 BVergG abschließend festgelegt.Die Zuständigkeiten des Bundesvergabeamtes sind in Paragraph 312, BVergG abschließend festgelegt.
Das Bundesvergabeamt ist bei der Beurteilung von Rechtsfragen, die nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fallen und hinsichtlich derer die dafür zuständige Behörde bereits eine Entscheidung getroffen hat, an die Rechtsauffassung dieser zuständigen und gesetzlich eingerichteten Behörde gebunden. Es steht ihm nicht zu, entsprechende behördliche Anordnungen einer solchen Behörde außer Acht zu lassen oder eigenständig anders zu regeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vorfragenproblematik, Zuständigkeitsbereich, Bindung an Entscheidungen einer zuständigen Behörde;Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009