Norm
BVergG 2006 §318 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak sowie Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend die Auftragsvergabe "E-Voting für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009, GZ BMWF- 52.510/0029-I/6b/2007" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1014 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 18.7.2008, gerichtet auf Gebührenersatz gemäß § 319 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), BGBl I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 86/2007, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak sowie Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend die Auftragsvergabe "E-Voting für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009, GZ BMWF- 52.510/0029-I/6b/2007" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1014 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 18.7.2008, gerichtet auf Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, "den Antragsgegner (Auftraggeber) dazu zu verhalten, der Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen", wird stattgegeben.
Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1014 Wien, hat der A***, vertreten durch X***, die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 2.080,-- zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die gegenständliche Auftragsvergabe sollte als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich in Form eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden.
Auftraggeber sollte die Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sein.
Es handelt sich um ein aus 3 Losen bestehendes Gesamtvorhaben (Los 1: Projektmanagement, Los 2: Rechenzentrum, Los 3: Wahlsoftware).
Die A*** (in der Folge Antragsteller) stellte zu allen drei Losen Teilnahmeanträge und wurde zur Legung von Angeboten zu allen Losen eingeladen. In der Folge legte der Antragsteller zu allen drei Losen Angebote. Hinsichtlich des Loses 2 wurde das Angebot des Antragstellers ausgeschieden. Hinsichtlich der Lose 1 und 3 wurden dem Antragsteller mit Schreiben vom 4.7.2008 die zu Gunsten anderer Bieter ergangenen Zuschlagsentscheidungen bekannt gegeben.
Mit Schriftsatz vom 18.7.2008 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen zu den Losen 1 und 3 beim Bundesvergabeamt ein. Darin machte er zusammenfassend geltend, dass die Zuschlagsentscheidungen auf der Grundlage eines intransparenten und objektiv nicht nachprüfbaren Bewertungssystems getroffen worden seien. Die Zuschlagsentscheidungen seien mangels objektiv überprüfbarer Nachvollziehbarkeit für nichtig zu erklären.
Unter einem stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlassung einer dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung zu Los 1 und 3 untersagenden einstweiligen Verfügung und begehrte weiters, dem Auftraggeber den Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühren aufzuerlegen.
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des BVA vom 25.7.2008, GZ: N/0104-BVA/14/2008-EV12, stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren hinsichtlich der Lose 1 und 3 den Zuschlag zu erteilen.
Mit Schreiben vom 8.9.2008 nahm der Auftraggeber alle zur gegenständlichen Auftragsvergabe getroffenen Zuschlagsentscheidungen (sohin zu Los 1, Los 2 und Los 3) zurück und setzte die Bieter hiervon mit Schreiben desselben Tages in Kenntnis. Ebenfalls mit Schreiben vom 8.9.2008 gab der Auftraggeber den Bietern die Widerrufsentscheidung hinsichtlich aller drei Lose bekannt.
In Folge der Zurücknahme der Zuschlagsentscheidungen und der dadurch eingetretenen Klaglosstellung zog der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.9.2008, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 9.9.2008, seinen Nachprüfungsantrag vom 18.7.2008 - unter gleichzeitiger ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Gebührenersatzanspruches - zurück.
Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 eine Gebühr in der Höhe von 50 v.H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG ist für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, eine Gebühr in der Höhe von 50 v.H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Die nach § 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl II Nr. 366/2007, anfallenden Gebühren (Euro 1.600,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 800,-- für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung), somit in Summe Euro 2.400,--, wurden vom Antragsteller ordnungsgemäß entrichtet.Die nach Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007,, anfallenden Gebühren (Euro 1.600,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 800,-- für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung), somit in Summe Euro 2.400,--, wurden vom Antragsteller ordnungsgemäß entrichtet.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 2. Satz BVergG ist jedoch lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80 v.H. der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs. 5, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung, zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, 2. Satz BVergG ist jedoch lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80 v.H. der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5,, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung, zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
In dem dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Nachprüfungsverfahren war zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages bereits eine mündliche Verhandlung (für 10.9.2008) anberaumt. Die mündliche Verhandlung wurde jedoch infolge der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages vom Bundesvergabeamt am 9.9.2008 wieder abberaumt, sodass gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 2. Satz BVergG für den Nachprüfungsantrag lediglich eine Pauschalgebühr in Höhe von 80 v.H. (somit in Höhe von Euro 1.280,--) zu entrichten ist. Der bereits entrichtete Mehrbetrag von Euro 320,-- wird dem Antragsteller unter einem von Amts wegen rückerstattet.In dem dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Nachprüfungsverfahren war zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages bereits eine mündliche Verhandlung (für 10.9.2008) anberaumt. Die mündliche Verhandlung wurde jedoch infolge der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages vom Bundesvergabeamt am 9.9.2008 wieder abberaumt, sodass gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, 2. Satz BVergG für den Nachprüfungsantrag lediglich eine Pauschalgebühr in Höhe von 80 v.H. (somit in Höhe von Euro 1.280,--) zu entrichten ist. Der bereits entrichtete Mehrbetrag von Euro 320,-- wird dem Antragsteller unter einem von Amts wegen rückerstattet.
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
Mit der Zurücknahme der Zuschlagsentscheidungen durch den Auftraggeber wurde der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens iSd § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG klaglos gestellt und hat daher Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.Mit der Zurücknahme der Zuschlagsentscheidungen durch den Auftraggeber wurde der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens iSd Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG klaglos gestellt und hat daher Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.
Zu den gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren zählen gemäß § 318 Abs. 1 leg.cit. auch die für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entrichteten Gebühren (arg. "für Anträge gemäß den §§ .... 328 Abs. 1 ...").Zu den gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren zählen gemäß Paragraph 318, Absatz eins, leg.cit. auch die für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entrichteten Gebühren (arg. "für Anträge gemäß den Paragraphen Punkt Punkt Punkt 328, Absatz eins, ...").
Wenngleich in § 319 Abs. 2 BVergG für den Gebührenersatzanspruch betreffend die einstweilige Verfügung explizit nur jener Fall genannt ist, dass dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wurde, ist jedoch der Fall der Klaglosstellung (wie hier durch Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung) dem Tatbestand der Stattgabe des Nachprüfungsantrages gleichzuhalten. Im Fall der Klaglosstellung gebührt der Kostenersatzanspruch demnach nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren - sofern eine der Voraussetzungen des § 319 Abs. 2 BVergG erfüllt ist - (vgl. BVA 27.3.2007, N/0082-BVA/14/2006- 23).Wenngleich in Paragraph 319, Absatz 2, BVergG für den Gebührenersatzanspruch betreffend die einstweilige Verfügung explizit nur jener Fall genannt ist, dass dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wurde, ist jedoch der Fall der Klaglosstellung (wie hier durch Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung) dem Tatbestand der Stattgabe des Nachprüfungsantrages gleichzuhalten. Im Fall der Klaglosstellung gebührt der Kostenersatzanspruch demnach nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren - sofern eine der Voraussetzungen des Paragraph 319, Absatz 2, BVergG erfüllt ist - vergleiche BVA 27.3.2007, N/0082-BVA/14/2006- 23).
Im Falle der Klaglosstellung ist die Regelung des § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG als lex specialis zu § 319 Abs. 2 BVergG anzusehen. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG ergibt, für den Fall der Klaglosstellung offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch des Antragstellers vorsehen wollen (vgl. ZVB 2006, 348f, Anm. Stiefelmeyer).Im Falle der Klaglosstellung ist die Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG als lex specialis zu Paragraph 319, Absatz 2, BVergG anzusehen. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG ergibt, für den Fall der Klaglosstellung offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch des Antragstellers vorsehen wollen vergleiche ZVB 2006, 348f, Anmerkung Stiefelmeyer).
Im vorliegenden Fall steht der Gebührenersatzanspruch daher sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf einstweilige Verfügung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008