Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Variantenangebote bieten dem Auftraggeber eine Gestaltungsmöglichkeit, innerhalb eines Vergabeverfahrens unterschiedliche Leistungen mit differenzierten Bedingungen und Anforderungen auszuschreiben. Der Auftraggeber kann sich mit einem Variantenangebot mehrere Lösungsvorschläge anbieten lassen und zwischen mehreren Lösungsvorschlägen wählen, um damit die für das Projekt beste Lösung zu erhalten. Bei der Wahl zwischen den angebotenen Varianten (Grundposition und Wahlposition) ist der Auftraggeber an die in § 19 BVergG 2006 festgelegten allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Weicht der Auftraggeber dabei von den Ausschreibungsvorgaben ab, verstößt er gegen den in § 19 leg cit zum Ausdruck kommenden Transparenz- und Gleichheitsgrundsatz. Andernfalls würde sich der Auftraggeber einen willkürlichen Entscheidungsspielraum einräumen. Bieter müssen sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese beurteilt werden, gleichbehandelt werden [vgl EuGH, 18.10.2001, Rs C-19/00, (SIAC Construction); 24.11.2005, Rs C- 331/04, (ATI EAC Srl e Viaggi di Maio, EAC Srl, Viaggi di Maio Snc)].Variantenangebote bieten dem Auftraggeber eine Gestaltungsmöglichkeit, innerhalb eines Vergabeverfahrens unterschiedliche Leistungen mit differenzierten Bedingungen und Anforderungen auszuschreiben. Der Auftraggeber kann sich mit einem Variantenangebot mehrere Lösungsvorschläge anbieten lassen und zwischen mehreren Lösungsvorschlägen wählen, um damit die für das Projekt beste Lösung zu erhalten. Bei der Wahl zwischen den angebotenen Varianten (Grundposition und Wahlposition) ist der Auftraggeber an die in Paragraph 19, BVergG 2006 festgelegten allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Weicht der Auftraggeber dabei von den Ausschreibungsvorgaben ab, verstößt er gegen den in Paragraph 19, leg cit zum Ausdruck kommenden Transparenz- und Gleichheitsgrundsatz. Andernfalls würde sich der Auftraggeber einen willkürlichen Entscheidungsspielraum einräumen. Bieter müssen sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese beurteilt werden, gleichbehandelt werden [vgl EuGH, 18.10.2001, Rs C-19/00, (SIAC Construction); 24.11.2005, Rs C- 331/04, (ATI EAC Srl e Viaggi di Maio, EAC Srl, Viaggi di Maio Snc)].
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008