RS Verg 2008/9/24 N/0112-BVA/04/2008-26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §2 Z38
BVergG 2006 §2 Z42
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Variantenangebote bieten dem Auftraggeber eine Gestaltungsmöglichkeit, innerhalb eines Vergabeverfahrens unterschiedliche Leistungen mit differenzierten Bedingungen und Anforderungen auszuschreiben. Der Auftraggeber kann sich mit einem Variantenangebot mehrere Lösungsvorschläge anbieten lassen und zwischen mehreren Lösungsvorschlägen wählen, um damit die für das Projekt beste Lösung zu erhalten. Bei der Wahl zwischen den angebotenen Varianten (Grundposition und Wahlposition) ist der Auftraggeber an die in § 19 BVergG 2006 festgelegten allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Weicht der Auftraggeber dabei von den Ausschreibungsvorgaben ab, verstößt er gegen den in § 19 leg cit zum Ausdruck kommenden Transparenz- und Gleichheitsgrundsatz. Andernfalls würde sich der Auftraggeber einen willkürlichen Entscheidungsspielraum einräumen. Bieter müssen sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese beurteilt werden, gleichbehandelt werden [vgl EuGH, 18.10.2001, Rs C-19/00, (SIAC Construction); 24.11.2005, Rs C- 331/04, (ATI EAC Srl e Viaggi di Maio, EAC Srl, Viaggi di Maio Snc)].Variantenangebote bieten dem Auftraggeber eine Gestaltungsmöglichkeit, innerhalb eines Vergabeverfahrens unterschiedliche Leistungen mit differenzierten Bedingungen und Anforderungen auszuschreiben. Der Auftraggeber kann sich mit einem Variantenangebot mehrere Lösungsvorschläge anbieten lassen und zwischen mehreren Lösungsvorschlägen wählen, um damit die für das Projekt beste Lösung zu erhalten. Bei der Wahl zwischen den angebotenen Varianten (Grundposition und Wahlposition) ist der Auftraggeber an die in Paragraph 19, BVergG 2006 festgelegten allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Weicht der Auftraggeber dabei von den Ausschreibungsvorgaben ab, verstößt er gegen den in Paragraph 19, leg cit zum Ausdruck kommenden Transparenz- und Gleichheitsgrundsatz. Andernfalls würde sich der Auftraggeber einen willkürlichen Entscheidungsspielraum einräumen. Bieter müssen sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese beurteilt werden, gleichbehandelt werden [vgl EuGH, 18.10.2001, Rs C-19/00, (SIAC Construction); 24.11.2005, Rs C- 331/04, (ATI EAC Srl e Viaggi di Maio, EAC Srl, Viaggi di Maio Snc)].

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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