TE Verg Bescheid 2008/9/29 N/0076-BVA/08/2008-172;, N/0077-BVA/08/2008-168;, N/0078-BVA/08/2008-176;

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Bescheid

Der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes erlässt über den Antrag der A***, vertreten durch die X***, betreffend Ablehnung des Senatsvorsitzenden des Senates 8 gemäß § 296 Abs 2 BVergG 2006 folgenden Bescheid:Der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes erlässt über den Antrag der A***, vertreten durch die X***, betreffend Ablehnung des Senatsvorsitzenden des Senates 8 gemäß Paragraph 296, Absatz 2, BVergG 2006 folgenden Bescheid:

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Am 8. August 2008 stellte die A*** an den Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes den Antrag, über die Ablehnung des Senatsvorsitzenden des Senates 8 des Bundesvergabeamtes, Herrn Mag. Reinhard Grasböck, gemäß § 296 Abs 2 BVergG 2006 wegen Befangenheit zu entscheiden. Begründet wurde dieses Begehren mit Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des genannten Senatsvorsitzenden. Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt, dass der Senatsvorsitzende in Mitteilungen des BVA an die Auftraggeberin von Sachverhalten ausgegangen sei, die einer objektiven Überprüfung nicht Stand halten würden. Es seien Behauptungen über Verfahrensabläufe, insbesondere die Öffnung von Angeboten, aufgestellt worden, die bei objektiver Betrachtung der Tatsachen nicht haltbar und offensichtlich in Folge - zumindest vorläufig - irrtümlicher Feststellungen von Seiten des Senatsvorsitzenden getroffen worden seien. Darüber hinaus sei eine über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Tätigkeit der Auftraggeberin behauptet worden und habe diese Behauptung der Senatsvorsitzende in einer neuerlichen Aufforderung zur Stellungnahme trotz gegenteiliger Ausführung der Auftraggeberin wiederholt. Auch dieses Vorgehen lasse die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zumindest bezweifeln. Der Senatsvorsitzende habe weiters - nach Meinung der Auftraggeberin - über das konkret angefochtene Vergabeverfahren hinausgehend zusätzliche Unterlagen angefordert, die mit dem Verfahrensgegenstand nicht mehr identisch seien, auf eine nicht vorhandene gesetzliche "Streiteinlassungspflicht" verwiesen und die Problematik des Informationsflusses zu Bietern und Bewerber anderer Vergabeverfahren nicht berücksichtigt. Letztlich seien auf Grund von Aussagen und Vernehmungen einzelner Zeugen durch den Senatsvorsitzenden strafrechtlich relevante Meldepflichten hinsichtlich falscher Zeugenaussagen in den Raum gestellt worden, zu denen die befragten Personen bisher keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt bekommen hätten. Abschließend wird auch noch auf personenstandbezogene Äußerungen des Senatsvorsitzenden zur Befangenheitserklärung einer Beisitzerin des Senates 8 Bezug genommen.Am 8. August 2008 stellte die A*** an den Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes den Antrag, über die Ablehnung des Senatsvorsitzenden des Senates 8 des Bundesvergabeamtes, Herrn Mag. Reinhard Grasböck, gemäß Paragraph 296, Absatz 2, BVergG 2006 wegen Befangenheit zu entscheiden. Begründet wurde dieses Begehren mit Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des genannten Senatsvorsitzenden. Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt, dass der Senatsvorsitzende in Mitteilungen des BVA an die Auftraggeberin von Sachverhalten ausgegangen sei, die einer objektiven Überprüfung nicht Stand halten würden. Es seien Behauptungen über Verfahrensabläufe, insbesondere die Öffnung von Angeboten, aufgestellt worden, die bei objektiver Betrachtung der Tatsachen nicht haltbar und offensichtlich in Folge - zumindest vorläufig - irrtümlicher Feststellungen von Seiten des Senatsvorsitzenden getroffen worden seien. Darüber hinaus sei eine über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Tätigkeit der Auftraggeberin behauptet worden und habe diese Behauptung der Senatsvorsitzende in einer neuerlichen Aufforderung zur Stellungnahme trotz gegenteiliger Ausführung der Auftraggeberin wiederholt. Auch dieses Vorgehen lasse die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zumindest bezweifeln. Der Senatsvorsitzende habe weiters - nach Meinung der Auftraggeberin - über das konkret angefochtene Vergabeverfahren hinausgehend zusätzliche Unterlagen angefordert, die mit dem Verfahrensgegenstand nicht mehr identisch seien, auf eine nicht vorhandene gesetzliche "Streiteinlassungspflicht" verwiesen und die Problematik des Informationsflusses zu Bietern und Bewerber anderer Vergabeverfahren nicht berücksichtigt. Letztlich seien auf Grund von Aussagen und Vernehmungen einzelner Zeugen durch den Senatsvorsitzenden strafrechtlich relevante Meldepflichten hinsichtlich falscher Zeugenaussagen in den Raum gestellt worden, zu denen die befragten Personen bisher keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt bekommen hätten. Abschließend wird auch noch auf personenstandbezogene Äußerungen des Senatsvorsitzenden zur Befangenheitserklärung einer Beisitzerin des Senates 8 Bezug genommen.

Der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes hat erwogen:

Gemäß § 296 Abs 2 BVergG 2006 können Parteien Mitglieder des Bundesvergabeamtes unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Vorsitzende.Gemäß Paragraph 296, Absatz 2, BVergG 2006 können Parteien Mitglieder des Bundesvergabeamtes unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Vorsitzende.

Gemäß § 296 Abs 1 BVergG 2006, letzter Satz, gilt für alle Tätigkeiten der Mitglieder des Bundesvergabeamtes sinngemäß § 7 AVG.Gemäß Paragraph 296, Absatz eins, BVergG 2006, letzter Satz, gilt für alle Tätigkeiten der Mitglieder des Bundesvergabeamtes sinngemäß Paragraph 7, AVG.

§ 7 AVG regelt die Befangenheit von Verwaltungsorganen. Demzufolge haben sich nach Abs 1 leg. cit. Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassenParagraph 7, AVG regelt die Befangenheit von Verwaltungsorganen. Demzufolge haben sich nach Absatz eins, leg. cit. Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen

  1. 1.Ziffer eins
    in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  2. 2.Ziffer 2
    in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  3. 3.Ziffer 3
    wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  4. 4.Ziffer 4
    im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.

Der im § 7 Abs 2 AVG angesprochene Tatbestand der Tätigkeit bei Gefahr im Verzug liegt jedenfalls genauso wenig wie die in § 7 Abs 1 Z 1, 2, und 4 AVG genannten Gründe vor. Somit bleibt die Beurteilung vorzunehmen, ob sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Senatsvorsitzenden des Senates 8 in Zweifel zu ziehen.Der im Paragraph 7, Absatz 2, AVG angesprochene Tatbestand der Tätigkeit bei Gefahr im Verzug liegt jedenfalls genauso wenig wie die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2,, und 4 AVG genannten Gründe vor. Somit bleibt die Beurteilung vorzunehmen, ob sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Senatsvorsitzenden des Senates 8 in Zweifel zu ziehen.

Aus den vorliegenden Verfahrensakten und der Eingabe der Einschreiterin ist kein Sachverhalt erschließbar, der Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Senatsvorsitzenden erkennen lässt. Unbestritten ist, dass der Senatsvorsitzende im Zuge des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, wozu auch die Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und von objektiven Tatsachen zählt. Aus dem Umstand, dass der Senatsvorsitzende - möglicherweise noch unvollständige oder fehlerhafte - Ermittlungsergebnisse den Verfahrensparteien zur Kenntnis bringt, diesen die Möglichkeit einräumt, dazu Stellung zu nehmen und damit zur Aufklärung und Objektivierung von Tatsachenfeststellungen beitragen lässt, kann eine Befangenheit oder Parteilichkeit nicht geschlossen werden. Dies betrifft insbesondere auch den Bereich einer allfälligen Beurteilung von Zeugenaussagen und deren Würdigung. Das diesbezügliche Vorbringen der Verfahrenspartei geht somit vollständig ins Leere.

Die vorliegende Entscheidung hat nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst zu beurteilen. Die diesbezüglichen Erhebungen, Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung, etwa auch des Umfanges des gesetzlichen Auftrages der Einschreiterin, unterliegen - nach Abschluss des Verfahrens - der Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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