Norm
BVergG 2006 §319Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Mag Reinhard Grasböck als Senatsvorsitzender; Dr Walter Fuchs als Beisitzer der Auftraggeberseite; Mag Alexander Piekniczek als Beisitzer der Auftragnehmerseite) gemäß § 303 Abs 1 BVergG 2006 betreffend das zu obiger Geschäftszahl protokollierte Nachprüfungsverfahren bezüglich eines Verhandlungsverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Stents der (öffentlichen) Auftraggeberin und Antragsgegnerin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) über die von der (Dritt-) Antragstellerin A*** am 9.7.2008 neben einem Nachprüfungsantrag eingebrachten sowie am 10.7.2008 protokollierten Anträge auf Pauschalgebührenersatz wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Mag Reinhard Grasböck als Senatsvorsitzender; Dr Walter Fuchs als Beisitzer der Auftraggeberseite; Mag Alexander Piekniczek als Beisitzer der Auftragnehmerseite) gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BVergG 2006 betreffend das zu obiger Geschäftszahl protokollierte Nachprüfungsverfahren bezüglich eines Verhandlungsverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Stents der (öffentlichen) Auftraggeberin und Antragsgegnerin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) über die von der (Dritt-) Antragstellerin A*** am 9.7.2008 neben einem Nachprüfungsantrag eingebrachten sowie am 10.7.2008 protokollierten Anträge auf Pauschalgebührenersatz wie folgt entschieden:
Spruch
Die Anträge, der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin sowohl die Pauschalgebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung als auch die Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, werden abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 319 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86Rechtsgrundlage: Paragraph 319, BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86
Begründung
Nach dem Akteninhalt des Akts N/0092-BVA/08/2008 ist eindeutig erkennbar, dass die Drittantragstellerin mit dem zu dieser Geschäftszahl am 9.7.2008 eingebrachten und am 10.7.2008 protokollierten Nachprüfungsantrag primär eine singulär an die Zweitantragstellerin gerichtete Aufforderung zur Angebotsabgabe bekämpfen will.
Die Drittantragstellerin zog ob des letztendlich unstrittigen Faktums der unterbliebenen Angebotslegung durch die Zweitantragstellerin (rücksichtlich der ursprünglichen Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 25.6.2008) mit der Eingabe, lfd Nr 28 des Akts N/0092-BVA/08/2008, ihren Nichtigerklärungsantrag zu dieser Geschäftszahl N/0092-BVA/08/2008 zurück, nachdem ihr die seitens der Zweitantragstellerin unterlassene Angebotslegung vom Bundesvergabeamt vorgehalten worden war.
Die Drittantragstellerin hielt jedoch ihre Pauschalgebührenersatzanträge betreffend die für den Nichtigerklärungsantrag und den Provisorialantrag bezahlten Pauschalgebühren ausdrücklich aufrecht, da sich die Drittantragstellerin letztlich durch die unterbliebene Angebotslegung klaglos gestellt erachtet.
Eine damit gemäß § 319 BVergG 2006 für den Zuspruch der Gebühren für den Nachprüfungs- sprich Nichtigerklärungsantrag einerseits und für den eV - Antrag andererseits in konkreto relevante Klaglosstellung erfordert nunmehr nach Senatsauffassung jedenfalls, dass die angefochtene Auftraggeberentscheidung bereits einmal rechtlich existent war und danach vom Auftraggeber selbst oder aber von dritter Seite wiederum aus dem Rechtsbestand beseitigt wird (, ohne dass eben eine Nichtigerklärung durch das Bundesvergabeamt erfolgt).Eine damit gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 für den Zuspruch der Gebühren für den Nachprüfungs- sprich Nichtigerklärungsantrag einerseits und für den eV - Antrag andererseits in konkreto relevante Klaglosstellung erfordert nunmehr nach Senatsauffassung jedenfalls, dass die angefochtene Auftraggeberentscheidung bereits einmal rechtlich existent war und danach vom Auftraggeber selbst oder aber von dritter Seite wiederum aus dem Rechtsbestand beseitigt wird (, ohne dass eben eine Nichtigerklärung durch das Bundesvergabeamt erfolgt).
Wurde ausweislich der bezogenen Akten seitens der Drittantragstellerin im Verfahren N/0078-BVA/08/2008 ein Anfechtungsgegenstand "Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 25.6.2008" bezeichnet, welcher (scil: Anfechtungsgegenstand) eine Aufforderung zur Angebotsangabe gegenüber mehreren Unternehmen sein soll, also nicht eine bloße Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an die Zweitantragstellerin, so hat bislang kein im Verfahren N/0092-BVA/08/2008 bezeichneter Anfechtungsgegenstand ("Einzel")- Aufforderung zur Angebotsabgabe an B*** existiert.
Mangels bisheriger Existenz einer ("Einzel")- Aufforderung zur Angebotsabgabe kann in einem solchen Fall keine Klaglosstellung iS einer Beseitigung aus dem Rechtsbestand erfolgt sein.
Wäre hingegen davon auszugehen, dass am 25.6.2008 tatsächlich eine ("Einzel")- Aufforderung zur Angebotsabgabe seitens der BBG an die Zweitantragstellerin B*** verschickt wurde, hat nach dem Kenntnisstand des Bundesvergabeamts bislang weder die BBG noch ein anderer Zuständiger eine derartige Entscheidung zurückgenommen, also aus dem Rechtsbestand beseitigt. Es liegt sohin auch in dieser Sachverhaltsvariante keine Klaglosstellung iS des § 319 BVergG 2006 vor.Wäre hingegen davon auszugehen, dass am 25.6.2008 tatsächlich eine ("Einzel")- Aufforderung zur Angebotsabgabe seitens der BBG an die Zweitantragstellerin B*** verschickt wurde, hat nach dem Kenntnisstand des Bundesvergabeamts bislang weder die BBG noch ein anderer Zuständiger eine derartige Entscheidung zurückgenommen, also aus dem Rechtsbestand beseitigt. Es liegt sohin auch in dieser Sachverhaltsvariante keine Klaglosstellung iS des Paragraph 319, BVergG 2006 vor.
Welche der beiden aufgezeigten Sachverhaltsvarianten letztlich vorliegt, kann damit für dieses Pauschalgebührenersatzverfahren dahin stehen, da bei beiden Varianten der seitens der Drittantragstellerin behauptete Gebührenersatztatbestand der Klaglosstellung nicht vorliegt - § 39 Abs 3 AVG.Welche der beiden aufgezeigten Sachverhaltsvarianten letztlich vorliegt, kann damit für dieses Pauschalgebührenersatzverfahren dahin stehen, da bei beiden Varianten der seitens der Drittantragstellerin behauptete Gebührenersatztatbestand der Klaglosstellung nicht vorliegt - Paragraph 39, Absatz 3, AVG.
Wenn die Drittantragstellerin zur Anspruchsbegründung am 30.7.2008 weiters vorbringt, dass sie bei Antragseinbringung nicht wissen hätte können, dass die Zweitantragstellerin kein Angebot gelegt hat bzw kein solches legen wird, zumal sogar die BBG ursprünglich eine Angebotslegung durch die B*** behauptet hätte, vermag auch dieses Vorbringen keine hier relevante Klaglosstellung gemäß § 319 BVergG 2006 darzulegen. Für die Begründung von Zahlungspflichten rücksichtlich der streitigen Pauschalgebühren aus dem allfälligen Titel der culpa in contrahendo oder ähnlichen Titeln besteht aktuell keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamts - § 6 AVG.Wenn die Drittantragstellerin zur Anspruchsbegründung am 30.7.2008 weiters vorbringt, dass sie bei Antragseinbringung nicht wissen hätte können, dass die Zweitantragstellerin kein Angebot gelegt hat bzw kein solches legen wird, zumal sogar die BBG ursprünglich eine Angebotslegung durch die B*** behauptet hätte, vermag auch dieses Vorbringen keine hier relevante Klaglosstellung gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 darzulegen. Für die Begründung von Zahlungspflichten rücksichtlich der streitigen Pauschalgebühren aus dem allfälligen Titel der culpa in contrahendo oder ähnlichen Titeln besteht aktuell keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamts - Paragraph 6, AVG.
Schlagworte
Obsiegen, Klaglosstellung;Zuletzt aktualisiert am
30.12.2008