Norm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Jede nachträgliche Angebotsänderung und jede Wiederholung der Angebotsprüfung verstößt gegen den, in jedem Stadium eines Vergabeverfahrens nach BVergG zu wahrenden Grundsatz der Gleichbehandlung der potentiellen Bieter und damit auch der Verpflichtung zur Transparenz. Die Bieter müssen sowohl im Zeitpunkt in dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch insbesondere zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleich behandelt werden (vgl. BVA 7.5.2005, 07N-3/05-20 unter Hinweis auf EuGH 25.4.1996, Rs C-87/94, Wallonische Autobusse).Jede nachträgliche Angebotsänderung und jede Wiederholung der Angebotsprüfung verstößt gegen den, in jedem Stadium eines Vergabeverfahrens nach BVergG zu wahrenden Grundsatz der Gleichbehandlung der potentiellen Bieter und damit auch der Verpflichtung zur Transparenz. Die Bieter müssen sowohl im Zeitpunkt in dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch insbesondere zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleich behandelt werden vergleiche BVA 7.5.2005, 07N-3/05-20 unter Hinweis auf EuGH 25.4.1996, Rs C-87/94, Wallonische Autobusse).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010