RS Verg 2008/10/10 N/0082-BVA/09/2008-56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2008
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Norm

BVergG 2006 §2 Z8
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Eine (zumindest teilrechtsfähige) Einrichtung ist bereits ab dem Zeitpunkt als Auftraggeber anzusehen, zu dem sie den vergaberelevanten Willen zur Ausschreibungseinleitung gefasst hat.

Das Vorliegen eines vergaberelevanten Willens ist auch dann anzunehmen, wenn dieser etwa unter dem Vorbehalt der Aufnahme einer Kündigungsklausel in den Leistungsvertrag oder unter Vorbehalt der Zustimmung des - nach den internen organisationsrechtlichen Regelungen - zuständigen "Gremiums" gefasst worden ist, und die Einholung dieser Zustimmung nur durch das Dazwischentreten einer einstweiligen Verfügung unterblieben ist.

Die entsprechende Willenserklärung muss jedenfalls die Sphäre des Rechtsträgers verlassen haben und nach außen in Erscheinung getreten sein, um den jeweiligen Rechtsträger als Auftraggeber qualifizieren zu können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auftraggebereigenschaft; verhandlungsrelevanter Wille; einstweilige Verfügung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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