Norm
BVergG 2006 §2 Z8Rechtssatz
Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Eine (zumindest teilrechtsfähige) Einrichtung ist bereits ab dem Zeitpunkt als Auftraggeber anzusehen, zu dem sie den vergaberelevanten Willen zur Ausschreibungseinleitung gefasst hat.
Das Vorliegen eines vergaberelevanten Willens ist auch dann anzunehmen, wenn dieser etwa unter dem Vorbehalt der Aufnahme einer Kündigungsklausel in den Leistungsvertrag oder unter Vorbehalt der Zustimmung des - nach den internen organisationsrechtlichen Regelungen - zuständigen "Gremiums" gefasst worden ist, und die Einholung dieser Zustimmung nur durch das Dazwischentreten einer einstweiligen Verfügung unterblieben ist.
Die entsprechende Willenserklärung muss jedenfalls die Sphäre des Rechtsträgers verlassen haben und nach außen in Erscheinung getreten sein, um den jeweiligen Rechtsträger als Auftraggeber qualifizieren zu können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auftraggebereigenschaft; verhandlungsrelevanter Wille; einstweilige VerfügungZuletzt aktualisiert am
26.11.2008