TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/30 92/02/0024

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. G in T, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 1991, Zl. VerkR-15.001/2-1991-II/Sch, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 4. Mai 1990 um 7.45 Uhr in Linz auf dem Honauerparkplatz einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1985, Slg. Nr. 10 469/1985, eine Gesetzwidrigkeit der dem in Rede stehenden Halte- und Parkverbot zugrundeliegenden Verordnung behauptet. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht beizupflichten:

Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Akt, betreffend diese Verordnung, ist ersichtlich, daß in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 1990 in Linz der 40. österreichische Städtetag abgehalten wurde. Von den 600 bis 700 bei dieser Tagung erwarteten Teilnehmern wurde angenommen, daß ca. 300 mit dem eigenen Pkw anreisen würden. Diesen sollten im Bereich der Veranstaltung, sohin unter anderem auf dem gesamten Honauerparkplatz, Abstellplätze in der Form zur Verfügung gestellt werden, daß sie von dem zu verordnenden Halte- und Parkverbot mittels einer Parkkarte ausgenommen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Februar 1986, Slg. Nr. 12041/A, in Hinsicht auf ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Autobusse, die Rechtsansicht vertreten, die entsprechende Verordnung finde in § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO ihre Deckung, da von der Bevölkerung wiederholt beanstandete Verkehrsbehinderungen im Zusammenhang mit Urlaubs- und Besichtigungsreisen mit Autobussen durch die Fahr- und Abstellgewohnheiten ortsunkundiger Buschauffeure aufgetreten seien. Die "Bevorzugung des Omnibusverkehrs" gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern finde daher im Hinblick auf die Intentionen der (dortigen) Verordnung, dem Erfordernis der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Rechnung zu tragen, ihre Stütze.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, daß auch die im vorliegenden Beschwerdefall in Rede stehende Verordnung unter dem gleichen Blickwinkel zu sehen ist und sieht sich daher auch zu keinem Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG veranlaßt. Dies deshalb, weil es auf der Hand liegt, daß durch die Möglichkeit der Schaffung von Abstellflächen für die 300 erwarteten Pkws, deren Lenker in der Regel nicht ortskundig sein werden, schon im Zusammenhang mit der Vermeidung der "Parkplatzsuche" mit einer derartigen Anzahl von Kraftfahrzeugen dem Erfordernis der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Rechnung getragen wird. Der der erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1985 zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020024.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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