Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, idF BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Schränke und Regale für den Schulunterricht (BBG-GZ 2101.00441)" der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Bundesbeschaffung GmbH, beide vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vom 7.10.2008, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Schränke und Regale für den Schulunterricht (BBG-GZ 2101.00441)" der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Bundesbeschaffung GmbH, beide vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vom 7.10.2008, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, "die den Auftraggeber bzw. die ausschreibende Stelle hindert, den Widerruf rechtskräftig zu erteilen, und auf die Dauer des Nachprüfungsverfahren weiter zu führen bzw. ein neues Verfahren einzuleiten", wird insoweit stattgegeben, als den Auftraggebern für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, sowohl das Vergabeverfahren "Schränke und Regale für den Schulunterricht (BBG-GZ 2101.00441)" zu widerrufen als auch ein neues Verfahren über den gleichen Auftragsgegenstand einzuleiten.
Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 7.10.2008, eingebracht beim BVA am 7.10.2008 außerhalb der Amtsstunden, eingelangt am 8.10.2008, verbessert eingelangt am 9.10.2008, begehrte die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch wiedergegeben. Darüber hinaus wurde u.a. ein Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung vom 1.10.2008 gestellt.
In ihren Schriftsätzen brachte die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Der gegenständliche Lieferauftrag sei im Amtsblatt der Europäischen Union am 4.6.2008 öffentlich kundgemacht worden. Es handle sich um ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich. Die Angebotsöffnung habe am 23.7.2008 stattgefunden. Dabei sei das fristgerecht eingebrachte Hauptangebot der Antragstellerin verlesen worden. In der Folge sei die Antragstellerin weder aufgefordert worden, Aufklärung zu ihrem Angebot zu erstatten noch sei sie - wie in den Ausschreibungsunterlagen angeführt - zu einer Bemusterung eingeladen worden. Mittels Telefax vom 1.10.2008 sei die Antragstellerin gemäß § 139 Abs 2 Z 2 BVergG über die Widerrufsentscheidung informiert worden. Als Stillhaltefrist seien 14 Tage angeführt gewesen. Aufgrund eines Aufklärungsersuchens der Antragstellerin sei diese mit Schreiben vom 7.10.2008 darauf hingewiesen worden, dass von der "Kann-Bestimmung" gemäß § 139 Abs 2 Z 2 BVergG Gebrauch gemacht werde, weil das Angebot der Antragstellerin nicht wirtschaftlich sei.Der gegenständliche Lieferauftrag sei im Amtsblatt der Europäischen Union am 4.6.2008 öffentlich kundgemacht worden. Es handle sich um ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich. Die Angebotsöffnung habe am 23.7.2008 stattgefunden. Dabei sei das fristgerecht eingebrachte Hauptangebot der Antragstellerin verlesen worden. In der Folge sei die Antragstellerin weder aufgefordert worden, Aufklärung zu ihrem Angebot zu erstatten noch sei sie - wie in den Ausschreibungsunterlagen angeführt - zu einer Bemusterung eingeladen worden. Mittels Telefax vom 1.10.2008 sei die Antragstellerin gemäß Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG über die Widerrufsentscheidung informiert worden. Als Stillhaltefrist seien 14 Tage angeführt gewesen. Aufgrund eines Aufklärungsersuchens der Antragstellerin sei diese mit Schreiben vom 7.10.2008 darauf hingewiesen worden, dass von der "Kann-Bestimmung" gemäß Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG Gebrauch gemacht werde, weil das Angebot der Antragstellerin nicht wirtschaftlich sei.
Es habe offensichtlich keine Vergabeabsicht bestanden, da andernfalls das Angebot der Antragstellerin ordnungsgemäß geprüft und ihrem offensichtlich gültigen Angebot der Zuschlag erteilt worden wäre. Hätte die ausschreibende Stelle um Aufklärung ersucht, wäre ihr klar ersichtlich gewesen, dass der Angebotspreis ein direktes Resultat der geforderten technischen Ausführungen der Ausschreibungsunterlagen sei. Bereits auf Grund der verlesenen Angebotspreise sei der Antragstellerin im Zuge der Angebotsöffnung klar geworden, dass die anderen Bieter nicht zu den ausschreibungsgegenständlichen Ausführungen angeboten hätten. Die Antragstellerin fühle sich in ihren Rechten auf Zuschlag auf ihr Angebot, auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Prüfung der Angebote, auf gesetzliche Aufklärung zu ihrem Angebot, auf Unterlassung des Widerrufes sowie auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Vergabeverfahrens verletzt. Im Falle eines Widerrufes würden der Antragstellerin ein wesentlicher, nicht wieder gut zu machender finanzieller Schaden sowie der Entgang eines repräsentativen Auftrages drohen. Bereits durch die Teilnahme und Legung ihres Angebotes im Vergabeverfahren habe die Antragstellerin ihr Interesse am Vertragsabschluss dokumentiert, insbesondere auch durch den Hinweis, dass es sich um einen sehr repräsentativen Auftrag für sie handle.
In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2008 führten die Auftraggeber aus, dass es sich um ein offenes Verfahren mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen gemäß §§ 25 Abs 7 und 32 iVm §§ 150ff BVergG handle. Der Auftrag solle nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Auftraggeber seien sowohl die Republik Österreich (Bund) als auch die Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 2 Z 47 BVergG. Die Bekanntmachung in der EU sei am 4.6.2008 erfolgt. Der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Lieferauftrages belaufe sich auf Euro 1.000.000,--/Jahr. Ein Zuschlag oder ein Widerruf seien nicht erfolgt. Inhaltlich begehrten die Auftraggeber die Zurück-, bzw. Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, da die Antragstellerin nicht darlegen habe können, worin der entstandene oder zu entstehen drohende Schaden durch die behauptete Rechtswidrigkeit liegen solle. Ein solcher könne ihr weder drohen noch entstanden sein, da selbst bei "Wegfall" der Widerrufsentscheidung und (fiktivem) Nichtausscheiden der übrigen Bieter das Angebot der Antragstellerin lediglich an vierter Stelle gereiht sei.In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2008 führten die Auftraggeber aus, dass es sich um ein offenes Verfahren mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen gemäß Paragraphen 25, Absatz 7 und 32 in Verbindung mit Paragraphen 150 f, f, BVergG handle. Der Auftrag solle nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Auftraggeber seien sowohl die Republik Österreich (Bund) als auch die Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 47, BVergG. Die Bekanntmachung in der EU sei am 4.6.2008 erfolgt. Der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Lieferauftrages belaufe sich auf Euro 1.000.000,--/Jahr. Ein Zuschlag oder ein Widerruf seien nicht erfolgt. Inhaltlich begehrten die Auftraggeber die Zurück-, bzw. Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, da die Antragstellerin nicht darlegen habe können, worin der entstandene oder zu entstehen drohende Schaden durch die behauptete Rechtswidrigkeit liegen solle. Ein solcher könne ihr weder drohen noch entstanden sein, da selbst bei "Wegfall" der Widerrufsentscheidung und (fiktivem) Nichtausscheiden der übrigen Bieter das Angebot der Antragstellerin lediglich an vierter Stelle gereiht sei.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Die Republik Österreich (Bund) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG, die Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 2 Z 47 BVergG ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (BVA 28.5.2004, 04N-32/04-14).Die Republik Österreich (Bund) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG, die Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 47, BVergG ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (BVA 28.5.2004, 04N-32/04-14).
Nach den Angaben der Auftraggeber beträgt der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Lieferauftrages Euro 1.000.000,-
-/Jahr.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG eingebracht und ist daher e contrario § 328 Abs 3 und Abs 4 BVergG rechtzeitig. Die Antragstellerin kam dem Verbesserungsauftrag vom 8.10.2008 fristgerecht nach. Von einem im § 328 Abs 1 BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des § 320 Abs 1 leg cit ist somit nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs 2 leg cit. Das Bundesvergabeamt ist daher zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht und ist daher e contrario Paragraph 328, Absatz 3 und Absatz 4, BVergG rechtzeitig. Die Antragstellerin kam dem Verbesserungsauftrag vom 8.10.2008 fristgerecht nach. Von einem im Paragraph 328, Absatz eins, BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg cit ist somit nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, leg cit. Das Bundesvergabeamt ist daher zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 2 leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat die Bedeutung des Auftrages als Referenzprojekt für zukünftige Bewerbungen aufgezeigt. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil (siehe etwa BVA 30.4.2003, 6N-41/03-11; 27.1.2006, 16N-8/06-6; 4.4.2007, N/0030-BVA/07/2007-EV19).
Die Auftraggeberin hat kein öffentliches Interesse oder sonstiges Interesse, das gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würde, geltend gemacht. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen deren Erlassung sprechen würde, bekannt.
Zudem hat die Auftraggeberin bei der Erstellung des Zeitplanes ihres Vergabeverfahrens nach ständiger Rechtsprechung auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens und daraus folgend auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 24.10.2006, N/0085- BVA/04/2006-EV8; 18.4.2006, N/0022-BVA/15/2006-EV8; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4 uva.).Zudem hat die Auftraggeberin bei der Erstellung des Zeitplanes ihres Vergabeverfahrens nach ständiger Rechtsprechung auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens und daraus folgend auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen vergleiche VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 24.10.2006, N/0085- BVA/04/2006-EV8; 18.4.2006, N/0022-BVA/15/2006-EV8; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4 uva.).
Schließlich ist auch auf das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter hinzuweisen (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4).
Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen nicht denkunmöglich. Die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist jedoch nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens sondern bleibt dies dem Hauptverfahren vorbehalten. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die Untersagung des Widerrufes abgewendet werden kann. Die Möglichkeit, im Falle des Obsiegens im Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erhalten, kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Erteilung des Zuschlages an die Antragstellerin sichert. Da gemäß § 140 Abs 6 BVergG vor Ablauf der Stillhaltefrist ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand eingeleitet werden darf, soweit die Beschaffung aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist, ist darüber hinaus die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens über den gleichen Auftragsgegenstand zu untersagen. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind auch die gelindesten noch zum Ziel führenden vorläufigen Maßnahmen iSd § 329 Abs. 2 BVergG.Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen nicht denkunmöglich. Die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist jedoch nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens sondern bleibt dies dem Hauptverfahren vorbehalten. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die Untersagung des Widerrufes abgewendet werden kann. Die Möglichkeit, im Falle des Obsiegens im Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erhalten, kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Erteilung des Zuschlages an die Antragstellerin sichert. Da gemäß Paragraph 140, Absatz 6, BVergG vor Ablauf der Stillhaltefrist ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand eingeleitet werden darf, soweit die Beschaffung aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist, ist darüber hinaus die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens über den gleichen Auftragsgegenstand zu untersagen. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind auch die gelindesten noch zum Ziel führenden vorläufigen Maßnahmen iSd Paragraph 329, Absatz 2, BVergG.
Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten.Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten.
Hinsichtlich der Abweisung des auf Untersagung der Weiterführung des Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung gerichteten Mehrbegehrens wird auf § 329 Abs. 2 letzter Satz BVergG verwiesen, wonach bei einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen ist. Die Untersagung der Weiterführung des Vergabeverfahrens würde jedoch die Handlungsfähigkeit der Auftraggeber über Gebühr beschränken und ihnen die Möglichkeit nehmen, allenfalls die Widerrufsentscheidung wieder zurückzunehmen. Dieses Begehren der Antragstellerin erweist sich als überschießend und nicht notwendig, um das mit der einstweiligen Verfügung angestrebte Ziel - der Sicherung der Interessen der Antragstellerin am möglichen Erhalt des Zuschlages - zu erreichen.Hinsichtlich der Abweisung des auf Untersagung der Weiterführung des Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung gerichteten Mehrbegehrens wird auf Paragraph 329, Absatz 2, letzter Satz BVergG verwiesen, wonach bei einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen ist. Die Untersagung der Weiterführung des Vergabeverfahrens würde jedoch die Handlungsfähigkeit der Auftraggeber über Gebühr beschränken und ihnen die Möglichkeit nehmen, allenfalls die Widerrufsentscheidung wieder zurückzunehmen. Dieses Begehren der Antragstellerin erweist sich als überschießend und nicht notwendig, um das mit der einstweiligen Verfügung angestrebte Ziel - der Sicherung der Interessen der Antragstellerin am möglichen Erhalt des Zuschlages - zu erreichen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2009