Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der vor dem Bundesvergabeamt durchzuführenden Interessenabwägung ist der Schutz der körperlichen Sicherheit grundsätzlich als das höherwertige Rechtsgut über das (rein) finanzielle Interesse eines Antragstellers zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
besonderes öffentliches Interesse;Zuletzt aktualisiert am
30.12.2008